921 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 12. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (879 der Beilagen): Bundesgesetz betreffend die Belastung öffentlichen Wassergutes mit Fischereirechten


In mehreren Bundesländern, insbesondere in Kärnten, existieren (zum Teil jahrhundertealte) Fischerei­rechte Dritter an Liegenschaften (Gewässern) des öffentlichen Wassergutes (ÖWG), welche gemäß den entsprechenden Eintragungen in den Fischereikatastern (Fischereibüchern) in offenkundiger Weise und unbestritten ausgeübt werden. Eine Verbücherung in den Lastenblättern der dienenden Liegenschaften ist jedoch aus verschiedensten Gründen vielfach unterblieben.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem konkreten Anlassfall, in dem der Kläger „die Feststellung der Grunddienstbarkeit des Fischereirechtes auf bundeseigenen Grundstücken und die Verurteilung des Bundes, in die Verbücherung einzuwilligen“, begehrte, im Beschluss 1 Ob 277/00t vom 27. Februar 2001 folgende Rechtsansicht vertreten:

        1.   In den Fällen, in denen seit 1916 ein herrschendes Grundstück, mit dem ein Fischereirecht an öffentlichen Gewässern verbunden war, vererbt oder veräußert wurde, kann der nunmehrige Eigentümer vom Bund die (unentgeltliche) Zustimmung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Rechtes verlangen.

        2.   Wurde hingegen seit 1916 ein Fischereirecht an öffentlichen Gewässern ohne das zugehörige herrschende Grundstück veräußert, käme die Verbücherung dieses Rechtes der Neubegründung einer Dienstbarkeit gleich, welche der Bund nicht (zumindest nicht unentgeltlich) hinnehmen müsse.

Demnach stellt die Verbücherung von Fischereirechten eine Belastung von unbeweglichem Bundesver­mögen dar, für welche gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung (BHG) eine Verfügung des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist.

Eine derartige unentgeltliche Belastung von öffentlichen Gewässern findet in der Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 64 BHG allerdings keine Deckung.

Im Interesse einer bürgernahen, einheitlichen, verwaltungsökonomischen und gesetzeskonformen Vor­gangsweise wäre daher der Bundesminister für Finanzen zu den notwendigen Verfügungen zu ermächtigen.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Heinz Gradwohl und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmug wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Simmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (879 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zu­stimmung erteilen.


Wien, 2001 12 05

            Irina Schoettel-Delacher, lic. oec. HSG                                             Dr. Kurt Heindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann