923 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 12. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 537/A der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfonds­gesetz 1996 geändert wird

Der gegenständliche Antrag wurde am 21. November 2001 im Nationalrat eingebracht.

Der Finanzausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 537/A einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 12 05

                                    Hans Müller                                                                    Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Z 4 lit. d wird folgende lit. e angefügt:

         ,,e) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirt­schaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürre­schäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereit­stellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwick­lung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.“

2. § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden gemäß § 3 Z 4 lit. e zu verwenden. Insoweit die in § 3 Z 4 lit. e vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des Haushalts­jahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage für diese Zwecke zu verwenden.“

4. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Im Jahr 2001“ durch die Wortfolge „In den Jahren 2001 und 2002“ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“