Vorblatt

Problem:

1.      § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Diese Vorschriften werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert. Die letzte Änderung erfolgte per 1. Juli 2001.

2.      Einige Bestimmungen des geltenden GGBG stehen im Widerspruch zu den geänderten internationalen Vorschriften.

3.      Seit dem In-Kraft-Treten eingetretene Entwicklungen und beim Vollzug im In- und Ausland gemachte Erfahrungen bieten Anlass für die Änderung einiger weiterer Details im GGBG.

4.      Das Schieß- und Sprengmittelgesetz sowie die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung enthalten einige formalrechtlich verbindliche, jedoch veraltete Transportregelungen.

Ziel und Lösung:

Aktualisierung der betreffenden statischen Verweisung im GGBG, Anpassung des GGBG an die geänderten internationalen Bestimmungen und die zwischenzeitliche Entwicklung sowie Streichung der erwähnten veralteten Bestimmungen.

Inhalt:

1.      Änderung der Kundmachungsdaten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften;

2.      Anpassung von Bestimmungen des GGBG an die internationalen Vorschriften;

3.      Änderung einiger Details bei der Benennung und Schulung der Sicherheitsberater und der Gefahrgut-Lenkerausbildung und

4.      Streichung der betreffenden Bestimmungen im Schieß- und Sprengmittelgesetz bzw. der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, Einführung einer Verweisung auf das GGBG.

Alternativen:

Keine; ein Unterlassen der Anpassung der Verweisung in § 2 und der Anpassung sonstiger Bestimmungen im GGBG an das geänderte internationale Recht würde gegen das Völkerrecht, insbesondere das Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Die Novelle, mit der mehrere Richtlinien der EG umgesetzt werden, ist EU-konform.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine wesentlichen Auswirkungen, jedenfalls aber keine negativen zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der formalen Anpassung und den Detailänderungen des GGBG sowie den erwähnten Streichungen erwachsen Bund und Ländern keine neuen Anforderungen und Kosten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Die nächste Änderung, die mit einer umfassenden Umstrukturierung der Texte einhergeht, erfolgte am 1. Juli 2001. Die statischen Verweisungen im § 2 GGBG sind möglichst bald anzupassen.

Neben der Umsetzung von Änderungen der UN-Empfehlungen und der formalen Neugestaltung der Texte sind im ADR, RID und den Richtlinien neue Definitionen und Bestimmungen über die Pflichten der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten enthalten, die sich nicht mit jenen des geltenden GGBG decken, so dass Anpassungen erforderlich sind.

Zugleich sollen einige Details im GGBG im Lichte der beim Vollzug gemachten Erfahrungen geringfügig geändert bzw. redaktionell verbessert werden.

Schließlich sollen im Schieß- und Sprengmittelgesetz sowie in der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung einige formalrechtlich verbindliche, jedoch weitgehend veraltete Bestimmungen hinsichtlich Beförderung zur Vermeidung von Vollzugsproblemen unter Verweisung auf das GGBG gestrichen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 1 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, sofern diese nicht unter Artikel 11 fällt“ und „Kraftfahrwesen“) und Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Art. 2 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schieß­wesen”).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsübersicht):

Die Änderung berücksichtigt die Einfügung der neuen Anschnitte 6 bis 8 des GGBG.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 4):

Redaktionelle Anpassung wegen der neu eingeführten Großverpackungen.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2):

Mit der Neufassung des § 2 werden die dort angegebenen Fundstellen aktualisiert. In Z 1 lit. a und 2 lit. a wird nunmehr auf die letzte Fassung der Anlagen des ADR bzw. des RID und nicht mehr auf die jeweilige Fassung der Anlagen A und B der Richtlinien 94/55/EG bzw. des Anhangs der Richtlinie 96/49/EG (siehe Artikel 4) verwiesen, weil dort auf die Anlagen des ADR bzw. auf das RID zurückverwiesen wird.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 3 Z 2 bis 7):

Die Änderungen der Definitionen Absender, Verpacker, Befüller, Betreiber, Verlader und Beförderer erfolgen in Anpassung an Abschnitt 1.2.1 der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 3 Z 7a und 7b):

Abschnitt 1.2.1 der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG enthält nunmehr auch eine Definition des Begriffs Beförderung, die vor allem auch der Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Lager- und Störfallrechts (Seveso-II-Richtlinie) – insbesondere im Eisenbahnbereich – dient, sowie eine Definition des Empfängers, der in Unterabschnitt 1.4.3.2 als zusätzlicher Beteiligter mit entsprechenden Pflichten aufscheint. Auch daran ist das GGBG anzupassen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 3 Z 10 lit. b):

