98 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 2. 6. 2000
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I lautet die Überschrift des § 43:
“Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken”
2. Nach Art. I § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
“Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken
§ 43a. (1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur näher festgelegt werden.
(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann.
(4) § 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf.”
3. Art. I § 44 lautet:
“§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1 Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a.
(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 2 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt.
(4) Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen.”
4. In Art. I § 45 wird in Abs. 1 und in Abs. 2 jeweils nach dem Ausdruck “§ 43” die Wortfolge “oder § 43a” eingefügt.
5. Nach Art. VI wird folgender Art. VIa eingefügt:
“Artikel VIa
Schlussbestimmungen zu Novellen
Art. I §§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Xxxxxxxxx 2000 in Kraft.”
6. Art VII lautet:
“Artikel VII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42 und § 46 Abs. 1 bis 3 sowie des Art. VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des Art. I §§ 2 bis 5 und des Art. VI Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
3. hinsichtlich des Art. I §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich des Art. I § 43a der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
5. hinsichtlich des Art. I §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich des Art. II der jeweils zuständige Bundesminister und
7. im Übrigen der Bundeskanzler.”
Vorblatt
Problem:
Die im Mediengesetz geregelte Ablieferungs- und Anbietungspflicht bezieht sich derzeit nur auf “Druckwerke” im Sinne der Definition des Mediengesetzes. Damit sind die Printmedien umfasst, nicht aber so genannte “Offline”-Produkte wie etwa CD-ROM. Dies hat zur Folge, dass derartige Produkte nicht abzuliefern sind und auch sonst bei keiner Einrichtung in Österreich systematisch gesammelt und archiviert werden.
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Lösung:
Erweiterung der Anbietungspflicht durch Einfügung neuer Bestimmungen.
Alternativen:
Eine mögliche Alternative wäre der Abschluss von Verträgen über die Ablieferung zwischen den jeweiligen Medieninhabern und den empfangsberechtigten Stellen, wobei allerdings die Ablieferung rechtlich nicht erzwungen werden kann und damit auch keine Gewähr für eine systematische Sammlung gegeben ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Novellierung im vorgeschlagenen Umfang wird eine zusätzliche Ablieferungs- und Anbietungspflicht für den Medieninhaber (Verleger) eines Medienwerks eingeführt. Dies führt zu einer finanziellen Mehrbelastung, die durch die gleichzeitig eingeführte (mit jener für Druckwerke vergleichbaren) Regelung über die Vergütung auf ein zumutbares Mindestmaß reduziert werden soll. Ferner können hinsichtlich des organisatorischen Aufwands – wie auch schon für Druckwerke – einfache Verfahren zur Ablieferung und Anbietung gestaltet werden, die bewältigbar erscheinen.
Das vorliegende Gesetzesvorhaben regelt überdies einen Bereich, der in anderen europäischen Ländern bereits – und bisweilen in weit größerem Umfang hinsichtlich der Ablieferungspflicht – normiert ist, sodass sich in dieser Hinsicht keine Benachteiligungen erkennen lassen.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass vielfach schon jetzt – allerdings nur von einzelnen Branchen – freiwillig eine Ablieferung vorgenommen wird.
Auswirkungen auf die Beschäftigung in Österreich sind nicht zu erkennen. Barrieren für expandierende bzw. neuzugründende Unternehmen sind nicht zu ersehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Insgesamt ist weder für den Bund noch für andere Gebietskörperschaften mit nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen.
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Nach der geltenden Rechtslage sind lediglich “Druckwerke”, dh. “Medienwerke, durch die Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden,” von einer Ablieferungs- oder Anbietungspflicht betroffen. Damit sind die klassischen Printmedien wie Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher erfasst.
Dies hat zur Folge, dass die in Österreich produzierten “elektronischen” Medienwerke (vgl. zur Begriffsbestimmung die Ausführungen im Besonderen Teil) nicht abzuliefern oder anzubieten sind und damit derzeit in keiner Einrichtung in Österreich systematisch gesammelt und archiviert werden. Schon in der Regierungsvorlage zum bestehenden Mediengesetz, 2 BlgNR XV. GP S. 46 zum fünften Abschnitt ist aber festgehalten, dass “die traditionelle Pflicht zur Ablieferung (…) keineswegs zensurähnliche Aufgaben” erfüllt, “sondern entspricht einem kulturpolitischen Bedürfnis”. “Ohne eine spontane Ablieferung von Medienstücken (…) wäre es den öffentlichen Bibliotheken nicht möglich, ihre Aufgaben zu erfüllen.”
Weiters umfassen die Aufgaben der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 448/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997, die “Sammlung und Archivierung aller in Österreich erschienenen oder hergestellter Literatur und sonstigen Informationsträger” und gemäß § 28 Abs. 3 Z 6 leg. cit. die “Erhaltung sowie Aufschließung und Bereitstellung der erworbenen Bestände” auch “für die Öffentlichkeit”.
Im Hinblick auf die rasche technologische Entwicklung und der damit verbundenen Tatsache, dass die Urheber von Mitteilungen oder Darbietungen in stetig steigendem Ausmaß die mit dieser Entwicklung möglichen neuen Erscheinungsformen nutzen, besteht daher Grund zur Annahme, dass ein wesentlicher Teil des Kulturgutes langfristig betrachtet mangels zentraler Erfassung und Sammlung verloren geht und eben nicht mehr erhalten werden kann bzw. für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird. Diese Erkenntnis hat bereits in einigen europäischen Ländern, aber auch in den USA und in Kanada zu legistischen Vorkehrungen geführt, die eine Archivierung dieser “neuen Medien” im Rahmen einer Pflichtablieferung vorsehen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch diese Träger von Mitteilungen oder Darbietungen entsprechend archiviert werden, um sie für künftige Generationen zu erhalten. Dies betrifft insbesondere elektronische “Offline-Produkte”, wobei in erster Linie an CD-ROMs zu denken ist und genauso einen unverzichtbaren “Teil des geistig-kulturellen Schaffens” in Österreich darstellen können.
Bei der Vorberatung zur Erstellung dieses Entwurfs stellte sich allerdings als grundsätzliches Problem die berechtigte Sorge über mit einer Zugänglichmachung allfällig verbundene, von den Bestimmungen des Urheberrechts nicht gedeckte “Werknutzungen”, dh. die Anfertigung von “Raubkopien” oä. Es gilt daher festzuhalten, dass die Bestimmungen des Urheberrechts unberührt bleiben und somit auch die Grenzen “freier Werknutzungen” oder der zulässige Umfang der Benutzung in Bibliotheken und sonstigen öffentlichen Einrichtungen weiterhin allein nach dem Urheberrechtsgesetz zu beurteilen ist. Diesbezüglich wird also bei den empfangsberechtigten Stellen größte Sorgfalt zu beachten sein, um unberechtigte Eingriffe in das Urheberrecht hintanzuhalten bzw. von vornherein auszuschließen.
Dafür ist auch der Abschluss entsprechender Benützungsvereinbarungen zwischen empfangsberechtigter Stelle und Medieninhaber ein geeigneter Weg, indem etwa – mangels weiter gehender vertraglicher Vereinbarung – für die nunmehr neu abzuliefernden Stücke festgelegt wird, dass eine Entlehnung außer Haus oder eine Fernleihe untersagt ist. Ferner sollte durch technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass eine Einsicht in die abgelieferten Medienwerke nur für registrierte Bibliotheksbenutzer (am Einzel-PC) erfolgen kann und keine Möglichkeit besteht, bei diesem Zugriff Kopien (durch Sperre des Diskettenlaufwerks oä.) anzulegen. Überdies könnte auch eine Nutzungssperre vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass die wirtschaftliche Verwertung des Produktes des Medieninhabers durch die Benützung an den empfangsberechtigten Stellen erheblich beeinträchtigt würde.
Weiter gehende Nutzungsmöglichkeiten (abgesehen von der Einsicht) wie die Erstellung eines Ausdrucks oder das Download oder auch die Einsicht durch mehrere Benutzer gleichzeitig sollten besonderen vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten sein.
Sichergestellt muss bleiben, dass Archivkopien zum Zweck der dauerhaften Archivierung angelegt werden können (vgl. § 42 Abs. 4 Z 1 UrhG).
Unberührt bleibt auch die Befugnis öffentlich zugänglicher Einrichtungen gemäß § 42 Abs. 4 Z 2 UrhG mit den dort festgelegten Einschränkungen, von veröffentlichten aber nicht erschienenen Werken (etwa bei Rundfunksendungen) einzelne Vervielfältigungsstücke herzustellen und diese gemäß § 56b UrhG zu benutzen.
Bei der Erstellung des Entwurfs wurden auch Überlegungen angestellt, inwieweit nicht auch eine Ablieferungspflicht für “Online-Publikationen” vorgesehen werden sollte. Dazu ist festzuhalten, dass es einer systematischen Fortentwicklung entspricht, ergänzend zu den Printprodukten auch die elektronischen Offline-Produkte, sofern diese kommerziell angeboten werden, in die Ablieferungs- und Anbietungspflicht einzubeziehen. Die Ausnahme von Filmen und Schallträgern ergibt sich aus verfassungsrechtlichen Überlegungen hinsichtlich der Kompetenz des Bundes im Lichte des Kompetenztatbestandes “Pressewesen”.
Hingegen ist es jedoch informationspolitisch und rechtspolitisch noch nicht hinreichend abgesichert, auch sämtliche Online-Produkte (zB Online-Datenbanken, Internet-Informationen, Homepages usw.) in die Ablieferungspflicht einzubeziehen. Dagegen spricht derzeit noch eine Reihe von Gründen, wie quantitative Grenzen (Unzahl von abzuliefernden Datenkopien) sowie auch die große Dynamik der Neuen Medien (zB Datenbanken, Internet).
Im Zuge der Ausarbeitung des Entwurfs haben sich die beteiligten Kreise (insbesonders die OeNB und der Verband für Informationswirtschaft) für ein Pilotprojekt ausgesprochen, das die theoretischen und technischen Voraussetzungen für eine spätere Regelung im Bereich der Online-Medien schaffen soll. Die OeNB hat sich bereit erklärt, bei Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel die Koordination dieses Pilotprojekts zu übernehmen. Darin sollen ua. die Frage der Auswahl und exakten Abgrenzung des zu archivierenden Materials, der technischen Abwicklung einer “Ablieferung”, der dauerhaften Speicherung, der Erschließung und Benützung dieser Medien in Zusammenarbeit mit den wesentlichen betroffenen Institutionen geklärt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlen jedenfalls noch die erst abzuklärenden technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen (ua. elektronische Archivierungs- und Copyright Management Systeme).
Anlässlich des vorliegenden Entwurfs wurde auch zunächst erwogen, Filme und Schallträger (Schallplatten, CDs) in die Ablieferungs- bzw. Anbietungspflicht einzubeziehen. Obgleich auch die Erfassung solcher Medien kulturpolitisch wünschenswert erschiene und von den entsprechenden Institutionen wie Filmarchiv Austria und die Österreichische Phonothek gewünscht wurde, musste aus komptenzrechtlichen Gründen von einer derartigen bundesgesetzlichen Regelung Abstand genommen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zur Erlassung von dem Entwurf entsprechenden Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (“Pressewesen”).
Kosten:
Die zu erwartende Anzahl an Medienwerken, die auf Grund der vorliegenden Novelle jährlich zusätzlich an die OeNB abzuliefern wären, kann auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahren auf 100 bis maximal 200 Titel jährlich geschätzt werden.
Durch die Erhöhung des Schwellenwertes für die zu leistende Vergütung für Druckwerke um 400 S kann die finanzielle Belastung im Hinblick auf die neu vorgesehene Vergütung für Medienwerke ausgeglichen werden. Der überwiegende Teil der in Österreich verlegten CD-ROM hat einen Ladenpreis von unter 1 000 S. Die Verwaltung und Abwicklung der mit der Ablieferungs- und Anbietungspflicht verbundenen Aufgaben kann im Rahmen der bestehenden Personalressourcen bewältigt werden. Die Mehrbelastung (zusätzlicher Arbeitsanfall) bei der Inventarisierung für die OeNB ist im Verhältnis zum jährlichen Gesamtzuwachs von etwa 50 000 bis 60 000 Bänden an Druckschriften (wovon die Hälfte Pflichtexemplare sind) nicht nennenswert. Die finanzielle Belastung im Hinblick auf die Erstattung des Aufwandes für Lizenzen, die regelmäßig einen Anteil von 5 bis 10% am Ladenpreis einer CD-ROM ausmachen, erscheint vernachlässigbar. Insgesamt sind keine nennenswerten zusätzlichen Belastungen für die empfangsberechtigten Stellen oder die Verwaltung zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (Art. I §§ 43 und 43a):
Die Bestimmung des § 43 mit der bisherigen Anbietungs- und Ablieferungspflicht für Druckwerke soll unverändert beibehalten werden.
Ein Medienwerk ist im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1 Z 3 ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Damit sind alle “physischen Informationsträger”, die in größerer Zahl existieren und stückweise weitergegeben werden können (CD, CD-ROM) – eben außer Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften – von § 43a erfasst. Wesentlich ist, dass dem Begriff Medienwerk die Massenherstellung von Medienstücken immanent ist (vgl. dazu Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, 1985, S 28). Ferner müssen auch alle anderen Begriffsmerkmale “Verbreitung an einen größeren Personenkreis” sowie “Mitteilung oder Darbietung mit gedanklichem Inhalt” vorliegen.
Mit der Wortwahl “sonstiges Medienwerk” sind zunächst alle Medienwerke, die nicht Druckwerke sind (und damit schon nach § 43 abzuliefern bzw. anzubieten sind), erfasst. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf den Kompetenztatbestand “Pressewesen” muss von einer Einbeziehung von Medienwerken – soweit es sich um Träger von Laufbildern oder Schallträger handelt – abgesehen werden. Soweit jedoch Wort, Ton und/oder Laufbilder bei der Präsentation des Inhalts etwa auf einer CD-ROM verwendet werden und sich das Medienwerk als weiterentwickelte “moderne” Form eines Druckwerks einstufen lässt, besteht die Pflicht zu Ablieferung und Anbietung. Diesbezüglich wird also maßgeblich sein, inwieweit das Medienwerk hinsichtlich seiner Benützungsweise und Funktion als Fortentwicklung eines Druckwerks anzusehen ist.
Die Bestimmung des § 43a normiert durch den Verweis auf § 43 den Umfang der Ablieferungs- und Anbietungspflicht hinsichtlich der empfangsberechtigten Stellen wie jene Regelungen, die schon jetzt für Druckwerke gelten.
Durch den Verweis auf die Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 soll klargestellt sein, dass für sonstige Medienwerke dieselben Regelungen wie für Druckwerke gelten. Soweit daher § 43 Regelungen für Druckwerke vorsieht, wird diese Bestimmung hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches auf sonstige Medienwerke ausgedehnt. § 43 ordnet eine Ablieferungspflicht gegenüber den Bibliotheken an, der gegenüber der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des BKA eine Anbotspflicht vorgelagert ist. Machen diese beiden Bibliotheken von dem Angebot Gebrauch, so besteht auch ihnen gegenüber die Ablieferungspflicht. Es wird allerdings mit der vorliegenden Novelle hinsichtlich der Anzahl der abzuliefernden Stücke (die gemäß § 43 Abs. 4 für Druckwerke durch Verordnung auf insgesamt sieben, bei periodischen auf zwölf Stück festgelegt werden kann) eine Einschränkung auf insgesamt fünf Stück (– gedacht ist, dass die Nationalbibliothek, die jeweilige Landesbibliothek und eine Studien- oder Universitätsbibliothek sowie die Administrative Bibliothek und Parlamentsbibliothek, wenn diese von dem Angebot Gebrauch machen jeweils ein Stück erhalten –) vorgenommen. Diese Einschränkung soll einerseits die Gefahr einer über die Grenze der freien Werknutzung hinausgehenden Verwendung durch Beschränkung der Anzahl der abzuliefernden Stücke reduzieren. Damit soll auch den Bedenken entgegengewirkt werden, dass eine Vervielfältigung solcher Medienwerke oft wesentlich einfacher und ohne größeren Aufwand vorgenommen werden kann als bei Druckwerken. Zum anderen ist festzustellen, dass einzelne Medienwerke, die in aufwendigen Verfahren hergestellt werden, teurer sind als Druckwerke, sodass die Ablieferung eine größere Belastung für den Verpflichteten bedeutet. Ferner können Ausnahmen von der Ablieferung für Medienwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art festgelegt werden. Gleichzeitig ist durch den Verweis auf § 43 auch klargestellt, wann den Hersteller eines Medienwerkes, das im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, die Ablieferungs- und Anbietungspflicht trifft.
Gemäß Abs. 2 der neu einzufügenden Bestimmung kann durch die Verordnung im Sinn des § 43 Abs. 4 konkretisiert werden, für welche Kategorien von Medienwerken die Ablieferungspflicht besteht. Für diese nähere Festlegung in der Verordnung hat der zur Vollziehung des Mediengesetzes (soweit es nicht das gerichtliche Medienrecht betrifft) berufene Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Diese Regelung hinsichtlich des Einvernehmens betrifft nur Medienwerke im Sinne der neu eingefügten Bestimmung und soll an der bestehenden Regelung für Druckwerke keine Änderung bewirken.
Da im Hinblick auf die zahlreichen Erscheinungsformen von Medienwerken und insbesondere angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten mittels der neuen technischen Möglichkeiten Abgrenzungsfragen entstehen können, sieht der Entwurf in Abs. 3 im Interesse des möglichen Ablieferungspflichtigen, aber auch der allenfalls begünstigten empfangsberechtigten Stelle die Möglichkeit der Feststellung, ob eine Ablieferungspflicht besteht, vor.
Zu Z 3 (Art. I § 44):
Die Änderungen in § 44 sollen klarstellen, dass auch die Modalitäten der Ablieferung und Anbietung (insbesondere innerhalb welcher Frist abzuliefern und anzubieten ist) für Medienwerke gemäß § 43a mit den schon für Druckwerke bestehenden Regelungen übereinstimmen.
Ferner wird eine Anhebung der Vergütungsgrenze bei Druckwerken von bisher 1 600 S (zuletzt 1993 von 1 200 S auf 1 600 S angehoben) auf 2 000 S vorgeschlagen.
Als Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Sammlung bzw. Archivierung und dem Ausmaß der Verpflichtung des Medieninhabers wird in Anlehnung an die Regelung über die Vergütung für Druckwerke eine ähnliche Regelung für Medienwerke eingeführt.
Wesentlich ist aber, dass dem Ablieferungspflichtigen – sollte für die Herstellung des Medienwerks (einer CD-ROM) eine Vergütung für Software-Lizenzen an Dritte zu leisten gewesen sein – diese Vergütung (berechnet für das einzelne Stück) von der empfangsberechtigten Stelle ersetzt wird. Die Verpflichtung zur Vergütung dieser Kosten ist von einem Nachweis über den tatsächlichen Anfall dieser Kosten abhängig. Bei sonstigen Medienwerken unter einem Ladenpreis von 1 000 S ist nur die nachgewiesene Vergütung zu leisten und bei allen anderen die Hälfte des Ladenpreises.
Zu Z 4 (Art. I § 45):
Die Änderung enthält eine notwendige Ergänzung der Bestimmungen über die Durchsetzung der Ablieferung, da die Verletzung der Verpflichtung sonst sanktionslos wäre.
Zu Z 5 (Art. VII):
Die Anpassungen in den Vollzugsbestimmungen ergeben sich aus den Änderungen in den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien, deren wesentlichste Änderung die Zuständigkeit des Bundeskanzlers (statt des Bundesministers für Justiz) für sonstige Medienangelegenheiten (ausgenommen das gerichtliche Medienrecht) umfasst. Diese Änderung im Wirkungsbereich erfolgte bereits mit der Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 78/1987. Die diesbezügliche Änderung mit der vorliegenden Novelle dient der Klarstellung.
Textgegenüberstellung
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Sechster Abschnitt |
Sechster Abschnitt |
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Bibliotheksstücke |
Bibliotheksstücke |
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Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken |
Anbietungs- und Ablieferungspflicht |
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§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken |
§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken |
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1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und |
1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und |
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2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln. |
2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln. |
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(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird. |
(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird. |
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(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird. |
(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird. |
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(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es könnten Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen. |
(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es könnten Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen. |
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Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken |
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§ 43a. (1) Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß § 43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht. |
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(2) Durch Verordnung können die Kategorien von Medienwerken, die der Anbietungs- und Ablieferungspflicht unterliegen, vom Bundeskanzler (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur) näher festgelegt werden. |
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(3) Ist ein Medienwerk seiner Art nach nicht von der Verordnung im Sinne des vorhergehenden Absatzes erfasst, so hat auf Antrag des möglichen Verpflichteten oder der möglichen empfangsberechtigten Stelle der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzustellen, ob die Verpflichtung zur Ablieferung oder Anbietung gemäß Abs. 1 besteht, weil das Medienwerk nach seiner Aufmachung und nach der Art der Verwendung als eine technische Weiterentwicklung eines Druckwerkes angesehen werden kann. |
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(4) § 43 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die Anzahl der abzuliefernden Stücke nicht mehr als fünf betragen darf. |
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Ablieferung und Vergütung |
Ablieferung und Vergütung |
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§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 2; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung des angebotenen Druckwerkes ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen. |
§ 44. (1) Der Ablieferungspflicht nach § 43 Abs. 1 Z 1 und § 43a hat der Medieninhaber (Verleger) binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung, der Hersteller in den Fällen des § 43 Abs. 2 binnen einem Monat ab Herstellung nachzukommen. Gleiches gilt für die Anbietungspflichten nach § 43 Abs. 1 Z 2 und § 43a; dem Verlangen der Bibliotheken nach Übermittlung ist binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung zu entsprechen. |
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(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. |
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 genügt die Ablieferung oder Übermittlung von Stücken der vom Hersteller ausgelieferten Art. Gleiches gilt für Medienwerke gemäß § 43a. |
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(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 600 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. |
(3) Werden Druckwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 2 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. |
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(4) Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S übersteigt, nicht binnen sechs Wochen zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle die Hälfte des Ladenpreises zu vergüten. Bei Werken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Werkteile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Werden sonstige Medienwerke, deren Ladenpreis den Betrag von 1 000 S nicht übersteigt, nicht zurückgestellt, so hat die empfangsberechtigte Stelle dem zur Ablieferung Verpflichteten, wenn für das abgelieferte Medienwerk nachweislich eine Vergütung an Dritte für die Einräumung von Lizenzen zu leisten war, diesen Aufwand zu ersetzen. |
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Durchsetzung |
Durchsetzung |
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§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 dazu Verpflichteten aufgetragen wird. |
§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird. |
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(2) Wer der ihm nach § 43 obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. |
(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen. |
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Artikel VIa |
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Schlussbestimmungen zu Novellen |
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§§ 43a, 44 und 45 sowie Art. VII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Xxxxxxxx 2000 in Kraft. |
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Artikel VII |
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Vollziehung |
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Mit der Vollziehung diese Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. hinsichtlich des Art. I §§ 2 bis 5 und des Artikels VI Abs. 1 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; |
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2. hinsichtlich des Art. I § 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42 und § 46 Abs. 1 bis 3 sowie des Art. VI Abs. 2 bis 8 der Bundesminister für Justiz; |
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2. hinsichtlich des Art. I §§ 27, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres; |
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3. hinsichtlich des Art. I § 43a der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur; |
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4. hinsichtlich des Art. I §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler; |
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5. hinsichtlich des Art. II der Bundeskanzler und sämtliche Bundesminister und |
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6. im Übrigen der Bundeskanzler. |