924 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 1. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichti­gung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) erlassen und mit dem das Bank­wesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz)

E-Geld-Institute

§ 1. Wer berechtigt ist, elektronisches Geld (E-Geld) auszugeben (§ 1 Abs. 1 Z 20 BWG; E-Geldgeschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) E-Geld-Institute sind auch

           1. zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nicht­finanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und

           2. zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen berechtigt.

Geschäftsbeschränkungen

§ 2. (1) E-Geld-Institute, die nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, dürfen, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, nur die in § 1 Abs. 2 angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(2) E-Geld-Institute dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem von ihnen ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen.

(3) Für E-Geld-Institute, die auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und der §§ 3 bis 5, 8 und 9 Abs. 1 nicht.

Kapitalanlagebeschränkungen

§ 3. (1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:

           1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG oder

           2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG oder

           3. Schuldtitel, die

                a) hinreichend liquide sind,

               b) qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2 Z 38 BWG sind und

                c) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E‑Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.

(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins‑ und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und – soweit möglich – auch erreicht wird.

(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geldinhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.

(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts – je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist – durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.

Eigenmittel

§ 4. (1) Ein E-Geld-Institut muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Durchschnitt der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes.

(2) Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht sechs Monate lang ausgeübt, so muss es über Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 vH des höheren der beiden folgenden Werte verfügen: aktueller Betrag oder Sechsmonatsziel der Summe seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten des E-Geld-Instituts auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes muss aus dem Geschäftsplan des E-Geld-Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu ändern ist.

Meldungen

§ 5. (1) Die E-Geld-Institute haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel­jahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 3 und 4 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Finanzmarktaufsichtsbehörde gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen E-Geldwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

Geldrücktausch

§ 6. (1) Der Inhaber von E-Geld kann während dessen Gültigkeitsdauer von dem E-Geld-Institut, das das betreffende E-Geld ausgegeben hat, den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass dieses dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) Im Vertrag zwischen dem ausgebenden E-Geld-Institut und dem Inhaber sind die Rücktausch­bedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf zehn Euro nicht überschreiten.

Übergangsbestimmungen

§ 7. Wer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften das E-Geldgeschäft betreiben durfte, hat, damit diese Berechtigung aufrecht bleibt, bis zum 31. Juli 2002 einen Antrag auf Umschreibung dieser Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, geht diese Berechtigung mit Ablauf des 31. Juli. 2002 unter. Sollte der Antragsteller nicht auch über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, hat er gleichzeitig mit dem Antrag unter der Bedingung der Erteilung der Konzession für das E-Geldgeschäft die ihm sonst erteilten Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 BWG zurückzulegen oder auch einen Antrag auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG zu stellen. §§ 4f BWG sind anzuwenden. Bei rechtzeitig gestelltem Antrag bleibt die Berechtigung zur Durchführung der
E-Geldtätigkeit im bisher bestehenden Rahmen vorläufig bis zur Entscheidung der Finanzmarktaufsichts­behörde über den Antrag auf Umschreibung der Berechtigung auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG aufrecht.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 8. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den E-Geld-Instituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 4, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung des E-Geld-Institutes;

           2. 5 vH über dem jeweiligen Basiszinssatz der Unterschreitung der Veranlagung gemäß § 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

§ 9. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes seinen Meldepflichten gegen­über der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 5 nicht nach­kommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes den Vorschriften über den Geld­rücktausch in § 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen/eine StaatskommissärIn und dessen/deren StellvertreterIn für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die StaatskommissärInnen und deren StellvertreterInnen handeln als Organe der Finanzmarktaufsichtsbehörde und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. April 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Z 19 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft)“.

2. Nach § 2 Z 57 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 58 angefügt:

       „58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von „kleinen“ Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a.“

3. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist § 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.“

4. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 darf an einen Konzessionswerber dann nicht erteilt werden, wenn dieser auch über eine andere Konzession nach § 1 Abs. 1 verfügt. Dies gilt dann nicht, wenn der Konzessionswerber bereits über eine Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 verfügt oder gleichzeitig mit der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 erhält.“

5. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2000/12/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

6. In § 69 wird vor der Wortgruppe „des Beteiligungsfondsgesetzes“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Beteiligungsfondsgesetzes“ die Wortgruppe „und des E-Geldge­setzes“ eingefügt.

7. In § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 13“ durch die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4“ ersetzt und wird nach dem Wort „Beteiligungsfondsgesetzes,“ die Wortgruppe „des E-Geldgesetzes,“ eingefügt.

8. § 103 Z 21 lit. a entfällt.

