Vorblatt

Problem:

In letzter Zeit haben sich vereinzelt Unzulänglichkeiten der Insolvenzverfahren herausgestellt, insbesondere die missbräuchliche Ausnutzung des Insolvenzverfahrens, um das Unternehmen zu einem unangemessen niedrigen Preis an eine vom Schuldner geführte Auffanggesellschaft zu veräußern, weiters bei der Bestellung von Masseverwaltern sowie im Zuge der ersten Erfahrungen mit den Privatkonkursregelungen beim Schuldenregulierungsverfahren.

Ziele und Inhalt des Entwurfs:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen – wie im Regierungsübereinkommen festgelegt – vor allem im Interesse der Gläubiger Insolvenzmissbräuche verhindert, die Masseverwalterbestellung verbessert sowie die sonstigen vereinzelt aufgetretenen Mängel der Insolvenzgesetze beseitigt werden.

Alternativen:

Keine, die zum selben Ergebnis führen.

Kosten:

Die für die Einrichtung und Führung der Insolvenzverwalterliste entstehenden Kosten werden durch die Einhebung von Gebühren abgedeckt. Der Entwurf bringt jedoch keinen Personalmehrbedarf mit sich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Regelungen können nicht zuletzt auch zu einer Förderung des Wirtschaftsstandorts und der Beschäftigung beitragen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren vor.

Die Änderung in Art. II Z 3 entspricht der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.

Die weiteren vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.


Erläuterungen


Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfs

Das Regierungsübereinkommen der 21. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Rechtssicherheit für den Wirtschaftsstandort“ unter dem das Insolvenzrecht betreffenden Punkt 17 die Beseitigung des Insolvenzmissbrauchs, einen neuen Modus für die Bestellung von Masseverwaltern und die objektive Erfassung des Massevermögens vor.

Mit der Lösung dieser aufgezeigten Mängel des Insolvenzrechts hat Bundesminister für Justiz Dr. Böhmdorfer die Insolvenzrechtsreformkommission beauftragt, die unter dem Vorsitz des Leiters der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im Bundesministerium für Justiz, Dr. Mohr, tagte. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse dieser Arbeitsgruppe ist der vorliegende Entwurf erarbeitet worden. Darüber hinaus wurden von zwei weiteren Arbeitsgruppen Verbesserungsvorschläge erstellt, und zwar zum einen zum Unternehmensinsolvenzrecht und zum anderen zum Privatkonkursrecht auf Grund erster Erfahrungen mit dem neuen Recht.

1. Verhinderung des Insolvenzmissbrauchs – objektive Erfassung des Massevermögens

In der Praxis der Konkursgerichte haben sich Fälle ereignet, die dadurch gekennzeichnet waren, dass der Unternehmenskonkurs planmäßig angestrebt und dazu genutzt wurde, um das Unternehmen zum Nachteil der Gläubiger an nahe Angehörige schuldenfrei zu einem zu geringen Entgelt zur übertragen.

Um solche Missbräuche zu Lasten der Gläubiger zukünftig zu verhindern, sieht der Entwurf vor allem vor, dass bei bevorstehender Unternehmensveräußerung stets ein Gläubigerausschuss beizuordnen ist, der neben dem Konkursgericht darüber zu entscheiden hat, ob er die Veräußerung genehmigt und dass der ins Auge gefasste Verkauf öffentlich bekannt zu machen ist, um sicherzustellen, dass alle am Kauf Interessierten informiert sind. Dies bewirkt auch eine objektive Erfassung des Massevermögens.

In diesem Zusammenhang wird auch der Katalog der einer Äußerung oder Genehmigung des Gläubigerausschusses bzw. einer Genehmigung des Gerichts bedürfenden Rechtsgeschäfte überarbeitet.

2. Neuer Modus für die Bestellung von Masseverwaltern

Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist es, die Auswahl des Masseverwalters neu zu regeln, ist doch der Masseverwalter das zentrale Organ des Konkursverfahrens, das dieses Verfahren maßgebend bestimmt. Von seinen Fähigkeiten und seinem Geschick hängt zu einem großen Teil der Erfolg des Verfahrens ab. In der Literatur wird die Qualifikation des Masseverwalters oftmals als die Schicksalsfrage des Konkursverfahrens bezeichnet. Das Anforderungsprofil des Masseverwalters ist jedoch in der Konkursordnung nur unzureichend umschrieben. So finden sich keine näheren Bestimmungen darüber, auf welche Eigenschaften es bei der Bestellung im Einzelfall ankommt und wann der Masseverwalter unabhängig ist.

Derzeit bestellen, wie eine Erhebung der Fachgruppe Insolvenzrecht der Vereinigung der Österreichischen Richter im Jahr 2000 ergeben hat, 28 Prozent der Richter die Masseverwalter grundsätzlich fortlaufend aus einer eigenen Liste, die übrigen 72 Prozent nur nach Eignung und Bedarf ohne eine solche Liste. Hiebei werden von allen Richtern die erkannte Eignung des Masseverwalters und die voraussichtlichen Erfordernisse des konkreten Konkursverfahrens berücksichtigt. Im Einzelfall kommen als weitere Kriterien auch die Größe und Kapazität der Kanzlei, die Erreichbarkeit des Masseverwalters und vor allem das notwendige Vertrauen des Richters zum Masseverwalter in Betracht. Auch werden von den meisten Richtern regionale Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Entwurf hält am Grundprinzip der Auswahl des Masseverwalters durch das Konkursgericht fest. Es soll nicht nur eine für das konkrete Konkursverfahren geeignete Person, sondern möglichst die am besten geeignete Person ausgewählt werden. Hiebei ist das Wissen des Konkursrichters über die Eigenschaften der in Betracht kommenden Personen unersetzbar. Dazu kommt noch, dass es auch um die voraussichtlichen Schwerpunkte im Verfahren geht, etwa Sanierung, Zerschlagung oder das Führen von Anfechtungsprozessen; diese Kriterien kann der Konkursrichter am Besten auf Grund des Konkurseröffnungsverfahrens abschätzen. Mögliche Alternativen hiezu wären etwa eine Ausschreibung nach dem Vergabegesetz, was mit einem Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Dauer eines solchen Vergabeverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist, oder eine Wahl des Masseverwalters durch die Gläubiger, was die Gefahr eines Missbrauchs erheblich vergrößern würde, weil hiebei nur Großgläubiger einen ihnen genehmen Verwalter durchsetzen würden. Auch eine schematische Heranziehung der Masseverwalter nach einer festen Geschäftsverteilung (oder nach einem Rotationsprinzip) würde im Hinblick auf die Komplexität und den unterschiedlichen Ablauf der einzelnen Konkursverfahren nicht dazu beitragen, dass möglichst die für das konkrete Verfahren am Besten geeignete Person zum Masseverwalter bestellt wird.

Ansatzpunkte bei der Reform zur Bestellung des Masseverwalters sind vor allem

            – das für die Bestellung im Einzelfall notwendige Anforderungsprofil festzulegen und

            – die Frage der Unabhängigkeit des Masseverwalters möglichst bald und umfassend zu klären, indem der Masseverwalter zur Bekanntgabe fehlender Unabhängigkeit und vorliegender Bestellungshindernisse verpflichtet wird, sowie

            – eine Insolvenzverwalterliste zur besseren Information der Konkursrichter über die als Masseverwalter in Betracht kommenden Personen zu schaffen, die insbesondere über deren Ausbildung und Erfahrungen informiert, und zwar auch über den eigenen Gerichtssprengel hinaus.

3. Verwertung

Ein weiterer Punkt des Reformvorhabens besteht darin, zur Erzielung höherer Erlöse und zur Vermehrung der den Konkursgläubigern zukommenden Quote der freiwilligen Verwertung (vor allem) von Liegenschaften den Vorrang gegenüber der gerichtlichen Veräußerung einzuräumen, indem eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens ermöglicht wird. Dies entspricht der praktischen Erfahrung, wonach freihändige Verwertungen in aller Regel einen (zum Teil wesentlich) höheren Erlös erzielen.

4. Konkurs im Konkurs

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, wurde die Konkurseröffnung insoweit erleichtert, als unter einem kostendeckenden Vermögen nicht mehr nur ein rasch verwertbares Vermögen verstanden wird, sondern auch ein solches, das nicht sofort verwertbar sein muss. Dies hat dazu geführt, dass weniger Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und daher mehr Konkursverfahren eröffnet werden. Es ist hiebei auch, allerdings in wesentlich geringerem Umfang, die Anzahl der Fälle gestiegen, in denen sich während des Verfahrens herausstellt, dass die Konkursmasse doch nicht zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreicht und der Konkurs daher nach § 166 KO aufgehoben werden muss. Dies hat die Kritik an den Regelungen über den so genannten „Konkurs im Konkurs“ verschärft, der mit diesem Entwurf Rechnung getragen wird.

5. Bessere Information durch Erweiterung der Insolvenzdatei

Die im Internet abrufbare Insolvenzdatei hat zu einer besseren Übersicht über die Insolvenzverfahren und den Stand dieser Verfahren beigetragen. Aus der Praxis sind Vorschläge gekommen, den Inhalt der Insolvenzdatei zur besseren Information zu erweitern. Die Berücksichtigung dieser Vorschläge vermindert auch die Zahl von Anfragen bei den Gerichten und ist daher auch ein Beitrag zur Entlastung der Justiz.

6. Schuldenregulierungsverfahren

Durch die Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974/1993, wurde das Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) eingeführt. Die Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Es sollen daher nicht nur die Grundstruktur des Verfahrens, sondern auch die bestehenden Regelungen im Wesentlichen beibehalten werden.

Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass punktuelle Änderungen zweckmäßig sind, um eine von Gläubigern und Schuldnern gewünschte Lösung zu erreichen oder eine solche im Interesse der mitwirkenden Gläubiger und des Schuldners durch einzelne Gläubiger, die sich – teilweise auch aus prozesstaktischen Gründen – passiv verhalten, nicht scheitern zu lassen. Darüber hinaus soll zur Begegnung eines allfälligen Missbrauchs des Abschöpfungsverfahrens die verfahrensrechtliche Stellung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren gestärkt werden.

II. Kosten

Für die Einrichtung der von der Justiz als allgemein zugängliche Datenbank zu führenden Insolvenzverwalterliste ist mit Kosten in Höhe von 150 000 Euro zu rechnen. Die jährlichen Erhaltungskosten werden – einschließlich der Kosten für die Führung durch das Oberlandesgericht Wien – etwa 30 000 Euro betragen. Die für die Errichtung und Führung der Insolvenzverwalterliste anfallenden Kosten sollen durch die Einhebung von Gerichtsgebühren für die Eintragung und Aufrechterhaltung der Eintragung abgedeckt werden. Da die Eintragung von rund 1 000 Interessierten zu erwarten ist, wird – entsprechend den zu deckende Errichtungskosten – eine Eintragungsgebühr von 150 Euro eingehoben. Ausgehend von den laufenden Kosten für die Insolvenzverwalterliste soll die Jahresgebühr 30 Euro betragen.

Auch die sonstigen Änderungen führen zu keiner Mehrbelastung. Dies gilt insbesondere auch für die Änderungen beim Schuldenregulierungsverfahren. Der erleichterte Zugang zu diesem Verfahren lässt zwar ein geringfügiges Ansteigen der Gesamtanzahl der Schuldenregulierungsverfahren erwarten, dieser Mehraufwand wird aber einerseits durch den Wegfall von Verbesserungsverfahren infolge der Zugangserleichterung, andererseits durch Verfahrensvereinfachungen und die Vermeidung des Scheiterns einer Lösung und darauf folgender weiterer Verfahren ausgeglichen.

III. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

IV. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Das Insolvenzrecht ist Teil des Wirtschaftsrechts und damit auch ein Faktor für die Unternehmen, um einen Wirtschaftsstandort zu wählen. Mängel des Insolvenzrechts können dazu führen, dass ein Land als Wirtschaftsstandort nicht gewählt wird. Da durch den vorliegenden Entwurf Unzukömmlichkeiten des Insolvenzrechts beseitigt werden, wird damit der Wirtschaftsstandort Österreich gefördert. Dies wirkt sich auch positiv auf die Beschäftigtung aus. Gleiches gilt auch für die Regelungen beim Privatkonkurs, unabhängig davon, ob der Unternehmer als Schuldner oder als Gläubiger am Verfahren beteiligt ist. Auf Schuldnerseite wirken sich die Bestimmungen positiv aus, weil sie bei einem wirtschaftlichen Scheitern eines Unternehmers verhindern, dass dieser ins wirtschaftliche und gesellschaftliche Abseits gedrängt wird. Dies liegt aber auch im Interesse der Gläubiger und der gesamten Wirtschaft, weil dieser die Produktionskraft, die Beitrags- und Steuerleistungen, aber auch das Nachfragepotential eines in den Arbeits- und Wirtschaftsprozess integrierten Schuldners zugute kommen und dieser nicht wegen seiner aussichtslosen Situation sogar in Schwarzarbeit, „Untergrund“ oder Kriminalität flüchtet.

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren finden sich – inhaltlich unverändert – nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, die mit 31. Mai 2002 in Kraft treten wird. Soweit das Insolvenzrechtseinführungsgesetz in §§ 6, 7 und 8 auf das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren Bezug nimmt, ist nunmehr auf die EU-Verordnung zu verweisen. Der Entwurf sieht insoweit die erforderlichen flankierenden Regelungen zur genannten Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vor.

Die Änderung des § 75 Abs. 1 Z 3 KO über die sofortige Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank von der Konkurseröffnung entspricht der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.

Die weiteren vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderer Teil

Zum Insolvenzrechtseinführungsgesetz:

Zu den §§ 7, 8 und 9:

Mit dem IRÄG 1997 wurden unter anderem Bestimmungen zur Umsetzung des EU-Insolvenzüberein­kommens, vor allem eine zwingende Eintragung eines im Ausland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in die Insolvenzdatei, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung hat, sowie die Eintragung in die öffentlichen Register, insbesondere ins Firmenbuch und ins Grundbuch, vorgesehen.

Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren finden sich – inhaltlich unverändert – nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, die mit 31. Mai 2002 in Kraft treten wird. Dies war in den §§ 7, 8 und 9 zu berücksichtigen.

Die Änderung in § 7 Abs. 2 Z 4 entspricht der zu § 74 Abs. 2 Z 3 KO vorgeschlagenen Änderung. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu § 12:

Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Schuldnerberatungsstelle vom Bundesminister für Justiz mit Bescheid zu bevorrechten ist, etwa dass die Schuldnerberatungsstelle nicht auf Gewinn gerichtet sein darf. Durch das Erfordernis einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle für ihre Tätigkeit ein Entgelt verlangen kann. Hingegen ist in den internen Vorgaben des Dachverbands der Schuldnerberatungsstellen ausdrücklich festgehalten, dass die Beratung nicht von Kostenbeiträgen der Klienten und Klientinnen abhängig sein darf. Einem Vorschlag des Dachverbands folgend, soll die Voraussetzung der unentgeltlichen Beratung in das Gesetz aufgenommen werden. Es erscheint nämlich zweckmäßig, in Bezug auf die Bevorrechtung von Schuldnerberatungsstellen gesetzlich klarzustellen, dass die Beratung – der derzeitigen Praxis entsprechend – unentgeltlich zu erfolgen hat.

Anstelle des Erfordernisses einer zeitgemäßen technischen Ausstattung (derzeit Abs. 1 Z 4) soll der umfassendere Begriff des Qualitätsmanagements in das Gesetz (Abs. 1 Z 5 des Entwurfs) aufgenommen werden. Er umfasst insbesondere das Erfordernis einer zeitgemäßen technischen und räumlichen Ausstattung, die Aus- und Weiterbildung der Schuldnerberater und die Einhaltung von Mindeststandards betreffend den Ablauf der Beratung und die Aktenführung.

Vor der Entscheidung des Bundesministers für Justiz über die Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle ist nach Abs. 1 eine Stellungnahme des Dachverbandes der Schuldnerberatungsstellen einzuholen. Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Bevorrechtung ist das Vorrecht vom Bundesminister für Justiz zu entziehen. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen, der bei der Erteilung der Bevorrechtung einbezogen ist, soll auch bei der Entziehung insofern mitwirken, als ihm der Auftrag erteilt wird, dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen zu berichten. Zum einen verfügt der Dachverband durch den engen Kontakt mit den einzelnen Schuldnerberatungsstellen über die erforderlichen Informationen, zum anderen ist er selbst an der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen interessiert.

Zu § 15:

Die Frage, wer zum Masseverwalter bestellt wird, ist für den weiteren Ablauf des Verfahrens, für das Schicksal des Unternehmens, und zwar ob es saniert werden kann, veräußert oder zerschlagen werden muss und somit auch dafür, inwieweit Arbeitsplätze gesichert werden können, für die Gläubiger, inwieweit sie ihre Forderungen befriedigt erhalten, und auch für den Gemeinschuldner, inwieweit er von einem Teil seiner Schulden befreit wird, von größter Bedeutung. Die derzeitige Gesetzeslage hiezu ist lückenhaft. Im Sinne des Regierungsübereinkommens wird daher ein neuer Modus für die Bestellung von Masseverwaltern festgelegt. Der Entwurf schlägt hiezu – wie im allgemeinen Teil festgehalten – mehrere Maßnahmen vor.

Ein Baustein zur Reform der Bestellung des Masseverwalters ist es, die gesetzliche Grundlage für eine von der Justiz zu führende Insolvenzverwalterliste zu schaffen. Diese soll dem Gericht einen umfassenden Überblick über alle Personen verschaffen, die an einer Bestellung zum Masseverwalter interessiert und hiefür auch geeignet sind. Dies kommt auch den Richtern und Rechtspflegern der vor den Bezirksgerichten zu führenden Schuldenregulierungsverfahren zugute, in denen die Eigenverwaltung der Regelfall ist, sodass die am Bezirksgericht mit Insolvenzsachen befassten Richter und Rechtspfleger – im Gegensatz zu den Insolvenzrichtern am Gerichtshof – vielfach nur über geringe Erfahrung mit der Auswahl von Masseverwaltern verfügen und somit oft keinen Überblick über alle an der Bestellung zum Masseverwalter interessierten und geeigneten, somit in Betracht kommenden Personen haben.

Die Insolvenzverwalterliste enthält Angaben über die fachliche Qualifikation und die organisatorischen Voraussetzungen des Büros der eingetragenen Person. Zur fachlichen Qualifikation gehören Angaben über die Ausbildung, die berufliche Laufbahn, besondere Fach- und Branchenkenntnisse sowie die Erfahrung als Insolvenzverwalter. Hiebei können die Interessenten nähere Angaben über die von ihnen bereits abgewickelten Insolvenzverfahren machen, etwa durch Angaben über Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer des in Konkurs befindlichen Unternehmens. Zu den organisatorischen Voraussetzungen gehören Angaben über die Infrastruktur der vom Interessenten geführten Kanzlei, über die Gesamtzahl der Mitarbeiter sowie die Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis, mit juristischer oder betriebswirt­schaftlicher Ausbildung sowie Angaben über das Vorhandensein eines EDV-Insolvenzprogramms und einer Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter.

Nach § 80 Abs. 5 KO und § 29 Abs. 5 AO kann zum Insolvenzverwalter auch eine juristische Person bestellt werden. Diese hat dem Gericht bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt. Deshalb sind auch Angaben über die Qualifikation dieser Personen in die Insolvenzverwalterliste aufzunehmen sowie die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten, um die Unabhängigkeit bereits vor der Bestellung prüfen zu können.

Die an der Insolvenzverwaltung Interessierten haben sich zu den in Abs. 1 festgelegten Angaben zu äußern, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen nach der Konkurs- oder Ausgleichsordnung zu prüfen und Interessenten auszuscheiden, die eine kompetente und zügige Durchführung des Verfahrens nicht gewährleisten können. Dies wird es dem Gericht insbesondere auch ermöglichen, außerhalb des Gerichtssprengels ihren Sitz habende Personen verstärkt bei entsprechender Eignung heranzuziehen, allerdings auch die Insolvenzverwalterliste nur nach bestimmten Kriterien (zB nach bestimmten Branchenkenntnissen, Kapazität der Kanzlei) abzurufen.

Die Insolvenzverwalterliste wird auf EDV-Basis geführt werden. Die Interessenten haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste online über das Internet einzutragen. Auf eine Überprüfung dieser Selbsteintragung verzichtet der Entwurf. Dies würde nämlich ein umfangreiches, kompliziertes (wohl auch mit Prüfungen verbundenes) Zulassungssystem voraussetzen, wobei eine Untergliederung nach bestimmten Kategorien von Konkursverfahren (Schuldenregulierungs-, Unternehmenskonkurs-, geringfügige Konkursverfahren usw.) und Zulassung nur für einzelne oder alle Kategorien unumgänglich wäre. Dazu käme eine ständige Überprüfung und die Bewertung der Masseverwalter durch die Konkursrichter. Es müssten auch entsprechende Rechtsmittel bei Nichteintragung oder bei Verweigerung der Einordnung in eine bestimmte Kategorie vorgesehen werden. Damit wäre ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden, der auch hohe Kosten verursachen würde. Überdies wäre in einem solchen Fall ein Rechtsanspruch auf regelmäßige Bestellung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht von der Hand zu weisen. Eines solchen Systems bedarf es aber gar nicht, um den Zweck der Liste, den Gerichten einen Überblick über die an der Insolvenzverwaltung Interessierten zu bieten und das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen nach der Konkurs- oder Ausgleichsordnung zu prüfen.

Damit die Angaben jeweils aktuell sind, können die Interessenten ihre Eingaben auch jederzeit selbst ändern und damit auf den neuesten Stand bringen.

Es ist zu erwarten, dass sich bereits durch das Abverlangen der Angaben der Ausbildungsstand erhöhen wird, weil neben einer Berufsausbildung insbesondere auch Angaben über besondere Fachkenntnisse zu machen sind, was am besten durch den Besuch von Seminaren, Fortbildungsveranstaltungen und Kursen nachgewiesen werden kann. Hiedurch ist eine weitere Qualitätssteigerung der als Masseverwalter in Betracht kommenden Personen zu erwarten.

Die Insolvenzverwalterliste wird von der Justiz geführt werden, und zwar vom Oberlandesgericht Wien. Es wird nur eine, und zwar österreichweit geltende, Insolvenzverwalterliste geben, nicht etwa gesonderte für jeden Gerichtssprengel. Die Gerichte können daher österreichweit, und somit sprengelübergreifend, die für ein bestimmtes Insolvenzverfahren geeignete Person auswählen. Anders ist es nur, wenn jemand in der Insolvenzverwalterliste angibt, nur in einem örtlich beschränkten Gebiet, etwa in einem Bezirksgerichts- oder einem Landesgerichtssprengel oder einem Bundesland, tätig sein zu wollen. Darüber hinaus kann der Richter auch nach regionalen Gesichtspunkten die Insolvenzverwalterliste abrufen.

Zur Haftung des Bundes für die durch den Einsatz der EDV verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Insolvenzverwalterliste wird auf § 89 Abs. 5 GOG verwiesen, der für diesen Fall eine Haftung des Bundes bei der Führung der Ediktsdatei vorsieht. Die Haftung ist nach dieser Bestimmung jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Mittel der EDV beruht. Im Übrigen ist das AHG anzuwenden.

Für die Eintragung in die Insolvenzverwalterliste ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten, und zwar eine einmalige Eintragungsgebühr und die jährlich zu entrichtende Listenführungsgebühr (siehe Art. V). Damit werden nicht nur die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der Insolvenzverwalterliste gedeckt, sondern wird überdies der Gefahr von „Juxeintragungen“ hinreichend begegnet.

Zur Konkursordnung:

Zu § 71b:

Bis zum In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, war nach § 72 Abs. 3 der einen Konkursantrag mangels Masse abweisende Beschluss erst nach Eintritt der Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. Da dies auf Grund des weiten Kreises der Rechtsmittelberechtigten Probleme bereitete, sieht § 71b in der (seither) geltenden Fassung die Veröffentlichung des Beschlusses und einer allenfalls, auf Grund eines Rekurses ergehenden, abändernden Entscheidung vor. Nicht mehr vorgesehen ist jedoch die öffentliche Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses. Dies wurde von den Benutzern der Insolvenzdatei bemängelt. Der Entwurf verlangt daher auch die öffentliche Bekanntmachung dieses Umstandes. Die oben dargelegten Probleme, wie sie sich zu § 72 Abs. 3 idF vor dem IRÄG 1997 ergaben, treten jedoch hiebei nicht mehr auf, weil durch die öffentliche Bekanntmachung des abweisenden Beschlusses die Zustellung an die Rechtsmittelberechtigten bewirkt und damit eine einheitliche Rechtsmittelfrist sichergestellt ist.

Da der Eintritt der Rechtskraft in die Insolvenzdatei aufgenommen wird, können die in der derzeit geltenden Fassung von § 71b noch vorgesehenen individuellen Verständigungen nach Eintritt der Rechtskraft entfallen, was zu einer Kostensenkung führt. Dies sind die Verständigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, der gesetzlichen Interessenvertretungen sowie der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Schon derzeit kennt die Konkursordnung eine sechsmonatige Sperrfrist für die erneute Einbringung eines Konkursantrags, dies allerdings nur für den Fall der erneuten Antragstellung durch einen Gläubiger, der seinen ursprünglichen Antrag zurückgezogen hat (§ 70 Abs. 3). Für den Fall, dass der Konkurseröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, kennt die KO hingegen eine solche Sperrfrist nicht. Dies hat sich in der Praxis als nachteilig herausgestellt, da sich gezeigt hat, dass bei neuerlicher Antragstellung innerhalb relativ kurzer Zeitspanne ab Abweisung mangels Masse in der Regel auch der neuerliche Antrag aus demselben Grund abzuweisen ist. Um solche ergebnislose Konkurseröffnungsverfahren in Zukunft zu verhindern, enthält der Entwurf in Abs. 1 zweiter Satz – Anregungen aus der Praxis folgend und nach dem Vorbild der in § 252i EO vorgesehenen sechsmonatigen Sperrfrist (zur Verhinderung erfolgloser Vollzugsversuche) – auch in diesen Fällen eine sechsmonatige Sperrfrist. Innerhalb dieser Sperrfrist kann ein Konkursgläubiger eine Konkurseröffnung nur dann erreichen, wenn er bereits bei Antragstellung bescheinigt, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist. Allerdings darf dem Gläubiger nicht die Möglichkeit genommen werden, durch Erlag eines Kostenvorschusses die Konkurseröffnung bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen. Daher ist der Konkursantrag auch dann nicht abzuweisen, wenn sich der Gläubiger bereit erklärt, einen Kostenvorschuss nach § 71a zu erlegen. Der Fall, dass durch das vom Gemeinschuldner ausgefüllte Vermögensverzeichnis Vermögen hervorkommt, wird in Abs. 2 ausdrücklich von dieser Sperrfrist ausgenommen.

Ein innerhalb der Sperrfrist gefasster Beschluss, mit dem der Konkursantrag mangels Bescheinigung oder Bereitschaft zum Erlag eines Kostenvorschusses abgewiesen wird, ist für die Frage der Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen nach IESG einem Beschluss auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gleichzuhalten: Da die Prüfung des Vorliegens eines kostendeckenden Vermögens bereits in dem dem vorangegangen Abweisungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren erfolgte, ist auch ein innerhalb der dadurch ausgelösten Sperrfrist ergangener abweisender Beschluss (§ 71b Abs. 1 KO) als „Ablehnung des Antrages auf Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 IESG zu qualifizieren.

