916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 12. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (698 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppel­besteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 8. Oktober 1985, BGBl. Nr. 486/1987, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt.

Ein Revisionserfordernis hat sich vor allem auch dadurch ergeben, dass der bestehende Vertragszustand in einigen Bereichen nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht. Aus öster­reichischer Sicht erschien insbesondere eine Änderung des Art. 14 Abs. 3 des Abkommens erforderlich, der ein weit reichendes Quellenbesteuerungsrecht für Einkünfte aus selbständiger Arbeit unabhängig vom Vorliegen einer festen Einrichtung im Quellenstaat vorsieht.

Am 16. Jänner 1998 haben daher in Wien Verhandlungen mit Südkorea stattgefunden, die zur Ausar­beitung des vorliegenden Entwurfes eines Protokolls geführt haben.

Das Protokoll zur Abänderung des zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea am 8. Oktober 1985 in Seoul unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B‑VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Protokoll hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden keine belastenden finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Der Finanzausschuss hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rudolf Edlinger, Kurt Eder, Mag. Werner Kogler, Hermann Böhacker und Günter Kiermaier sowie der Staatssekretär im Bundes­ministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Abkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 8. Oktober 1985 in Seoul unter­zeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (698 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.

Wien, 2001 12 05

                                     Jakob Auer                                                                     Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann