97 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 5. 7. 2000
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen
(Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) geändert wird
Das Preisauszeichnungsgesetz vom 19. März 1992, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
“§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;
2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.”
2. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
“(1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis).”
3. In § 10 Abs. 2 wird das Wort “Preis” jeweils durch das Wort “Verkaufspreis” ersetzt.
4. Nach dem § 10 werden folgende §§ 10a bis 10c eingefügt.
“§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt.
(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
§ 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist;
2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist;
(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei
1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
2. Sachgütern ungleichen Nenngewichtes oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
(3) Unternehmer,
1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt, oder
4. die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.
§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
1. andere Sachgüter als Lebensmittel,
2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden,
zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festzulegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a auszunehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.”
5. § 14 lautet:
“Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.”
6. Nach dem § 17 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
“(5) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m² verfügt.”
7. Nach § 19 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
“(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung, findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.”
8. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:
“Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27 in österreichisches Recht umgesetzt.”
Artikel II
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 lautet:
“§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge,
2. nur unter Ersichtlichmachung
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers,
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl)
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben),
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben, sowie
e) der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen.”
2. § 44 lautet:
“§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich § 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 keine Anwendung findet.”
Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) ersetzt die Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und die Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel. Die umzusetzende EU-Richtlinie bewirkt damit nicht nur eine Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften, sondern führt auch inhaltlich zu einer wesentlichen Änderung insofern, als nunmehr eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, die grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Verpackungsmethode ist. Einen weiteren wesentlichen Unterschied zur bisherigen EU-Rechtslage stellt der erweiterte Geltungsbereich bei der Angabe des Verkaufspreises dar. Diese Änderungen waren bis 18. März 2000 in österreichisches Recht umzusetzen.
Ziel:
Ziel ist die Schaffung einer transparenten Regelung aufbauend auf der bereits bestehenden Rechtslage im Bereich der Verkaufs- und Grundpreisauszeichnung.
Lösung:
Umsetzung der Richtlinie im Rahmen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992.
Alternativen:
Keine.
EU-Konformität:
Gegeben.
Kosten für den Bund (§ 14 BHG):
Mit dem Gesetzesvorhaben sind für den Bund in der Vollziehung keine Mehrkosten verbunden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Voraussetzung der Sicherstellung der Beschäftigung in den Betrieben in Österreich ist die Entlastung bzw. die Vermeidung von Belastungen, die die Wettbewerbsfähigkeit im europäischen und internationalen Vergleich verschlechtern. Eine umfassende Auszeichnungspflicht der Verkaufspreise im Handel ist bereits geltendes Recht. Mit der Preisauszeichnung sind zweifellos auch für die Unternehmer Rationalisierungseffekte im Personalbereich verbunden. Zur Sicherung von Arbeitsplätzen sollen insbesondere in beschäftigungsintensiven Bereichen (Bedienungsgeschäfte, kleine Einzelhandelsgeschäfte) die entsprechenden Ausnahmemöglichkeiten herangezogen werden.
Die aus der erweiterten Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises entstehende kostenmäßige Belastung für die Unternehmen, welche aus erstmaligen Umstellungskosten und laufenden Mehrkosten resultiert, wird durch flexible, anpassungsfähige Regelungen für Kleinunternehmer, weitgehend minimiert. Ob es überhaupt zu einer Überwälzung von Kosten auf die Verbraucher kommt, kann derzeit nicht beurteilt werden, allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass gerade die erhöhte Preistransparenz den Preiswettbewerb verstärkt, wodurch eher preisdämpfende Effekte zu erwarten sind.
Zusätzlich zur Auszeichnung des Verkaufspreises dient die Erweiterung der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises der Transparenz des Marktes und der Sicherstellung des fairen Preiswettbewerbs. Übersehen werden soll aber nicht, dass sich gerade Österreich auch dem Qualitätswettbewerb verschrieben hat. Eine undifferenzierte Umsetzung ohne Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Ausnahmemöglichkeiten in der Richtlinie, wäre dem Qualitätsverständnis abträglich. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bereits bestehende österreichische Rechtslage hinsichtlich der Preisauszeichnungspflicht für Leistungen über das Gemeinschaftsrecht hinausgeht.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Inhalt:
Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie, in der Folge kurz RL) ersetzt die Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und die Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel. Sie regelt sowohl die Angabe des Verkaufspreises als auch des Grundpreises für Sachgüter, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden.