Zu § 74:

Nach Abs. 2 Z 3 ist derzeit im Konkursedikt die Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters anzugeben. Daneben ist heutzutage das E-Mail eine wichtige Kommunikationsform. Es wird daher vorgesehen, dass ins Konkursedikt auch die E-Mail-Adresse aufzunehmen ist.

Nach § 80 Abs. 5 kann auch eine juristische Person zum Masseverwalter bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. In das Konkursedikt ist jedoch nach Abs. 2 Z 3 nur die juristische Person als Masseverwalter aufzunehmen, nicht die Person, die die juristische Person vertritt. Dies ist jedoch zur Erleichterung der Kommunikation mit dem Masseverwalter zweckmäßig und wird daher im Entwurf vorgesehen.

Nach § 113a idF des Entwurfs sind die Absonderungsgläubiger und Aussonderungsberechtigten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zur Geltendmachung ihrer Rechte innerhalb der Anmeldungsfrist verpflichtet (zu den Rechtsfolgen siehe § 113a). Deshalb sind diese Gläubiger zur Geltendmachung dieser Rechte im Konkursedikt aufzufordern. Der Inhalt des Konkursedikts wurde daher entsprechend ergänzt. Aus Abs. 2 Z 6 ergibt sich, dass sie überdies über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren sind.

Zu § 75:

Nach Abs. 1 Z 9 hat das Gericht eine Ausfertigung des Konkursedikts auch der Oesterreichischen Natio­nalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung zu übersenden, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.

Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen nach dem Finalitätsgesetz von Bedeutung, das die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen umsetzt. Nach § 15 Abs. 2 Finalitätsgesetz sind nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in ein Zahlungssystem eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschlussfassung ausgeführt werden, Insolvenzgläubigern und Dritten nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, dass sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben musste. Es ist daher eine sofortige und unmittelbare Verständigung der Oesterreichischen Nationalbank geboten. Dies soll daher ausdrücklich im Gesetz festgehalten werden. Allerdings ist es entbehrlich, die Uhrzeit der Konkurseröffnung der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen. Nur die nach Erhalt der Verständigung durchgeführten Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind jedenfalls unwirksam, spätere nur bei Vorliegen subjektiver Komponenten. Bei einer sofortigen Verständigung sind die Fälle, dass nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in ein Zahlungssystem eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge unwirksam sind, kaum denkbar, sodass es ausreichend ist, für diese seltenen Fälle den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Konkurseröffnung im Konkursakt festzuhalten. Ebenso war die in dieser Bestimmung weiters enthaltene Übergangsbestimmung zu streichen.

Zu § 79:

Abs. 1 behandelt den Fall, dass der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert wird. Dieser Beschluss ist nach Abs. 2 den Behörden und Stellen, die von der Konkurseröffnung zu verständigen sind, zu übermitteln. In Lehre und Rechtsprechung wird auch für den Fall, dass dem Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss, sei es durch Abänderung, sei es durch Aufhebung und Zurückverweisung, stattgegeben wird, ein Aufhebungsbeschluss des Konkursgerichts gefordert, wobei die Konkurswirkungen bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses aufrecht bleiben sollen (vgl. Brauneis, Konkursaufhebung auf Grund Stattgebung des Rekurses wider die Konkurseröffnung, ZIK 1995, 174 mwN).

Für diese Ansicht werden im Wesentlichen verfahrensrechtliche Argumente geltend gemacht, und zwar, dass die Rekursentscheidung lediglich die Rechtsgrundlage für die vom Konkursgericht erst zu ziehende Rechtsfolge (die Aufhebung) darstelle, § 79 Abs. 2 von einem erst zu erlassenden Aufhebungsbeschluss ausgehe, sowie weiters, dass die §§ 139, 157 und 168 in Fällen, in denen besondere Konkursaufhebungsbeschlüsse des Konkursgerichtes notwendig seien, auf § 79 verweisen. Diese Argumente vermögen die gegen einen solchen separaten Aufhebungsbeschluss obwaltenden Bedenken nicht aufzuwiegen. Brauneis ist nämlich in seiner Kritik an dieser Ansicht darin beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, dass die Wirkungen des Konkurses, insbesondere der darin gelegene Entzug der vermögensrechtlichen Disposition des Gemeinschuldners – bis zum oben angeführten Zeitpunkt – aufrecht bleiben sollen, obwohl der Antrag auf Konkurseröffnung rechtskräftig abgewiesen wurde.

Zu § 80:

In Abs. 2 und 3 werden derzeit die positiven und negativen Bestellungsvoraussetzungen für den Masseverwalter festgeschrieben. Nach Abs. 2 muss der Masseverwalter eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person sein. Er muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Großunternehmen betrifft, ist eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen.

Abs. 2 idF des Entwurfs entspricht Abs. 2 erster Satz der geltenden Fassung. Darüber hinaus wird als allgemeine Voraussetzung, die in jedem Konkursverfahren gegeben sein muss, verlangt, dass der Masseverwalter auch über Kenntnisse des Konkurs- und Ausgleichwesens verfügen muss. Gesetzliche Grundlage für alle Handlungen des Masseverwalters ist die Konkursordnung, sodass der Masseverwalter in jedem Konkursverfahren dieses „Handwerkszeug“ beherrschen muss.

