926 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 12. 2001

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 543/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanz­gesetz 2002 geändert wird (2. BFG-Novelle 2002)


Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Mag. Gilbert Trattner und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 21. November 2001 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Auf Grund der terroristischen Anschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 hat der EU-Sonder-Verkehrsministerrat am 14. September 2001 die Europäische Kommission beauftragt, eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Koordinierung und Ausarbeitung von Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union einzusetzen.

Darüber hinaus beauftragte der Rat der Finanzminister die Europäische Kommission, das Mandat dieser Ad-hoc-Arbeitsgruppe umgehend auf die Versicherungsproblematik unter Beiziehung von Vertretern der nationalen Finanzverwaltungen zu erweitern, um die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu koordinieren.

Die betroffenen nationalen Regierungen kamen weiters überein, mit den von „höherer Gewalt“ betroffenen Luftfahrtunternehmen und hinsichtlich daraus resultierender, allfälliger Versicherungs­probleme Lösungen unter folgenden Konditionen zu finden:

Die Regierungen werden für einen bestimmten Zeitraum Marktirritationen im kommerziellen Versiche­rungsbereich ausgleichen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Drittparteien-Risiko im Zusammenhang mit Krieg und Terrorismus versichert wird.

Die Regierungen werden dafür ein entsprechendes Haftungsentgelt festsetzen können, welches das übernommene Risiko widerspiegelt.

Diese Hilfsmaßnahmen werden zeitlich begrenzt, wobei umgehend versucht werden wird, eine grund­sätzliche Lösung zu finden, die es der Luftfahrtindustrie ermöglicht, so schnell als möglich zu den Bedingungen des freien Marktes zurückzukehren.

Im Sinne dieser Erfordernisse wurde der Bundesminister für Finanzen in der 7. BFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2001, ermächtigt, die zeitlich begrenzte Haftung ab 25. September 2001, 0.00 Uhr, bis zu einem Höchstbetrag im Schillinggegenwert von 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und rechtlich selbständigem Flugunternehmen insoweit zu übernehmen, dass hiedurch der Flugbetrieb der österreichi­schen Luftfahrtunternehmen weiterhin aufrechterhalten werden kann. Entsprechend dieser Ermächtigung wurden Haftungsvereinbarungen abgeschlossen und hiefür Haftungsentgelte in angemessener Höhe vereinbart.

Obwohl bereits wieder Versicherungsmöglichkeiten für Luftfahrtunternehmen, Flughäfen und die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen – wenn auch zu weit höheren Versicherungsprämien und für geringere Deckungssummen als vor dem 11. September 2001 – existieren, sind die angesprochenen Marktirritationen noch immer gegeben. Aus diesem Grunde wurden die anfangs für 30 Tage über­nommenen Haftungen EU-weit im Oktober um weitere 30 Tage verlängert; der Rat der Finanzminister wird anfangs Dezember 2001 voraussichtlich beschließen, die Staatshaftungen jedenfalls bis Ende 2001 aufrechtzuerhalten.

Im Gegensatz zu den meisten EU-Mitgliedsländern übernahm der Bund bisher lediglich Haftungen für österreichische Luftfahrtunternehmen, nicht aber für österreichische Flughäfen und die dort tätigen Dienstleistungsunternehmen. Österreich wurde deshalb bereits von der Europäischen Kommission aufgefordert, Haftungen auch in diesem erweiterten Umfang zu übernehmen. In diesem Sinne stellte der Flughafen Wien bereits im Namen aller österreichischen Flughäfen an das Bundesministerium für Finanzen einen diesbezüglichen Antrag, dem allerdings jedoch bislang mangels gesetzlicher Grundlagen nicht entsprochen werden konnte.


Da auf Grund der weiterhin abnormen Situation auf dem internationalen Versicherungsmarkt mit einem EU-Beschluss gerechnet werden muss, der EU-weit Haftungsverlängerungen bis Ende Jänner 2002 oder vielleicht sogar bis Ende April 2002 vorsehen wird, ist eine nochmalige zeitlich begrenzte und etwas ausgeweitete Ermächtigung zur Haftungsübernahme für den Bundesminister für Finanzen erforderlich, damit Österreich die Versicherungsproblematik nötigenfalls im Gleichklang mit den anderen EU-Mitgliedern lösen kann. Andernfalls könnten für die Unternehmen der österreichischen Luftfahrt Wett­bewerbsnachteile entstehen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Rainer Wimmer, Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 12 05

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert wird (2. BFG-Novelle 2002)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 7 angefügt:

         „7. basierend auf entsprechenden Beschlüssen des ECOFIN für die Zeit vom 1. Jänner 2002, 0.00 Uhr, bis 31. Jänner 2002, 24.00 Uhr, die Haftung für das nicht zu angemessenen Bedingungen versicherbare Risiko aus Schäden – verursacht durch Terror und Kriegsereignisse – der österreichischen Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen E und F im gewerblichen Verkehr einsetzen, bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von höchstens 700 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und für jedes Luftfahrtunternehmen sowie für die österreichischen Flughäfen (einschließlich der dort tätigen Dienstleistungsunternehmen) bis zu einem Betrag im Eurogegenwert von höchstens 150 Millionen US-Dollar pro Kalenderjahr und Flughafen zu übernehmen; der Haftungszeitraum kann auf Grund entsprechender Beschlüsse des ECOFIN oder – falls es keine Beschlüsse gibt – in Übereinstimmung mit dem Verhalten anderer Mitglieder der Europäischen Union bis 30. April 2002 verlängert werden. Für die Haftungs­übernahme ist ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren; der Hundertsatz gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ist nicht anzuwenden.“

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.