Dadurch kommt es nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Preisauszeichnung, sondern auch inhaltlich zu einer wesentlichen Änderung insofern, als nunmehr eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises besteht, die grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Verpackungsmethode ist.
Die bislang hinsichtlich der Grundpreisangabe bestehende Unterscheidung zwischen in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Sachgütern und solchen in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen und mit unterschiedlichen Füllmengen wird aufgegeben. Es gibt nunmehr insbesondere keine Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung für Sachgüter, die in bestimmten, durch andere Richtlinien in Wertereihen festgelegten Nennfüllmengen vertrieben werden.
Einen weiteren wesentlichen Unterschied zur bisherigen Gemeinschaftsrechtslage stellt der Wegfall der Ausnahmebestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe dar. Dafür wurde besonderes Augenmerk auf die Abwehr von Belastungen für bestimmte kleine Unternehmen gelegt. Für sie ist in der RL eine Ausnahmemöglichkeit von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung vorgesehen.
Wie schon die bisherigen EU-Preisangabenrichtlinien verfolgt auch die gegenständliche RL das Ziel, durch Bereitstellung korrekter und umfassender Informationen über die Preise, die Transparenz des Marktes zu erhöhen und dadurch den Schutz der Verbraucher und fairen Wettbewerb zu unterstützen.
Die Information der Verbraucher wird insbesondere durch die erweiterte Grundpreisauszeichnung verbessert, da auf einfache Weise die Preise der Sachgüter beurteilt und miteinander verglichen werden können. Dies erhöht die Transparenz der Preise und damit den Preiswettbewerb. Österreich hat sich aber auch dem Qualitätswettbewerb verschrieben. Eine völlig undifferenzierte Umsetzung der RL wäre dem Qualitätswettbewerb abträglich, weshalb der vorliegende Entwurf von den in der RL vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch macht.
Die Konsolidierung der EU-Richtlinien wird auch im österreichischen Recht dazu genützt, den Bereich des bereits bestehenden Grundpreisauszeichnungsrechts, das bislang auf Grund einer Verordnung des § 32 UWG 1984 geregelt ist, in das Preisauszeichnungsgesetz zu integrieren. Eine Beschränkung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe auf bestimmte verpackte Sachgüter, die weder ein bestimmtes Volumen oder Gewicht aufweisen, noch einen bestimmten Wert über- bzw. unterschreiten, besteht nicht mehr.
2. Kompetenz:
Dieses Bundesgesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand “Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs” (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).
3. Kosten:
Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten aus dem Preisauszeichnungsgesetz und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt gemäß § 16 PrAG den Bezirksverwaltungsbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung. Die Durchführung der Überwachung erfolgt nach einem, zwischen den Landespreisbehörden und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich festgelegten Kontrollplan mit monatlich schwerpunktmäßigen Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes. Die Kontrolle der Bestimmungen des Gesetzesvorhabens erfolgt im Rahmen der Kontrolle der Verkaufspreisauszeichnung, sodass auf Grund der auftretenden Synergieeffekte keine zusätzlichen Kosten erwartet werden.
Die Kosten für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren auf Grund der Strafbestimmungen des Gesetzesvorhabens können derzeit nicht abgeschätzt werden, weil deren Häufigkeit nicht vorhersehbar ist. Zur Orientierung könnte die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Preisauszeichnungsgesetz im Jahr 1999 herangezogen werden. Bei 29 409 im Jahr 1999 überprüften Betrieben wurde in 569 Fällen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In 367 Fällen wurde das Verfahren rechtskräftig in erster Instanz abgeschlossen, in 41 Fällen erfolgte eine Einstellung.
Besonderer Teil
Zu Artikel I (Änderungen des Preisauszeichnungsgesetzes – PrAG):
Zu Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 PrAG):
§ 1 Abs. 1 PrAG: Artikel 1 der Preisangabenrichtlinie regelt sowohl die Angabe des Verkaufspreises als auch des Grundpreises bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden. Da die RL an Erzeugnisse anknüpft, die der Händler im Rahmen seiner “kommerziellen oder beruflichen Tätigkeit” verkauft, erscheint weiterhin eine Bezugnahme alleine auf Sachgüter, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt, nicht möglich.
Der Geltungsbereich wird daher bezüglich der Sachgüter weiter gefasst als im geltenden Recht, indem nunmehr auf gewerbsmäßiges Anbieten abgestellt wird. Von der Pflicht zur Preisauszeichnung werden dann ua. auch Sachgüter erfasst, die auf Bauernmärkten oder in Buschenschanklokalen verkauft werden, sofern hinsichtlich der Grundpreisauszeichnung nicht die Regelung des § 10b Abs. 3 PrAG zur Anwendung kommt.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs wird auf den Kompetenztatbestand “Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs” gestützt (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). Bereits das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 1923, BGBl. Nr. 531/1923, stellte in dessen § 32 Abs. 1 ausdrücklich auf die Gewerbsmäßigkeit ab.
Durch die Ergänzung, dass nur jene Sachgüter bzw. jene Leistungen erfasst werden, die Verbrauchern von Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 in der geltenden Fassung, angeboten werden, soll klargestellt werden, dass der Geltungsbereich – wie auch bisher – auf Verbrauchergeschäfte eingeschränkt ist. Der bisherige § 1 Abs. 2 Z 1 wird daher entbehrlich. Die Bezugnahme auf den Verbraucher- und Unternehmerbegriff des § 1 KSchG erfolgt in Übereinstimmung mit den Begriffsdefinitionen der RL betreffend “Verbraucher” und “Händler”.
§ 1 Abs. 2 Z 1 PrAG: Die Änderung ist auf Grund der Ausweitung des Geltungsbereiches hinsichtlich der Preisauszeichnung für Sachgüter erforderlich. Eine Preisauszeichnung bei Leistungen ist in der RL nicht vorgesehen. Insoweit sich das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/1992, also auf Leistungen bezieht, geht es über die Preisangabenrichtlinie hinaus. Der Geltungsbereich hinsichtlich Leistungen, welcher durch die Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, konkretisiert ist, bleibt unberührt.
§ 1 Abs. 2 Z 2 PrAG: Diese in Artikel 3 Abs. 2 der RL ausdrücklich vorgesehene Ausnahme soll verdeutlichen, dass nur Sachgüter preisauszeichnungspflichtig sind, die selbständig zum Kauf angeboten werden. Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden, unterliegen nicht der Preisauszeichnungspflicht. Eine Änderung der geltenden Rechtslage wird nicht bewirkt.
Zu Art. I Z 2 (§ 10 Abs. 1 PrAG):
Hinsichtlich des Inhaltes der Preisauszeichnung bei Sachgütern wird zwischen der Angabe des Verkaufspreises und der Angabe des Grundpreises unterschieden, weswegen aus systematischen Gründen klargestellt werden muss, dass in § 10 PrAG die Auszeichnung der Verkaufspreise geregelt wird.
Durch Neufassung des § 10 Abs. 1 PrAG soll klar zum Ausdruck kommen, dass der Verkaufspreis der Preis der jeweiligen, tatsächlich zum Verkauf bereitgehaltenen Verkaufseinheit ist. Die handelsübliche Verkaufseinheit kann sich auf jede beliebige Maßeinheit oder Stückzahl beziehen. Eine materielle Änderung der bestehenden Rechtslage ist damit nicht verbunden.
Der Begriff Gütebezeichnung wurde beibehalten. Es ist aber auf Grund des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens klarzustellen, dass dieser Begriff einerseits nicht als Synonym für die Bezeichnung der Qualität, und andererseits auch nicht als Synonym für den Begriff “Sachbezeichnung” im Sinne des § 4 Abs. 1 der LebensmittelkennzeichnungsVO, BGBl. Nr. 72/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 462/1999, verwendet wird, denn dieser erfordert die Beschreibung des Produkts und muss Rückschlüsse auf die tatsächliche Art des Produkts zulassen, um sie von anderen leicht verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden zu können. Der Begriff “Gütebezeichnung” steht jedenfalls nicht für einen Gattungsbegriff, sondern für eine Produktbezeichnung, die ein Sachgut näher beschreiben soll, zB Orangensaft und nicht Fruchtsaft, Marillenmarmelade und nicht Marmelade, Essiggurken und nicht Essiggemüse. Der anzugebende Begriff soll dem Verbraucher ermöglichen, das Preisetikett auch dem richtigen Sachgut auf Grund eben dieser Produktbezeichnung zuordnen zu können.
Zu Art. I Z 3 (§ 10 Abs. 2 PrAG):
Die Änderung ist auf Grund der Differenzierung zwischen Verkaufspreis und Grundpreis notwendig.
Zu Art. I Z 4 (§§ 10a bis 10c PrAG):
Die §§ 10a bis 10c PrAG treffen die maßgebenden Regelungen in Bezug auf die Auszeichnung des Grundpreises:
§ 10a Abs. 1 PrAG schreibt die Auszeichnung des Grundpreises grundsätzlich nur für Sachgüter, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden. Bei diesen Sachgütern stellt die Angabe des Grundpreises eine sinnvolle, für den Preisvergleich notwendige Information für den Verbraucher dar (Artikel 5 RL).
Artikel 5 der Preisangabenrichtlinie sieht vor, dass jene Erzeugnisse, bei denen eine Grundpreisangabe auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll wäre oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen, von einer verpflichtenden Grundpreisauszeichnung ausgenommen werden können. Im Erwägungsgrund 10 der RL heißt es erklärend, dass dies zB dann der Fall ist, wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden. Diese Grundlagen führen zu der positiven Umschreibung des Geltungsbereichs der Grundpreisauszeichnungsverpflichtung, die dem Sinn der Richtlinie entspricht: nämlich dort den Grundpreis verpflichtend vorzusehen, wo dieser sinnvoll ist oder nicht geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen, und daher auch mit einer Verbesserung der Verbraucherinformation verbunden ist.
Bei derart angebotenen Lebensmitteln besteht bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes eine umfassende Pflicht zur Grundpreisangabe, sofern nicht durch Verordnung bestimmte Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln ausgenommen werden (“Negativliste”).
Dagegen wird abweichend von dem in Begutachtung gesandten Entwurf die Bezeichnung jener Nicht-Lebensmittel, für die die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung gilt, dem Verordnungsgeber überlassen (“Positivliste”).
Diese Regelungstechnik wird durch Artikel 5 der RL ausdrücklich ermöglicht und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auf Grund der beschränkten Zahl der Nicht-Lebensmittel, für die die Grundpreisauszeichnung tatsächlich sinnvoll ist, eine Positivliste kürzer als eine Negativliste ausfällt, wodurch nicht nur die Umsetzung der RL, sondern auch die Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender erleichtert wird.
Auch die Bestimmung der Sachgüter (Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel), die nach Stück angeboten werden, und bei denen die Angabe des Grundpreises zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich ist, erfolgt durch den Verordnungsgeber.
§ 10a Abs. 1 PrAG: Grundsätzlich ist bei jenen Sachgütern, die nicht nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, eine Bezugnahme auf diese Mengeneinheiten zwecks Erleichterung des Preisvergleichs nicht erforderlich. So werden etwa nach anderen Mengeneinheiten angebotene Sachgüter (zB Portionseis, Kiwi, Ananas, Tortenstück, Gebäck) oder Sachgüter ohne Angabe von Mengeneinheiten, weil etwa eine Mengenangabe und damit auch eine Grundpreisangabe geradezu denkunmöglich ist (zB Möbel, Kleidung, Fahrzeuge, Bücher, elektronische Geräte), von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises von vornherein nicht getroffen, es sei denn, für nach Stück angebotene Sachgüter wird etwas anderes bestimmt.
Wann Sachgüter nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, richtet sich für verpackte Sachgüter grundsätzlich nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen über die Angabe der Nennfüllmenge (LebensmittelkennzeichnungsVO, FertigpackungsVO), für vorverpackte und offene Sachgüter sowie Verkaufseinheiten ohne Umhüllung hingegen nach dem Handelsbrauch und der Verkehrssitte. Ausgehend von diesem Grundsatz wird aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass trotz Volums- oder Gewichtsangaben die Menge für den Preisvergleich ohne Bedeutung sein kann und daher eine Grundpreisangabe nicht sinnvoll ist; daher hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in diesem Fall Lebensmittel von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises auszunehmen (vgl. § 10c Abs. 1). Zu betonen ist, dass eine freiwillige Kennzeichnung der Nennfüllmenge keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe auslöst, es sei denn dies ergibt sich aus einem Handelsbrauch oder der Verkehrssitte. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage besteht die Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises demnach unabhängig von der jeweiligen Verpackungsmethode.
§ 10b sieht im Einklang mit der RL für bestimmte Sachgüter einerseits und für bestimmte kleine Unternehmen andererseits Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnungspflicht vor. Diese Ausnahmen gelten selbstverständlich nicht für Sachgüter, die im Sinne des § 10a Abs. 2 in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden.
§ 10b Abs. 1 Z 1 PrAG: Nicht-Lebensmittel werden zwar prinzipiell von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises ausgenommen. Mit Verordnung sind aber jene Nicht-Lebensmittel positiv zu bezeichnen, bei denen die Angabe der Menge für den Preisvergleich relevant ist und daher auch die Angabe des Grundpreises erforderlich ist. Die in der Folge genannten Ausnahmen finden dann auch auf diese Nicht-Lebensmittel Anwendung.
§ 10b Abs. 1 Z 2 PrAG: Bei Sachgütern, die in derart kleinen Mengen angeboten werden, ist ein Preisvergleich über die Menge ohne oder von geringer Bedeutung, weswegen auch der Grundpreis nicht zur besseren Information der Verbraucher beiträgt. Werden mehrere Packungen in einer Überverpackung abgegeben und diese Packungen werden nicht auch einzeln verkauft, dann ist die Gesamtfüllmenge zur Beurteilung, ob die Kriterien dieser Ausnahmeregelung vorliegen, ausschlaggebend (zB Kaffeeobersdöschen). Werden die Packungen dagegen auch einzeln verkauft, gibt die Nennfüllmenge der einzelnen Packung den Ausschlag.
§ 10b Abs. 1 Z 3 PrAG: Unter diese Ausnahmebestimmung fallen gekoppelte Sachgüter, die nicht im Verhältnis von Hauptware und Zugabe stehen. Dies ist bei Gegenständen der Fall, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden (zB Geschenkpackungen) oder die in der Kombination von mehreren Hauptwaren an den Verbraucher angeboten werden. Bei derartigen Kombiangeboten interessiert nicht der Grundpreis der einzelnen gekoppelten Sachgüter, sondern vielmehr der Preis für das Kombiangebot in seiner Gesamtheit bzw. der Verkaufspreis der einzelnen Sachgüter, wenn sie nicht kombiniert angeboten werden. Die gekoppelten Sachgüter werden also nicht mit Sachgütern, die nicht Teil des Kombiangebotes sind, verglichen. Bei Kombiangeboten würde eine Grundpreisauszeichnung eher zur Verwirrung als zur Information der Kunden beitragen.
§ 10b Abs. 1 Z 4 PrAG: Hier werden konkrete Sachgüter angeführt, bei denen die Angabe des Grundpreises nicht sinnvoll ist, da die Ergiebigkeit und die Qualität, nicht aber die Menge entscheidend sind. Die Angabe des Grundpreises beinhaltet in diesem Fall keine zusätzliche Information.