Verbesserung eines (der deutschen Fassung der Richtlinie 94/55/EG entstammenden) redaktionellen Fehlers bei der Begriffsbestimmung „Unternehmen“.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 4 einleitender Halbsatz):

Redaktionelle Anpassung wegen der neu eingeführten Großverpackungen.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 4 Z 4):

Redaktionelle Klarstellung zum Gegenstand der Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen sowie Berücksichtigung des neu eingeführten Begriffs „Großzettel (Placards)“.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 5 Abs. 2, 3, 4 und 7):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 6 Z 4):

Redaktionelle Klarstellung zum Gegenstand der Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen sowie Berücksichtigung des neu eingeführten Begriffs „Großzettel (Placards)“.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 7):

Kapitel 1.4 der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG enthält nunmehr auch Sicherheitspflichten der Beteiligten, so dass § 7 entsprechend anzupassen ist. Wesentlich ist, dass sich die Sicherheitspflichten aller Beteiligten generell aus Abschnitt 1.4.1 ergeben, dessen Inhalt in § 7 Abs. 1 GGBG übernommen wurde. Die beispielhaften Aufzählungen in § 7 Abs. 2 bis 9 bzw. §§ 13 und 23 entsprechen den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 der Anlagen des ADR, des RID und der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 8 Abs. 2, 5 und 6):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 8 Abs. 3 Z 4):

Redaktionelle Anpassung wegen der neu eingeführten Großverpackungen.

Zu Art. 1 Z 14 und 15 (§ 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 11 Abs. 1):

Da der Geltungsbeginn der Bestimmung (31. Dezember 1999) bereits zurückliegt, ist er zu streichen. Die Geltung für das einzelne Unternehmen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die einschlägige Unternehmenstätigkeit erstmals erfolgt und endet frühestens mit der Erstellung des Jahresberichts gemäß Abs. 2 Z 3. Es wird auch klargestellt, dass die von den Vorschriften gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfassten Tätigkeiten (zB generell freigestellte Beförderungen, Beförderungen in nicht erfassten Fahrzeugen) dem Abs. 1 nicht unterliegen. Überdies werden die Erweiterungen des Anwendungsbereichs auf das Befüllen und Verpacken sowie die materiellrechtlichen Aussagen der Protokollerklärung (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung von § 11 Abs. 1) in den Text übernommen. Die Mitteilung hat künftig stets an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen, wobei die Mitteilungspflicht auch für jede Änderung der Benennung besteht.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 11 Abs. 2 Z 3 letzter Satz):

In Anlehnung an vergleichbare Fälle wird eine Frist für die Erstellung der Jahresberichte vorgesehen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 11 Abs. 7):

Für das Anerkennungsverfahren werden zusätzlich Bestimmungen über die Änderung der Anerkennung und die Zuständigkeit für Berufungen aufgenommen. Die Bestellung des Verantwortlichen mit Hauptwohnsitz in Österreich wird gestrichen. Die Texte von § 11 Abs. 7 und § 14 Abs. 3 werden einander angeglichen.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 12):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 13 Abs. 1 Z 2):

Berücksichtigung des neu eingeführten Begriffs „Großzettel (Placards)“.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 13 Abs. 1a):

Die beispielsweise Aufzählung entspricht Unterabschnitt 1.4.2.2 der Anlagen des ADR und der Richtlinie 94/55/EG.

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Zu Art. 1 Z 22 (§ 13 Abs. 2 Z 3):

Berücksichtigung des neu eingeführten Begriffs „Großzettel (Placards)“.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 14 Abs. 3):

Änderungen analog Z 18.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 14 Abs. 8):

Enthält die analoge Änderung zu § 11 Abs. 7 letzter Satz.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 15 Abs. 4):

Berücksichtigt die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 16 Abs. 4 und 5):

Wie in § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 geht der im Rahmen der Kontrollbestimmungen verwendete Sachverständigenbegriff über jenen der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften (Verpackungs-, Tankprüfstellen usw.) hinaus. Der Hinweis auf § 26 hat daher in allen Bestimmungen der §§ 15 und 16 zu unterbleiben.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 16 Abs. 7 Z 1):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 23):

In Abs. 1 wird die Z 1 gestrichen, da sie für den Eisenbahnverkehr nicht zutrifft und in Z 2 der zu enge Begriff „Gefahrzettel“ durch „Gefahrenkennzeichnungen“ ersetzt. Die Bestimmungen in den Abs. 2 und 3 entsprechen den Bestimmungen in 1.4.2.2.1 und 1.4.2.2.2 und 1.4.3.3 i) des RID und der Richtlinie 96/49/EG.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 24):

Berücksichtigung des neu eingeführten Begriffs „Großzettel (Placards)“.

Zu Art. 1 Z 30 (6., 7. und 8. Abschnitt, §§ 24a, 24b und 24c):

Der 6. Abschnitt enthält nunmehr besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen. In § 24a Abs. 1 werden besondere Pflichten des Beförderers auf Wasserstraßen konkretisiert. Abs. 2 enthält eine spezifische Abweichung zum Absenderbegriff des § 3 Z 2.

Der 7. Abschnitt enthält nunmehr besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr. § 24b betrifft die besondere Gefahrgutausbildung im Seeverkehr. Unterabschnitt 1.3 des umstrukturierten IMDG-Codes sieht die Schulung einer Reihe an der Seebeförderung gefährlicher Güter Beteiligter vor und legt dafür gewisse Inhalte fest. Die gegenständliche Regelung wird eingefügt, da diesbezüglich bisher weder dem GGBG selbst noch dem SSEG eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung zu entnehmen war.

Der 8. Abschnitt enthält nunmehr besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt. § 24c betrifft die besondere Gefahrgutausbildung im Luftverkehr. Teil 6 der ICAO-TI sieht die Schulung einer Reihe an der Luftbeförderung gefährlicher Güter Beteiligter vor und legt dafür gewisse Inhalte fest. In 6; 1.1.2 der ICAO-TI wird die behördliche Überprüfung und Anerkennung der Schulung von Personal des Operators verlangt und die Festlegung von Verfahren auch hinsichtlich der übrigen Betroffenen empfohlen. Unterabschnitt 1.5 der IATA-DGR geht auch in diesen Fällen von einer obligatorischen behördlichen Überprüfung und Anerkennung aus. Die gegenständliche Regelung wird eingefügt, da diesbezüglich bisher weder dem GGBG selbst noch dem Luftfahrtgesetz eine eindeutige Zuständigkeitsbestimmung zu entnehmen war. Sie geht über die unbedingt notwendigen Anforderung der ICAO-TI insofern hinaus, als sie zwischen 6; 1.1.2 Satz 1 und 2 nicht unterscheidet, die dort genannten Schulungen also jedenfalls der Anerkennung durch das BMVIT unterwirft. Für den Operator kann der Bescheid auch Spruchteil einer Bewilligung gemäß §§ 101 ff LFG sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung und der Möglichkeit des Widerrufs sind die Bestimmungen jenen nachgestaltet, die bereits für andere Verkehrsträger im GGBG bestehen.


Zu Art. 1 Z 31 (§ 25 Abs. 4):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 26 Abs. 2):

Berücksichtigung der Änderung im BMG und der neu eingeführten Großverpackungen.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 27 Abs. 1, 2 und 3):

Die Verweisungen waren an die Änderungen in den §§ 7, 13, 23, 24a, 24b und 24c anzupassen. Zur Vereinfachung der Zitierung wurden alle einen bestimmten Beteiligten (zB Absender, Lenker) betreffenden Tatbestände jeweils in einer einzigen Z zusammengefasst. Wie in vergleichbaren anderen Fällen (zB FSG) wurde das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Wochen angehoben.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 27 Abs. 7):

Da die Pflichten des Beförderers das sichere Befördern insgesamt umfassen, sind Verstöße dagegen dort zu ahnden, wo sie festgestellt werden (Ort der Betretung, vgl. § 134 Abs. KFG, § 107 Abs. 1 FremdenG).

Zu Art. 1 Z 35 (§ 30 Z 1 und 3):

Berücksichtigung der Änderung im BMG.

Zu Art. 2 (§ 35 Abs. 1 Schieß- und Sprengmittelgesetz):

Das in Form und Inhalt weitgehend veraltete Gesetz und die ebenfalls veraltete Verordnung aus dem Jahr 1935 treten gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 1 zum 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft, sofern sie nicht vorher aufgehoben oder wiederverlautbart werden. Da beides in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, waren zumindest die zu speziellen Vollzugsproblemen Anlass gebenden Beförderungsregelungen zugunsten einer Verweisung auf das GGBG aufzuheben.

Zu Artikel 3 (Notifikationshinweis):

Der Hinweis berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG sowie, hinsichtlich seiner Formulierung, das Rundschreiben des BMWA vom 17. November 1998, GZ 20.624/92-II/1/98.

Zu Artikel 4 (Bezugnahme auf Richtlinien):

Gemäß den genannten Richtlinien ist auf diese im Text des diese umsetzenden nationalen Rechtsinstruments Bezug zu nehmen.