Abs. 3 fasst die Regelungen der allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen für Konkursverfahren von Unternehmen, die derzeit in Abs. 2 zweiter bis vierter Satz enthalten sind, in einem Absatz zusammen. Diese Regelungen stellen auf Unternehmenskonkursverfahren ab, ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird. Die Gesetzeslage berücksichtigt nicht, dass erst durch die Konkursordnungs-Novelle 1993 das Konkursverfahren für Private wesentlich erleichtert und damit praktisch ermöglicht wurde. In diesen Verfahren ist es jedoch nicht geboten, dass der Masseverwalter ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft hat oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens ist. Es ist ausreichend, dass der Masseverwalter geschäftskundig ist (dieses unterschiedliche Anforderungsprofil an den Masseverwalter ist auch bei der dem Masseverwalter gebührenden Mindestentlohnung, die mit dem Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/1999, geregelt wurde, zum Ausdruck gekommen). Bei Unternehmenskonkursverfahren ist jedoch eine betriebswirtschaftliche Fachkompetenz unabdingbar. Dies gilt insbesondere bei fortzuführenden Unternehmen, weil es um die Beurteilung der Fortführungsvoraussetzungen, aber auch der Überlebensfähigkeit und der Sanierbarkeit geht. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass nach § 81 Abs. 4 der Masseverwalter für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung Dritte mit Zustimmung des Gerichts heranziehen darf. Die betriebswirtschaftliche Kompetenz ist jedoch auch bei einem geschlossenen Unternehmen von Bedeutung, weil der Masseverwalter zu prüfen hat, ob eine Wiedereröffnung in Betracht kommt (siehe § 115 Abs. 3).

Die derzeitige Regelung des Abs. 3, die die Ausschlussgründe enthält, wird mit einigen Änderungen als § 80b Abs. 1 übernommen. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Abs. 4 sieht derzeit vor, dass die als Masseverwalter bestellte Person eine Bestellungsurkunde erhält und außerdem dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben hat. Diese Angelobung kann im Hinblick darauf, dass schon derzeit die Wirksamkeit der Bestellung nicht von deren gesetzeskonformem Vorliegen abhängig ist (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 155) und die im Entwurf enthaltenen Regelungen, die sicherstellen, dass die für das konkrete Verfahren bestgeeignete Person zum Masseverwalter bestellt wird, entfallen.

Die Änderung des Abs. 5, der die Bestellung einer juristischen Person zum Masseverwalter regelt, entspricht der Änderung des Abs. 4.

Zu § 80a:

Die derzeitige Gesetzeslage kennt nur allgemeine Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um zum Masseverwalter bestellt zu werden. Es fehlen Regelungen über das Anforderungsprofil, das ein Masseverwalter in einem konkreten Verfahren erfüllen muss. Diese Lücke wird durch § 80a gefüllt. Es wird festgelegt, dass eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen ist, wobei Abs. 1 auf die zur Durchführung des konkreten Verfahrens vorhandene Kapazität und technische Ausstattung abstellt und Abs. 2 auf die erforderlichen besonderen Kenntnisse.

Abs. 1 legt fest, dass eine solche Person auszuwählen ist, die eine zügige Durchführung des Konkursverfahrens gewährleistet. Erwähnt wird hiebei, dass es auf eine hinreichende Kanzleiorganisation, eine zeitgemäße technische Ausstattung und die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren ankommt.

Ausreichende Kapazitäten und eine leistungsfähige Organisation sind zur Abwicklung von Insolvenzverfahren unumgänglich. Eine hinreichende Kanzleiorganisation erfasst insbesondere auch das Vorhandensein von qualifizierten Mitarbeitern. Die Masseverwaltung kann meist nur mit einem ausreichend zur Verfügung stehenden Mitarbeiterstab bewältigt werden. Neben dem Mitarbeiterstab wird eine ausreichende technische Ausstattung des Büros vorausgesetzt. Masseverwaltungen sind heutzutage nur noch sachgerecht mit Hilfe spezieller EDV-Programme abwickelbar. Es kommt somit darauf an, dass Mitarbeiterstab und technische Ausstattung für den konkreten Fall ausreichend sind.

Auf eine ausreichende Kapazität kommt es bereits in den ersten Tagen nach Konkurseröffnung an, weil erfahrungsgemäß gerade die ersten Tage nach Konkurseröffnung entscheidend für dessen Erfolg im Interesse der Gläubiger sind, sodass die Bestellung eines (etwa urlaubsbedingt) abwesenden Masseverwalters tunlichst vermieden werden sollte.

Durch Abs. 1 wird auch ausgedrückt, dass eine allzu starke Belastung des Masseverwalters durch gleichzeitige Bestellung in mehreren Insolvenzverfahren die Qualität der Arbeit in einzelnen Insolvenzverfahren beeinträchtigen kann. Eine zügige Durchführung des Verfahrens ist nämlich dann nicht gewährleistet, wenn die in Aussicht genommene Person bereits in (mehreren) anderen Verfahren als Insolvenzverwalter bestellt ist, sodass seine – persönlichen oder die Ausstattung seiner Kanzlei betreffenden – Kapazitäten bereits soweit ausgelastet sind, dass davon ausgegangen werden muss, er werde seinen Aufgaben im konkreten Verfahren nur mit entsprechenden Verzögerungen nachkommen können. Die für eine solche Beurteilung notwendige Kenntnis erlangt das Gericht durch Einsichtnahme in die Insolvenzverwalterliste und die Insolvenzdatei. Während nämlich die Insolvenzverwalterliste (auch) den personellen und bürotechnischen Ausstattungsstand wiedergibt, ist aus der Insolvenzdatei ersichtlich, ob und wie oft die betreffende Person bereits als Insolvenzverwalter bestellt ist. Durch die Eingabe des Suchbegriffs „Masseverwalter + ! Rechtskraft“ erhält man alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, durch die Eingabe zusätzlich des Familiennamens eines Masseverwalters alle Verfahren, in denen er zum Masseverwalter bestellt worden ist und die noch nicht abgeschlossen sind. Es ist auch eine Abfrage nach geringfügigen und nicht geringfügigen Konkursverfahren möglich.