§ 10b Abs. 2 PrAG: bezieht sich auf konkrete Formen von Preisänderungen, bei denen die Auszeichnung des geänderten, neuen Grundpreises nicht erforderlich ist. In beiden genannten Fällen handelt es sich nicht um dauerhafte Preisreduktionen, sodass eine Umgehung der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung nicht zu befürchten ist.
§ 10b Abs. 3 PrAG: listet die Kriterien für jene Kleinunternehmer auf, die nicht unter die Grundpreisauszeichnungsverpflichtung fallen. Die Kriterien gründen sich auf die Ausnahmegründe des Artikel 6 der RL. Es wurde bei der Erstellung der Kriterien insbesondere auf eine positive Beschäftigungsentwicklung Bedacht genommen.
§ 10b Abs. 3 Z 1 PrAG: Schon bei der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen im Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG), BGBl. I Nr. 110/1999, wurde auf die Definition von Kleinstunternehmen in der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 (Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S 0004 bis 0009) Bezug genommen (§ 14 leg. cit.). Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, dh. höchstens neun Beschäftigten im Gesamtunternehmen, sollen daher von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung ausgenommen werden.
§ 10b Abs. 3 Z 2 PrAG: Diese Ausnahme bezieht sich auf das Merkmal der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist. Entgegen dem ausgesandten Entwurf, wird als zusätzliches Kriterium die Zahl der Beschäftigten im Gesamtunternehmen herangezogen. Dies, um zu verhindern, dass alle Bedienungsgeschäfte, unabhängig von der Beurteilung des Unternehmens als Kleinunternehmen von der Grundpreisauszeichnungspflicht befreit wären. Nach der zitierten Empfehlung der Kommission werden Kleinunternehmen als Unternehmen definiert, die weniger als 50 Personen beschäftigen.
§ 10b Abs. 3 Z 3 in Zusammenhang mit § 17 Abs. 3 PrAG: Während im Entwurf des Begutachtungsverfahrens lediglich die Verkaufsfläche einer Betriebsstätte ausschlaggebend sein sollte, tritt nunmehr auch die Anzahl der Filialen einschränkend hinzu, um tatsächlich nur jene Unternehmen zu erfassen, für die die Auszeichnung des Grundpreises belastend wirkt. Die Verkaufsfläche pro Betriebsstätte darf bis zum 29. Februar 2002 400 m2, danach 250 m2 nicht überschreiten.
§ 10b Abs. 3 Z 4 PrAG: Es wird entgegen dem Begutachtungsentwurf nicht auf das Anbieten auf Märkten, sondern einschränkend auf das Anbieten auf Gelegenheitsmärkten im Sinne § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 abgestellt und somit nur temporäre Märkte erfasst.
§ 10c PrAG enthält Verordnungsermächtigungen, die es ermöglichen, auf die Anforderungen des Marktes rasch und flexibel zu reagieren.
§ 10c Abs. 1 PrAG: Hier ist insbesondere an Lebensmittel zu denken, die zwar nach Volumen oder Gewicht angeboten werden (vgl. § 10a Abs. 1), bei denen aber Mengenangeben deshalb keine sinnvollen Informationen für den Preisvergleich darstellen, weil die Kaufentscheidung von anderen Kriterien, wie beispielsweise Qualität, Aussehen oder Originalität maßgeblich beeinflußt wird. Die Angabe der Menge spielt für den Preisvergleich keine Rolle, zB bei anerkannten Qualitäts- und Prädikatsweinen in Gebinden zu 0,75 l, 0,5 l und 0,375 l oder bei verpackten Konditorbackwaren und Mehlspeisen. Darüberhinaus kommen Lebensmittel, die beinahe ausschließlich in einer einzigen Nennfüllmenge angeboten werden, in Betracht, zB Schaumwein zu 0,75 l.
§ 10c Abs. 2 PrAG: Diese Regelung überläßt dem Verordnungsgeber nach Stück angebotene Sachgüter sowie Nicht-Lebensmittel zu bestimmen, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen ist.