9. Nach § 107 Abs. 27 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 2. April 2002 in Kraft und § 103 Z 21 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 2. April 2002 außer Kraft .“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird vor der Wortgruppe „im Beteiligungsfondsgesetz“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „111/1982,“ die Wortgruppe „und im E-Geldgesetz, BGBl I Nr. xx/xxxx“ eingefügt.


2. § 28 erhält die Absatzbezeichnung (1) Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 2. April 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2000/28/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und bezüglich der Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten in die österreichische Rechtsordnung; Weiterentwicklung des elektronischen Handels; Bedarf nach elektronischem Geld.

Ziele:

Elektronisches Geld soll europaweit sein volles Potential entfalten können.

Problemlösung:

Durchführung der erforderlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts; Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Beaufsichtigung von Unternehmen, die elektronisches Geld ausgeben
(E-Geld-Institute).

Kosten:

Konzessionsbehörde, Aufsichtsbehörde und Verwaltungsstrafbehörde für das E-Geldgeschäft ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Gemäß § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund der Finanzmarktaufsichts­behörde für ihre Kosten einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro pro Geschäftsjahr. Durch die Einführung des E-Geldgeschäfts tritt keine Erhöhung des Bundesbeitrages ein. Für den Bund entstehen daher durch die Einführung des E-Geldgeschäfts keine zusätzlichen Kosten.

EU-Konformität:

Entwurf setzt Gemeinschaftsrecht vollständig um.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Durch dieses Bundesgesetz werden sowohl die Richtlinie 2000/28/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute als auch die Richtlinie 2000/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten in die österreichische Rechtsordnung übernommen. (Soweit im „Besonderen Teil“ der Erläuterungen von der „Richtlinie“ die Rede ist, ist damit die E-Geldrichtlinie 2000/46/EG gemeint.)

Zweck der Regelung ist es, wegen der raschen Entwicklung des elektronischen Handels einen gemein­schaftsweiten aufsichtsrechtlichen Rahmen für Unternehmen, die elektronisches Geld ausgeben (so genannte E-Geld-Institute), zu schaffen. Damit soll auch dazu beigetragen werden, dass elektronisches Geld europaweit sein volles Potential entfalten kann, und verhindert werden, dass die technologische Innovation behindert wird. (E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten wird elektronisch beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert und ist grundsätzlich als elektronisches Zahlungsmittel für Kleinbetragszahlungen gedacht.)

Kreditinstitute im – bisherigen – gemeinschaftsrechtlichen Sinne, also Unternehmen, die auch das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben, durften „E-Geldtätigkeit“ schon bisher im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit gemeinschaftsweit betreiben. Auf Grund der Richtlinie 2000/46/EG ist es nunmehr vorgesehen, dass auch Unternehmen, die nicht das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben, sondern lediglich E-Geldtätigkeit entfalten, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit wahrnehmen können, und zwar auch dann, wenn sie nicht die zusätzlichen besonderen Kautelen, wie sie etwa in § 11 BWG (Freiheiten für Finanzinstitute) umgesetzt worden sind, erfüllen. (Richtlinientechnisch ist dies in der Form verwirklicht worden, dass E-Geld-Institute in der Richtlinie 2000/28/EG als „Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1“ definiert worden sind.) Gleichzeitig wurden im Interesse der Inhaber von elektronischem Geld eine Vielzahl von Schutzbestimmungen (Geschäftsbeschränkungen, Veranlagungsbeschränkungen bei „reinen E-Geld-Instituten“) eingeführt, denen Unternehmen, die eben nicht auch das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben (bloße Finanzinstitute) und daher nicht den strengen Vorschriften für Kreditinstitute unterfallen, nicht unterworfen sind. Dies auch deshalb, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen reinen E-Geld-Instituten und den anderen Kreditinstituten zu gewährleisten.

Einzelne Schutzbestimmungen, wie die Bestimmungen über die Rücktauschbarkeit (siehe § 6 E-Geld­gesetz) treffen im Interesse des Konsumentenschutzes jedoch alle Kreditinstitute, also sowohl die „reinen E-Geld-Institute“ als auch E-Geld-Institute, die auch das Einlagen- und das Kreditgeschäft betreiben.

Ausdrücklich erwähnt sei, dass E-Geld-Institute auf Grund des vorliegenden Gesetzes in Verbindung mit §§ 40 f BWG verhalten sind, die gemeinschaftsrechtlichen Geldwäschebestimmungen einzuhalten. Die besonderen Sorgfaltspflichten gemäß Art. 7 der E-Geldrichtlinie haben E-Geld-Institute gemäß § 39 BWG einzuhalten. (Diese haben den finanziellen und nichtfinanziellen Risiken zu entsprechen, denen das E-Geld-Institut ausgesetzt ist, einschließlich der technischen und verfahrensbedingten Risiken sowie der Risiken im Zusammenhang mit seiner Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das operative oder sonstige unterstützende Aufgaben in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts wahrnimmt.).

Schwierigkeiten bei der Umsetzung bereitet Art. 2 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie. Während die richtlinienmäßige Ausnahme für E-Geld-Institute von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG (im Einzelnen Kodifizierungsrichtlinie) hinsichtlich der Art. 5, 11 19 und 51 problemlos möglich ist (siehe insbesondere § 3 Abs. 6 BWG), scheint der Umsetzungsauftrag hinsichtlich der Art. 13 und 20 Abs. 7 eine Ausnahme von der Niederlassungsfreiheit nahe zu liegen. Dies erscheint jedoch ungewöhnlich, unter anderem deshalb, da Art. 20 der Kodifizierungsrichtlinie, der die Ausübung des Niederlassungsrechts sonst regelt, nur hinsichtlich des Abs. 7 ausgenommen wurde. Dieses Gesetz sieht daher auch die freie Ausübung des Niederlassungsrechts vor.

Die Rücktauschpflicht gemäß § 6 E-Geldgesetz unterfällt nicht der Einlagensicherung, da die E-Geldrichtlinie die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für E-Geld-Institute nicht als anwendbar erwähnt.

In Art. II Z 10 ist eine kleine technische Änderung des BWG – ohne Sachzusammenhang mit dem E-Geldwesen – enthalten.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Besonderer Teil

Zu Art. I (E-Geldgesetz):

Zu § 1:

Abs. 2 stellt in Übernahme von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie klar, dass E-Geld-Institute zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem E-Geldgeschäftt stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf dieses darstellen, berechtigt sind. Klarstellend ist festzuhalten, dass unter „eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpften Dienstleistungen“ auch nicht das Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG) zu verstehen sind. Mit § 1 Abs. 2 Z 2 wird in Umsetzung der Richtlinie der Umfang der Geschäftstätigkeit der E-Geld-Institute hinsichtlich Datenspeicherdienstleistungen erweitert. Hiebei handelt es sich um eine sondergewerberechtliche Regelung, die aber keinerlei Ausnahme von datenschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die konkrete Zulässigkeit der Abspeicherung bestimmter Daten darstellt.

Zu § 2:

§ 2 Abs. 1 setzt Art. 1 Abs. 4 und 5 erster Unterabsatz der Richtlinie um. § 2 Abs. 2 setzt Art. 1 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie um. § 2 Abs. 3 nimmt in Entsprechung von Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie für Zwecke des E-Geldgesetzes E-Geld-Institute, die über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG verfügen, von bestimmten Regeln des E-Geldgesetzes aus.

Zu § 3:

Durch § 3 werden die Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie umgesetzt. Die Regelung in § 3 ersetzt für reine E-Geld-Institute die Liquiditätsbestimmungen in § 25 Abs. 2 bis 14 (siehe auch § 3 Abs. 6 BWG).

§ 3 Abs. 6 des E-GeldG ergänzt § 70 Abs. 4 BWG im Falle von Gesetzesverletzungen durch das E-Geld-Institut.

Zu § 4:

Durch § 4 wird Art. 4 der Richtlinie umgesetzt. § 4 ist für E-Geld-Institute die lex specialis zu §§ 22 bis 22p BWG. Die richtlinienmäßig erforderliche Regelung über das Anfangskapital (siehe auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie) ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 6 BWG; Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie ist durch § 70 Abs. 4 BWG sichergestellt.

Zu § 5:

§ 5 setzt Art. 6 der Richtlinie um; § 5 ist für reine E-Geldinstitute die lex specialis zu §§ 74 und 75 BWG.

Zu § 6:

§ 5 setzt Art. 3 der Richtlinie um. Die Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes ist notwendig, um das Vertrauen der Inhaber zu gewährleisten. Die Rücktauschbarkeit als solche impliziert nicht, dass die im Tausch gegen elektronisches Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG anzusehen sind (siehe auch Erwägungsgrund 9 der Richtlinie). Bei der Rücktauschbarkeit ist stets vom Nennwert auszugehen (siehe auch Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). § 6 ist zwingendes Recht und kann zum Nachteil der Inhaber von elektronischem Geld nicht abbedungen werden.

Zu § 7:

Setzt Art. 9 der Richtlinie um. Wer bislang auf Basis von § 1 Abs. 1 Z 6 BWG das E-Geldgeschäft betrieben hat und die Berechtigung für Zwecke der Durchführung des E-Geldgeschäftes nicht verlieren will, hat einen Antrag gemäß § 7 zu stellen. Im Falle der Verfristung des Antrages geht die Berechtigung verloren.

