952 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 1. 2002

Regierungsvorlage


Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 15. Oktober 2001

betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satelliten­zentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um das Funktionieren des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums, die vom Rat als unabhängige Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „Einrichtungen der Europäischen Union“ genannt) errichtet wurden [1]), zu erleichtern, müssen diesen neuen Einrichtungen und ihrem Personal im Interesse der Europäischen Union die für ihre Tätigkeit unverzichtbaren Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

Die Räumlichkeiten und Gebäude, die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben der Einrichtungen der Europäischen Union genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Requirierung, Einziehung und jeder sonstigen Form des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in wessen Besitz sie sich befinden.

Artikel 2

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Einrichtungen der Europäischen Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Befreiung von Steuern und Abgaben

(1) Die Einrichtungen der Europäischen Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Die Einrichtungen der Europäischen Union sind bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung oder eines Erlasses gewährt werden.

(3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuerfrei erworbenen Gegenstände dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.

(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für öffentliche Versorgungsdienste erhoben werden, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Erleichterungen und Immunitäten in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

Die Mitgliedstaaten gestatten den Einrichtungen der Europäischen Union, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Genehmigung zu übermitteln, und schützen dieses Recht der Einrichtungen. Die Einrichtungen der Europäischen Union sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 5

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 6 genannten Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, dass Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 6 aufgeführten Kategorien fallen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union

(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union genießen folgende Immunitäten:

           a) Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals;

          b) Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.

(2) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten dieser Einrichtungen gemäß Artikel 8 erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von den Einrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erheben-
den Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der Einrichtungen und deren Familienangehörige gezahlt werden.

(3) Auf die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 7

Ausnahmen von den Immunitäten

Die Immunität, die den in Artikel 6 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde.

Artikel 8

Steuern

(1) Die Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union, die mindestens für ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten dieser Einrichtungen, die gemäß den von diesen Einrichtungen festgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von den Einrichtungen gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.

(2) Die Namen und Anschriften der unter diesen Artikel fallenden Mitglieder des Personals der Einrichtungen der Europäischen Union sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei diesen Einrichtungen beschäftigten Personen werden den Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellen die Einrichtungen jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamte Brutto- und Nettobetrag der von diesen Einrichtungen für das betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltenen Beträge angegeben sind.


(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete der Einrichtungen der Europäischen Union und deren Familienangehörige gezahlt werden.

Artikel 9

Schutz des Personals

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors der betreffenden Einrichtung der Europäischen Union alle erforderlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Beschluss genannten Personen, deren Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Einrichtungen gefährdet ist, zu gewährleisten.

Artikel 10

Aufhebung der Immunitäten

(1) Die nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse der Einrichtungen der Europäischen Union und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Diese Einrichtungen und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

(2) Die Direktoren haben die Immunität der Einrichtungen der Europäischen Union oder von Mitgliedern ihres Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen dieser Einrichtungen aufgehoben werden kann. Hinsichtlich der Direktoren und der Finanzkontrolleure haben die Verwaltungsräte die gleiche Verpflichtung. Im Falle von Mitgliedern der Verwaltungsräte ist der jeweilige Mitgliedstaat oder die Kommission für die Aufhebung der Immunität zuständig.

(3) Ist die Immunität der Einrichtungen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 1 aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors der betreffenden Einrichtung oder seines Beauftragten unter Beachtung der Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.

(4) Die Einrichtungen der Europäischen Union arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhindern jeden Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte und Immunitäten.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaates ein Missbrauch der nach diesem Beschluss gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, so nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zuständige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch gegeben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 11 geregelt.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität einer der Einrichtungen der Europäischen Union oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 genießt, werden vom Rat mit dem Ziel einer einstimmigen Beilegung erörtert.

(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

Artikel 12

In-Kraft-Treten

Dieser Beschluss tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft, sofern alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates bis zu diesem Tag mitgeteilt haben, dass die erforderlichen Verfahren für seine endgültige oder vorläufige Umsetzung in ihre einzelstaatlichen Rechtsordnungen abgeschlossen sind.

Artikel 13


Evaluierung

Dieser Beschluss wird innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten unter der Aufsicht der Verwaltungsräte der Einrichtungen der Europäischen Union evaluiert.

Artikel 14

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Oktober 2001

Vorblatt

Problem:

Das Institut für Sicherheitsstudien (ISS) und das Satellitenzentrum (SatCen) wurden im Juli 2001 als Agenturen der zweiten Säule eingerichtet. Da das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ auf die beiden Agenturen nicht anwendbar ist, müssen die Privilegien und Immunitäten von ISS und SatCen durch einen eigenen Rechtsakt geregelt werden.

Problemlösung:

Durch den Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals werden den beiden Agenturen die im EU Rahmen üblichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt, die für die Funktionsfähigkeit der beiden Einrichtungen erforderlich sind.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass sich der Sitz der beiden Agenturen nicht in Österreich, sondern in Paris und Torrejón (Spanien) befindet, ist nur mit geringen finanziellen Auswirkungen des Beschlusses auf Österreich zu rechnen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es besteht kein Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (insbesondere Art. 133 Zollbefreiungsverordnung und Art. 14 und 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personals hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch diesen Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Der in sämtlichen Amtssprachen der EU authentische Beschluss soll in der deutschsprachigen Fassung im Bundesgesetzblatt und in allen übrigen Fassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht werden.

Der Europäische Rat beschloss in seiner Tagung vom 3. und 4. Juni 1999 in Köln die Einbeziehung der Aufgaben und operativen Kapazitäten der Westeuropäischen Union in die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), ohne eine Verschmelzung der beiden Organisationen zu bewirken. Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) wurde in diesem Zusammenhang beauftragt, die Voraussetzungen zu schaffen und die Maßnahmen zu treffen, die für diesen „neuen Schritt beim Aufbau der Europäischen Union“ erforderlich sind. Damit wurde der Grundstein für eine Beschränkung der WEU auf bestimmte Restfunktionen gelegt, die anlässlich des WEU-Ministerrates von Marseille am 13. November 2000 vereinbart wurden.

Am 10. November 2000 fasste der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Grundsatzbeschluss, als Teil der operativen Kapazitäten der WEU deren Satellitenzentrum (SatCen) in Torrejón (Spanien) sowie das Institut für Sicherheitsstudien (ISS) in Paris in die ESVP-Strukturen zu überführen und sie als Agenturen der zweiten Säule einzurichten. Diese Übernahme erfolgte schließlich durch die Gemeinsamen Aktionen Nr. 2001/554/GASP und 2001/555/GASP (Amtsblatt Nr. L 200 vom 25. Juli 2001) gemäß Art. 14 EU-V, die vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 20. Juli 2001 angenommen wurden.

Da das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ auf die forthin als Unionsagenturen weiterbestehenden ehemaligen WEU-Einrichtungen und ihre Bediensteten nicht anwendbar ist, werden die Privilegien und Immunitäten von SatCen und ISS eigens durch den vorliegenden Beschluss vom 15. Oktober 2001 geregelt. Dieser Beschluss ist mangels einer ausdrück­lichen Rechtsgrundlage in den EU-Gründungsverträgen innerstaatlich wie ein durch den Nationalrat gemäß Art. 50 B-VG zu genehmigender Staatsvertrag zu behandeln.

Der vorliegende Beschluss orientiert sich im wesentlichen an dem für Österreich bereits geltenden Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Wesentliche Grundzüge des Beschlusses sind: die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, der Gebäude, der Guthaben und sonstigen Vermögensgegenstände der Agenturen, die Unverletzlichkeit der Archive, die Befreiung der Agenturen, ihrer Guthaben und sonstigen Vermögensgegenstände von direkten Steuern, die Befreiung der Agenturen von indirekten Steuern, Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr, funktionelle Immunität für die Bediensteten der Agenturen, Steuerbefreiung der Gehälter und anderen Bezüge unter den im Beschluss festgelegten Bedingungen.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erinnert daran, dass die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit von ISS und SatCen zu gewährleisten.

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel entspricht weitgehend Art. 1 des in Österreich bereits geltenden Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften („PVBEG“).

Zu Artikel 2:

Entspricht wörtlich Art. 2 PVBEG.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 entspricht Art. 3 Abs. 1 PVBEG.

Abs. 2 entwickelt Art. 3 Abs. 2 PVBEG weiter und bezieht sich auch auf Dienstleistungen.

Abs. 3 sieht eine Wiederveräußerungsbeschränkung für die nach Abs. 2 erworbenen Waren vor.

Wie in den meisten Privilegienregelungen der jüngeren Vergangenheit vorgesehen, wird keine Befreiung für Steuern und Abgaben gewährt, die für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zu entrichten sind (Abs. 4).

Zu Artikel 4:

Ähnliche Bestimmungen über die Freiheit des Nachrichtenverkehrs finden sich in Art. III/9 und 10 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, im folgenden „PIVN“ und in Art. III/11 und 12 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, im folgenden „PISO“. Statt des in den älteren Regelungen enthaltenen Zensurverbots wird ganz allgemein die Freiheit des amtlichen Nachrichten­verkehrs normiert.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel normiert die in internationalen Privilegienregelungen üblichen Reise- und Aufenthalts­erleichterungen für den dort genannten Personenkreis.

Zu Artikel 6:

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen den Mitgliedern der Organe (dies sind etwa die Mitglieder des Verwaltungsrates, dem Staatenvertreter angehören) und dem Personal von ISS und SatCen.

Die Mitglieder der Organe und des Personals von ISS und SatCen genießen nach Abs. 1 lit. a funktionelle Immunität hinsichtlich ihrer Äußerungen und Handlungen (vgl. V/12a PVBEG, Art. V/18a PIVN und Art. VI/19a PISO). Lit. b normiert die Unverletzlichkeit aller amtlichen Materialien.

Abs. 2 normiert die Befreiung von der Einkommenssteuer für die Gehälter und Bezüge des Personals, die gemäß Art. 8 versteuert werden.

Abs. 3 erklärt Art. 14 PVBEG (Fiktion der Aufrechterhaltung des früheren steuerlichen Wohnsitzes, soferne sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet) für anwendbar.

Zu Artikel 7:

Die in Art. 7 normierte Ausnahme von den Immunitäten hat bereits in einige jüngere Regelungen auf dem Gebiet des Privilegien- und Immunitätsrechts Eingang gefunden.

Zu Artikel 8:

Die Mitglieder des Personals sind gemäß Art. 6 Abs. 2 von der Einkommenssteuer befreit und unterliegen stattdessen einer eigenen Steuer zugunsten der Einrichtungen (Abs. 1).

Um den Kreis der nach diesem Artikel berechtigten Personen genau zu definieren, sollen deren Namen und Adressen nach Abs. 2 den Mitgliedstaaten regelmäßig mitgeteilt werden.

Renten und Ruhegehälter unterliegen nach Abs. 3 nicht der Steuer zugunsten der Einrichtungen und sind demnach nicht von der Einkommenssteuer befreit (vgl. auch Art. 6 Abs. 2).

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung normiert eine besondere Schutzverpflichtung der Mitgliedstaaten gegenüber den im Beschluss genannten Personen, wenn deren Sicherheit gefährdet ist und dies vom Direktor der betreffenden Einrichtung beantragt wird.

Zu Artikel 10:

Abs. 1 legt fest, dass die Vorrechte und Immunitäten ausschließlich im Interesse der Einrichtungen gewährt werden (vgl. VII/18 PVBEG, Art. IV/14, Art. V/20 und Art. VI/23 PIVN sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO). Eine ähnliche Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften findet sich in Art. 41 Abs. 1 WDK.

Abs. 2 normiert das Recht und die Pflicht zum Immunitätsverzicht sowie das dafür zuständige Organ (vgl. Art. IV/14, Art V/20 und Art. VI/23 PIVN sowie Art. V/16 und Art. VI/22 PISO).

Abs. 3 regelt die von den Behörden einzuhaltende Vorgangsweise im Fall des Immunitätsverzichts.

Abs. 4 verpflichtet die Einrichtungen ausdrücklich zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und zur Verhinderung des Missbrauchs der gewährten Vorrechte und Immunitäten.

Abs. 5 sieht für den Fall des vermuteten Missbrauchs eines Vorrechts oder einer Immunität Konsultationen zwischen dem für die Immunitätsaufhebung zuständigen Organ und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates vor. Führen diese Konsultationen zu keinem Ergebnis, wird die Frage durch ein Verfahren nach Art. 11 entschieden. Die Bestimmung ist Art. VII/24 PISO erster und zweiter Satz nachgebildet.


Zu Artikel 11:

Streitigkeiten über die Frage der Aufhebung der Immunität sollen gemäß Abs. 1 vom Rat mit dem Ziel einer einstimmigen Beilegung erörtert werden.

Ist dies nicht möglich, legt der Rat einstimmig ein geeignetes Streitbeilegungsverfahren fest (Abs. 2).

Zu Artikel 12 bis 14:

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussklauseln (Art. 12 die In-Kraft-Tretensbestimmung, Art. 13 die Verpflichtung, den Beschluss innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten zu evaluieren und Art. 14 die Veröffentlichungsklausel).

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dieser Beschluss dadurch kundgemacht wird, dass er in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, nieder­ländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) Gemeinsame Aktionen 2001/554/GASP (ABl. L Nr. 200 vom 25. 7. 2001, S 1) und 2001/555/GASP (ABl. L Nr. 200 vom 25. 7. 2001, S 5).