§ 10c Abs. 3 PrAG: Die RL ermöglicht es, spezifische Eigenheiten der Mitgliedsstaaten berücksichtigend, von den Bezugsgrößen 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter abzuweichen und eine einzige andere Mengeneinheit für bestimmte Sachgüter festzulegen, wenn diese Mengeneinheit für diese Sachgüter allgemein verwendet wird und üblich ist. Grundsätzlich sind derartige Abweichungen allerdings eher restriktiv zu handhaben, um die Vergleichbarkeit zu wahren. Andererseits haben sich verkehrsübliche Mengeneinheiten entwickelt, die nicht unbeachtet bleiben sollten. Folgende Mengeneinheiten können in Betracht gezogen werden: Stück, bestimmte Stückzahlen, abweichende Gewichts-/Volumsangaben (zB 100 g, 100 ml) oder auch funktionale Einheiten (Anwendung bei Waschmitteln).
§ 10c Abs. 4 PrAG gibt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Sinne des Artikel 6 der RL die Möglichkeit, über die in § 10b Abs. 3 genannten Unternehmer, weitere Unternehmer von der Grundpreisauszeichnungspflicht auszunehmen. Insbesondere soll hier im Sinne der Nahversorgung auch der regionale Aspekt berücksichtigt werden können.
Zu Art. I Z 5:
Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, nur Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie jene Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht im allgemeinen ausnehmen zu können, die auf Versteigerungen erworben werden bzw. die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden, war es notwendig, die Verordnungsermächtigung des bisherigen Abs. 2 aufzuheben. Unter Zugrundelegung der Herzog-Mantel-Theorie ist durch Aufhebung der gesetzlichen Grundlage auch die darauf basierende Verordnung als nicht mehr dem Rechtsbestand zugehörig anzusehen.
Zu Art. I Z 6:
Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Belastungen durch die Umstellung auf den Euro, die auf Grund des großen Personal- und Sachaufwandes insbesondere dem kleinen Einzelhandel die größten Schwierigkeiten bereitet, minimiert werden. Der Pflicht zur doppelten Preisauszeichnung wurde auf Grund der großen Veränderung; die die Währungsumstellung von Schilling auf Euro für die Verbraucher darstellt, der Vorrang gegeben.
Zu Art. I Z 7:
§ 19 Abs. 4 PrAG: Es wird klargestellt, dass die Pflicht zur doppelten Währungsangabe, die sich auf Grund des EWAG ergibt, weiterhin auf Grund des bisherigen Geltungsbereiches des § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes (Sachgüter, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt), BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 125/1998, zu beurteilen ist. Die durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des Preisauszeichnungsgesetzes erfassten Unternehmer werden von den Vorschriften des EWAG generell nicht berührt – weder hinsichtlich des Verkaufspreises, noch hinsichtlich des Grundpreises. Hinsichtlich der Sachgüter des bisherigen Geltungsbereichs kommt betreffend die Angabe des Grundpreises – sofern nicht ohnehin kein Grundpreis auszuzeichnen ist – die Sonderregelung des § 15 EWAG (verpackte Waren) zur Anwendung. Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Sachgütern – dort ist ja nur der Grundpreis auszuzeichnen – ist allerdings doppelt auszuzeichnen, sofern nicht § 14 EWAG (Sonderregelung für Kleinunternehmen) zur Anwendung kommt.
Zu Art. I Z 8:
Dieser Artikel stellt den Verweis auf die Preisangabenrichtlinie gemäß deren Artikel 11 Abs. 1 sicher. Das geltende Preisauszeichnungsrecht ist bereits weitgehend gemeinschaftsrechtskonform. Mit diesem Bundesgesetz erfolgt die vollständige Umsetzung.
Zu Art. II (Änderungen des UWG 1984):
Zu Art II Z 1:
Durch die Einbeziehung der Grundpreisauszeichnungsbestimmungen in das Preisauszeichnungsgesetz sind die entsprechenden Bestimmungen in § 32 UWG 1984 aufzuheben. Durch den Entfall der gesetzlichen Grundlage verliert auch die Grundpreisauszeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 276/1982, ihre Geltung (“Herzog-Mantel-Theorie”).
