979 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 3. 2002

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Spreng­mittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG – Novelle 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der 6. Abschnitt durch folgende Abschnitte ersetzt:

„6. Abschnitt    Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasser­straßen

                            § 24a Besondere Pflichten von Beteiligten

7. Abschnitt      Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

                            § 24b Besondere Ausbildung

8. Abschnitt      Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

                            § 24c Besondere Ausbildung

9. Abschnitt      Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

                            § 25 Zuständige Behörden

                            § 26 Sachverständige

                            § 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

                            § 28 Außer-Kraft-Treten

                            § 29 Übergangsbestimmungen

                            § 30 Vollziehung“

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) ersetzt.

3. § 2 lautet:

„§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

                a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 96/2001;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

                a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke „Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden;

               b) in allen übrigen Fällen:

das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001;

                c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

           3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;

           4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes:

                a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

               b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

                c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

               d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

                e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

                f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2001–2002.“

4. § 3 Z 2 bis 7 lauten:

         „2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

           3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

           4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

           5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.

           6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

           7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.“

2

5. Nach § 3 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:

       „7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.

Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.

         7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als    Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.“

6. § 3 Z 10 lit. b lautet:

              „b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie“

7. In § 4 einleitender Halbsatz wird Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) durch Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) ersetzt.

8. § 4 Z 4 lautet:

         „4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.“

9. In § 5 Abs. 2, 3, 4 und 7 wird die Wortfolge der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

10. § 6 Z 4 lautet:

         „4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen    über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.“

11. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.

(3) Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

           1. sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;

           2. dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern;

           3. nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind;

           4. die Vorschriften über die Versandart und die Abfertigungsbeschränkungen zu beachten und

           5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks [Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)] oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(4) Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verpacker hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere zu beachten:

           1. die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

           2. wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

           1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

           2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

           4. hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen zu beachten;

           5. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;

           6. hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;

           7. hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften, und

           8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen und Containern angebracht sind.

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass:

           1. die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung, Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;

           2. die Instandhaltung der Tanks und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer, ortsbewegliche Tank oder Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und

           3. eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann.

(8) Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

           1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

           2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;

           3. hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;

           4. hat, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt, die Vorschriften für das Anbringen der Gefahrenkennzeichnungen an Fahrzeugen und Containern zu beachten und

           5. hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Container befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

Der Verlader kann jedoch in den Fällen der Z 1, 4 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(9) Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern und hat nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eingehalten sind. Im Rahmen des Abs. 1 hat er insbesondere:

           1. die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen und Containern vorzunehmen und

           2. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen und gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen und Containern keine Gefahrenkennzeichnungen mehr sichtbar sind.

Ein Fahrzeug oder Container darf erst zurückgestellt oder wieder verwendet werden, wenn die vorstehend genannten Vorschriften beachtet worden sind. Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass diesen Vorschriften entsprochen wird.“

12. In § 8 Abs. 2, 5 und 6 wird Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) durch Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) ersetzt.

14. In § 9 Abs. 3 wird Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

15. In § 10 Abs. 1 und 2 wird Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

16. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.“

17. § 11 Abs. 2 Z 3 letzter Satz lautet:

„Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

18. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

           1. für den Anerkennungsbescheid............................................................................................     581 Euro und

           2. für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung................................................     145 Euro.“

19. In § 12 wird Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

20. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird Gefahrzettel durch Gefahrzettel/Großzettel (Placards) ersetzt.

21. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

           1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

           4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind, und

           7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

22. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.“

23. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.“

3

24. § 14 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

           1. für den Anerkennungsbescheid............................................................................................     290 Euro und

           2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung...................................................     72 Euro.“

25. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.“

26. In § 16 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils der Klammerausdruck (§ 26).

27. In § 16 Abs. 7 Z 1 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

28. § 23 lautet:

„§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

           1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;

           3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

           4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

           5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und

           6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.

Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.“

29. In § 24 wird Gefahrzettel durch Großzettel (Placards) ersetzt.

30. Der bisherige „6. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“, und es werden nach § 24 die folgenden neuen Abschnitte eingefügt:

„6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere

           1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

           2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;

           3. sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

           4. sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

           5. sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

           6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und

           7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 bis 4 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

           1. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

           2. sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

           3. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

           4. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.

(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

           1. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

           2. die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

7. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

§ 24b. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

           1. für den Anerkennungsbescheid............................................................................................     290 Euro und

           2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung...................................................     72 Euro.

8. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

           1. für den Anerkennungsbescheid............................................................................................     290 Euro und

           2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung...................................................     72 Euro.“

31. In § 25 Abs. 4 wird „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt.

32. In § 26 Abs. 2 wird Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) durch Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) ersetzt.

33. § 27 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„§ 27. (1) Wer

           1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder

           2. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

           3. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

           4. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

           5. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

           6. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder

           7. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

           1. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

           2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

           3. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

           4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

           5. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

           6. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

           7. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

           8. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

           9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

         10. als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

         11. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

         12. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

         13. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

         14. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

         15. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

         16. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

         17. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3 633 Euro, im Fall der Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.“

34. § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“

35. In § 30 Z 1 und 3 wird die Wortfolge der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.


Artikel 2

Änderung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung

1. § 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2002, angeführten Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.“

2.Die Anlage II, Abschnitt A und die Anlage III zur Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999, werden aufgehoben.

Artikel 3

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2001/120/A notifiziert.

Artikel 4

Bezugnahme auf Richtlinien

(1) Durch Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes werden in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40;

           2. die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44;

           3. die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 42 und

           4. die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 43.

(2) Durch Artikel 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, in österreichisches Recht umgesetzt.