953 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 1. 2002

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten


über die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird (448 der Beilagen)


Im Rahmen der „Allgemeinen Sportförderung“ fördert der Bund Vorhaben von internationaler und ge­samtösterreichischer Bedeutung, wie etwa Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtöster­reichischen Sport dienen. Oft handelt es sich dabei um Vorhaben von weit reichender finanzieller Bedeutung, an denen sich zumeist auch andere Gebietskörperschaften beteiligen. Nachdem bei derartigen Großprojekten Bundesmittel in nicht unbeträchtlicher Höhe eingesetzt werden, sind sowohl im Vorfeld (bei der Entscheidung über die Förderung) als auch bei der konkreten Umsetzung des Projektes begleitende Maßnahmen zur bestmöglichen Erreichung des Förderungszweckes und Minimierung des Investitionsbedarfs wünschenswert.

Durch die gesetzliche Verankerung geeigneter Kontrollmaßnahmen sollen der effiziente und langfristig wirkende Einsatz von Bundesmitteln und eine Erhöhung der Transparenz bei der Vergabe von Mitteln der Allgemeinen Sportförderung sichergestellt werden.

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf wird eine gesetzliche Grundlage für die Einholung von Sach­verständigengutachten, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes geprüft wird, geschaffen und ein Beirat zur begleitenden Kontrolle eingesetzt.

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Gesetzentwurf in zwei Sitzungen am 19. Dezember 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeornete Hermann Böhacker.

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Reinhold Lexer, Mag. Johann Maier, Mag. Gerhard Hetzl, Dieter Brosz, Beate Schasching und Dr. Peter Wittmann sowie die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport Dr. Susanne Riess-Passer.

Die Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Reinhold Lexer, Beate Schasching und Dieter Brosz brachten einen Abänderungsantrag betreffend die §§ 5 und 18 des Bundes-Sportförderungsgesetzes mit folgender Begründung ein:

„In der derzeitigen Fassung des § 18 Bundes-Sportförderungsgesetz wird die ,Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Wehrpflichtigen des Präsenz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister‘ aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes genommen.

Die Formulierung im geltenden Gesetzestext erscheint als ungenügend, da der Terminus ,Bundes­bedienstete‘ im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung neben den zivilen Bediensteten nur Soldaten umfassen kann, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Hingegen ist die Personengruppe der Soldaten, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 leg. cit. dem Bundesheer auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst angehören, von der derzeitigen Formulierung nicht umfasst. Dem Präsenzstand können nämlich auch Frauen angehören, die jedoch nicht der Wehrpflicht unterliegen. Mit der vorliegenden Änderung soll daher eine Anpassung auf die relevante Diktion im Wehrrecht und eine entsprechende Klarstellung erfolgen.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Udo Grollitsch, Reinhold Lexer, Beate Schasching und Dieter Brosz einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 12 19

                                 Reinhold Lexer                                                           Mag. Dr. Udo Grollitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ergänzt:

„(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitions­vorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundes­mitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebs­führung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsverein­barung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;

           2. soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betref­fenden Bundesdienststelle;

           3. soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betref­fenden Rechtsträgers;

           4. auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat/haben.“

2. § 18 lautet:

§ 18. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.“