980 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 29. 1. 2002

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über den Antrag 578/A der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (Privatkrankenanstalten-Finanzierungs­fondsgesetz – PRIKRAF-G)

Die Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Antrag am 13. Dezember 2001 eingebracht und wie folgt begründet:

„§ 149 Abs. 3 ASVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001, sieht vor, dass bestimmte private Krankenanstalten in den Jahren 2002 bis 2004 von einem Fonds leistungsorientiert abgerechnet werden. Dieser Fonds ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen und von der Sozialversicherung im Jahr 2002 mit einer Milliarde Schilling (72 672 834 Euro) zu dotieren.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Einrichtung eines Fonds mit Sitz in Wien zur Finanzierung jener 48 privaten Krankenanstalten (Fondskrankenanstalten) vor, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind (Anlage 1).

Der Fonds hat, wenn eine Leistungspflicht der Sozialversicherung besteht, insbesondere

1.      jenen Fondskrankenanstalten, die mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Einzel­vereinbarung haben, die an Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten (zB Angehörige) erbrachten stationären und tagesklinischen Leistungen unter Anwendung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abzugelten und

2.      bei Nichtbestehen einer Einzelvereinbarung mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger an die Versicherten oder sonstigen Anspruchsberechtigten einen Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in Fondskrankenanstalten zu leisten.

Die leistungsorientierte Abrechnung erfolgt ungewichtet auf Grund der gemeldeten Diagnosen und Leistungen. Die Krankenanstalten erhalten zunächst entsprechend ihrer Monatsmeldungen monatliche Akontozahlungen. Bis Ende Juni des Folgejahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen und bestehende Übergenüsse oder Forderungen sind auszugleichen. Für Streitigkeiten zwischen dem Fonds und Fondskrankenanstalten sieht der Gesetzentwurf ein Schlichtungsverfahren vor.

Die Pflegekostenzuschüsse sind nach Vorliegen von saldierten von der Sozialversicherung bewilligten Rechnungen in der Höhe zu leisten, die sich auf Grund der Anwendung der LKF ergibt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Pflegekostenzuschüssen sind wie bisher abzuwickeln.

Die näheren organisatorischen Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihrer Aufgaben sowie eines geeigneten Sanktionsmechanismus, sind durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln.

Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Diese Bestimmung ist im Sinne des § 64 des Krankenanstaltengesetzes zu verstehen, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer stellen jedenfalls keine Abgaben im Sinne dieses Gesetzes dar.“


Der Gesundheitsausschuss hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 24. Jänner 2002 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Renate Csörgits, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr, Manfred Lackner, Jutta Wochesländer, Mag. Karin Hakl, der Ausschussobmann Dr. Alois Pumberger und der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Reinhart Waneck.

Ein vom Abgeordneten Manfred Lackner gestellter Antrag auf Einsetzung eines Unterausschusses fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Beate Hartinger und Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2002 01 24

                            Mag. Beate Hartinger                                                       Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann