Vorblatt

Probleme und Ziele:

Mit Entschließung vom 20. März 2001, E 69-NR/XXI. GP, hat der Nationalrat die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport ersucht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die bestehenden Regelungen zur Absicherung der Sicherheitsbeamten (…) zu verbessern.

Wegen der besonderen Neigung der exekutivdienstlichen Tätigkeit zu Konflikten und der Möglichkeit, dass Exekutivbeamte im Zuge von Amtshandlungen von Betroffenen der Verletzung einer strafbaren Handlung bezichtigt werden, können ihnen hohe Auslagen für die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegenüber nicht haltbaren Anschuldigungen erwachsen. Es ist aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers heraus nicht vertretbar und aus wirtschaftlichen Gründen auch dem Exekutivbeamten nicht zumutbar, dass er die im Zusammenhang mit seiner korrekten dienstlichen Tätigkeit entstandenen und zu seiner Rechtsverteidigung gegen ungerechtfertigte Anzeigen notwendigen Auslagen selbst trägt.

Inhalt:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes durch den Bund.

Alternativen:

Belassung des mit der notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anschuldigungen verbundenen Aufwandes beim Exekutivbeamten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird hingewiesen.

EU‑Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf sieht die gesetzliche Verpflichtung des Bundes zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für die in den einzelnen Exekutivressorts verwendeten Beamten vor. Zwecks Erzielung günstigerer Versicherungskonditionen soll diese Versicherung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport abgeschlossen werden.

Damit soll den Exekutivbeamten vom Dienstgeber das wirtschaftliche Risiko bei der Geltendmachung des Rechtsschutzes gegen ungerechtfertigte Anzeigen bei Amtshandlungen abgenommen und diese in die Lage versetzt werden, die zu ihrer Rechtsverteidigung dagegen notwendigen und zweckentsprechenden Schritte zu ergreifen.

Gegenstand der Rechtsschutzversicherung soll ausschließlich der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung sein. Die Versicherungsleistung soll nur dann gebühren, wenn die Anzeige vom Staatsanwalt zurückgelegt, das strafgerichtliche Verfahren eingestellt oder der Exekutivbeamte freigesprochen wurde.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass bei einer abzuschließenden Gruppenrechtsschutzversicherung auf jeden der im Exekutivdienst verwendeten rund 28 000 Beamten eine Jahresprämie von zirka 14,53 € (200 S) entfällt, ergibt dies folgenden

+ Mehr/– Minderaufwand pro Jahr:

 

2002

2003

2004

2005

in Millionen Euro

+0,31

+0,41

+0,41

+0,41

in Millionen Schilling

+4,20

+5,60

+5,60

+5,60

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.