Zu Art II Z 2:
Die auf Grund eines Redaktionsversehens durch die Gesetzesnovelle, BGBl. I Nr. 185/1999, zum Inkrafttreten des § 8 UWG 1984 entstandene unklare Rechtslage war durch diese Gesetzesnovelle zu bereinigen.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
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Preisauszeichnungsgesetz |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. (2) Dieses Bundesgesetz gilt überdies für das Anbieten anderer Sachgüter als rezeptpflichtiger Arzneimittel in Apotheken sowie für Schieß- und Sprengmittel und für Tabakerzeugnisse. |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt 1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden; 2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden. |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht |
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1. für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist; |
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2. für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden. |
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§ 10. (1) Die Preise für Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen. |
§ 10. (1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes (Verkaufspreis) unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen. |
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(2) Wird bei Selbstbedienung der Preis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Preis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen. |
(2) Wird bei Selbstbedienung der Verkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Verkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen. |
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§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. |
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(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemessen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf angebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen. |
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(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. |
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(4) Die Auszeichnung des Grundpreises kann entfallen, wenn dieser mit dem Verkaufspreis übereinstimmt. |
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(5) Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. |
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§ 10b. (1) Die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei |
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1. anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975 in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist; |
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2. Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben; |
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3. verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden; |
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4. Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist; |
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(2) Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des § 10a ist nicht erforderlich bei |
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1. Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird; |
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2. Sachgütern ungleichen Nenngewichtes oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird. |
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(3) Unternehmer, |
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1. in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder |
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2. die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder |
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3. deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m² verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt, oder |
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4. die auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten, |
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sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet. |
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§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen. |
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(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung |
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1. andere Sachgüter als Lebensmittel, |
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2. Sachgüter, die nach Stück angeboten werden, |
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zu bezeichnen, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, wenn dies zur besseren Information der Verbraucher und für einen leichten und sicheren Preisvergleich durch die Verbraucher erforderlich ist. |
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(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festzulegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird. |
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3, weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a auszunehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde. |
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Sonderregelungen |
Sonderregelungen |
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§ 14. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn |
§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn |
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1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder |
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder |
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2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird. |
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird. |
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(2) ... |
(2) ... |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) ... |
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(5) Bis 28. Februar 2002 gilt § 10b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 mit der Maßgabe, dass deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von max. 400 m2 verfügt. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 19. (1) ... |
§ 19. (1) ... |
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(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden. |
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(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung, findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung. |
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Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht |
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§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27 in österreichisches Recht umgesetzt. |
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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
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§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, daß bestimmte Waren |
§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Waren |
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1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge, |
1. nur in vorgeschriebenen Mengen, Verpackungen oder unter Einhaltung eines bestimmten Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge, |
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2. nur unter Ersichtlichmachung |
2. nur unter Ersichtlichmachung |
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a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers, |
a) des Namens (Firma) und des Geschäftssitzes des Erzeugers oder Händlers, |
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b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl), |
b) der Menge (Gewicht, Maß, Zahl) |
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c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben), |
c) der Beschaffenheit (einschließlich der für die Verwendung wesentlichen Angaben), |
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d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben, |
d) der für den ordnungsgemäßen Gebrauch und die Pflege wesentlichen Angaben, sowie |
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e) des Preises für Waren, die nicht dem Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, |
e) der örtlichen Herkunft gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen. |
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f) des Preises in Beziehung auf bestimmte Gewichts- oder Mengeneinheiten sowie |
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen. |
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g) der örtlichen Herkunft |
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(2) ... |
(2) ... |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft. |
§ 44. (1) Die §§ 2 Abs. 1 bis 6, 28a, 29 Abs. 2 und 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. April 2000 in Kraft. |
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(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. |
(2) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. |
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(3) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 mit der Maßgabe in Kraft, dass diesbezüglich § 4 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 keine Anwendung findet. |