Gleichzeitig mit dem Antrag wären die übrigen Konzessionen durch den Antragsteller zurückzulegen, außer dieser verfügt oder beantragt gleichzeitig auch ein Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG. Der Stichtag erfolgt im Hinblick auf die Übergangsfrist in Art. 9 der Richtlinie.

Zu § 8:

Orientiert sich an § 97 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG.

Zu § 9:

Neben den Verwaltungsstrafbestimmungen stellen Verletzungen des E-Geldgesetzes auf Grund des neu gefassten § 70 Abs. 4 BWG eine Grundlage für ein verfahrensmäßiges Vorgehen der Finanzmarkt­aufsichtsbehörde dar.

Zu § 10:

Der gewählte In-Kraft-Tretens-Termin ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie.

Zu Art. II (Änderungen des Bankwesengesetzes):

Zu Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 20):

Die Einbeziehung der Tätigkeit der E-Geld-Institute in den Bankgeschäftskatalog des BWG ist deshalb gerechtfertigt, da es sich um einen Bestandteil der Tätigkeiten der Nummer 5 des Anhanges I der Richtlinie 2000/12/EG (Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln) handelt (siehe Erwägungsgrund 6 der Richtlinie), die in der österreichische Rechtsordnung immer schon als Bankgeschäft qualifiziert waren. E-Geld-Institute unterliegen nicht der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG und nicht der Anlegerent­schädigungsrichtlinie 97/9 EG.

Zu Art. II Z 2 (§ 2 Z 57):

Die Definintion des E-Geldes ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie. E-Geld erfasst sowohl hardwaregestützte Produkte, bei denen der Datenträger üblicherweise ein Computerchip ist, der in eine Plastikkarte eingebaut ist, als auch softwaregestützte Produkte, die auf Basis spezieller PC-Software funktionieren, mit welcher elektronische Werteinheiten – in der Regel über Telekommunikationsnetze – übertragen werden (siehe auch 3. Erwägungsgrund der Richtlinie). Erfasst sind auch so genannte offene E-Geldkreisläufe, bei denen eine Reihe von Transaktionen abgewickelt werden kann, ohne dass der Emittent zwischengeschaltet sein muss. (Dem Bargeld weitestgehend angenähert.) Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (siehe auch Erwägungsgrund 7) ist zur Klarstellung angeführt. Außerdem wurde in dieser Bestimmung, der maximale Kleinbetrag, der pro Kunde ausgegeben werden darf, mit 2 000 Euro festgelegt.

Zu Art. II Z 3 (§ 3 Abs. 6):

Diese Regelung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie hinsichtlich des Anfangskapitals um. Hinsichtlich der Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Z 1 BWG und § 29 BWG wurde Art. 2 Abs. 2 erster Satz (Art. 11 und 51 der Richtlinie 2000/12/EG) umgesetzt.

Zu Art. II Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Berücksichtigt Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie.

Zu Art. II Z 5 (§ 9 Abs. 1):

Hiedurch wird die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ausländischer E-Geld-Institute konstituiert. Das E-Geldgeschäft ist Gegenstand der Tätigkeit gemäß Nummer 5 des Anhanges I der Richtlinie 2000/12/EG (siehe ausdrückliche Klarstellung in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/46/EG). Gleichzeitig wird damit Art. 1 der Richtlinie 2000/28/EG (im Einzelnen Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) umgesetzt. Die Beschränkung für „freigestellte“ E-Geld-Institute im zweiten Satz erfolgt in Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie. Die Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehrs auf die reine E-Geldtätigkeit (nicht auch auf die Nebentätigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie) erfließt aus Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie.

Eine spezielle Umsetzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für österreichische E-Geld-Institute ist nicht notwendig, da eine solche auf Grund der Gesetzestechnik in § 10 BWG in Verbindung mit der Qualifikation des E-Geldgeschäftes als Bankgeschäft ohnehin bereits gegeben ist. Österreichische E-Geld-Institute können daher die Dienst- und Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 BWG in Anspruch nehmen.

Zu Art. II Z 6 und 7 (§ 69 und 70 Abs. 4):

Hiedurch wird die Einbindung des E-Geldgesetzes in die Aufsichtsmaßstäbe der Finanzmarktaufsichts­behörde durchgeführt.

Zu Art. II Z 8 (§ 103 Z 21 lit. a):

Die Bestimmung ist bereits seit 1. Jänner 1999 nicht mehr anwendbar und kann daher entfallen.

Zu Art. III (Änderung des Finanzmarktbehördenaufsichtsgesetzes):

Die Einbeziehung des E-Geldgesetzes in § 2 Abs. 1 erfolgt aus systematischen Gründen. Damit ist für das FMABG geklärt, dass das E-Geldgeschäft der Bankenaufsicht zugewiesen ist.