Von der Normierung fixer Zahlen, ab deren Erreichung die Betrauung mit einer weiteren Masseverwaltung nicht mehr in Betracht kommt, wurde Abstand genommen, lässt sich doch nicht sagen, dass eine bestimmte Art von Konkursverfahren einen stets gleichen Ressourceneinsatz erfordere.

Aus Abs. 2 ergibt sich, dass das Gericht bei der Auswahl auch die besonderen Kenntnisse der in Betracht kommenden Personen zu berücksichtigen hat.

So ist etwa – wie sich aus dem Hinweis auf die besonderen Kenntnisse in der Betriebswirtschaft ergibt – zu beachten, ob gerade Fähigkeiten im Bereich der Verwertung oder etwa solche auf dem Gebiet der Unternehmensfortführung im Vordergrund stehen. Dies wird derzeit zum Teil offenbar zu wenig beachtet, hat doch die im Jahr 1999 in Oberösterreich durchgeführte empirische Untersuchung ergeben, dass es sich bei den fortgeführten Unternehmen mehrheitlich um Kleinbetriebe mit nur wenigen Beschäftigten handelt. Die Unternehmensfortführung wird im Konkurs vorrangig als ein Sanierungsinstrument für Unternehmen bis zu 25 Dienstnehmern genützt (Feldbauer-Durstmüller/Kartali/Reischl, Unternehmensfortführung im Konkurs – Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, WT 2000, 20). Es ist auch weiters stets der in Betracht kommende gemeinschuldnerische Unternehmenszweig (und die sich daraus speziell ergebenden Anforderungen und Erfordernisse) zu berücksichtigen. Die Anforderungen und Qualifikationen an den Masseverwalter sind hinsichtlich Branche oder Marktsegment zum Teil völlig unterschiedlich.

Aber auch besondere Kenntnisse im Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrecht können ausschlaggebend sein. So können im Verfahren durchaus Anfechtungen großes Gewicht haben oder Kompetenz im Arbeitsrecht, wenn zu erwarten ist, dass ein Abbau von Personal unabwendbar ist.

Die genannten Kriterien sind nicht taxativ. Auch dem Wohnsitz oder Sitz des Masseverwalters kann Bedeutung zukommen. Diese regionale Komponente wird jedoch umso mehr in den Hintergrund zu treten haben, je mehr das konkrete Verfahren die Bestellung eines besonders Kundigen oder eines gerade in der Branche des Gemeinschuldners besonders Erfahrenen erfordert.

Die im Entwurf angeführten „besonderen Kenntnisse“ können sich etwa aus der bisherigen Tätigkeit als Masseverwalter, aber auch aus dem Erwerb von – über den eigentlich ausgeübten Beruf hinausgehenden – Zusatzqualifikationen (Seminare, Prüfungen, Vortragstätigkeit u. dgl.) ergeben, insbesondere erworbene Spezialkenntnisse in einer bestimmten Branche.

Ein weiteres Kriterium ist die bisherige Tätigkeit des Masseverwalters. Hiedurch ist es möglich zu beurteilen, ob Masseverwalter insolvente Betriebe eher fortführen und sanieren oder schließen (siehe Stapper, Neue Anforderungen an den Insolvenzverwalter, NJW 1999, 3441, wonach eine Betriebsfortführungs- und Sanierungsquote der jeweiligen Masseverwalter nach etwa zwei Jahren aussagekräftig sein würde). Dadurch können etwa besonders erfolgreich durchgeführte Sanierungs- oder/und Verwertungsmaßnahmen berücksichtigt werden Dies hat insbesondere in Großkonkursen Bedeutung, bei denen nach § 80 Abs. 3 eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen ist. Die Erfahrung muss jedoch nicht aus der Tätigkeit als Verwalter eines Insolvenzverfahrens stammen. Daher erwähnt Z 3 auch die Berufserfahrung.

Bei Beurteilung des Gewichts der in Abs. 2 angeführten Kriterien hat der Richter stets auf das konkrete Verfahren Bedacht zu nehmen, geht es doch darum, den für dieses Verfahren am besten geeigneten Masseverwalter zu bestellen.

Abs. 3 knüpft an § 15 IEG an, der die Insolvenzverwalterliste regelt. Diese Listen soll ein umfassendes und möglichst vollständiges Bild über alle an der Masseverwaltung interessierten und geeigneten Personen geben. Dies ist nur dann zu erreichen, wenn das Gericht primär aus der Insolvenzverwalterliste den Masseverwalter auszuwählen hat. Dies wird in Abs. 3 umgesetzt, bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Personen aus der Insolvenzverwalterliste zu bestellen sind. Abs. 3 schafft nämlich keinen Zwang, aus der Insolvenzverwalterliste einen Masseverwalter auszuwählen. Es soll auch die Bestellung einer nicht in die Liste eingetragenen Person möglich sein, und zwar dann, wenn keine der in der Liste eingetragenen Personen den Anforderungen des konkreten Verfahrens gerecht wird, was etwa dann denkbar ist, wenn die Ausübung des Amtes besonderer Spezialkenntnisse bedarf, ohne dass jedoch mit der Beiziehung einer Hilfsperson (§ 81 Abs. 4) oder eines besonderen Verwalters (§ 86) das Auslangen gefunden werden könnte. Eine nicht eingetragene Person kann aber auch dann bestellt werden, wenn sich in der Liste zwar geeignete Personen finden, diese jedoch nicht zur Übernahme bereit sind sowie dann, wenn zwar geeignete, zur Übernahme bereite Personen eingetragen sind, jedoch eine andere, nicht in die Liste eingetragene Person – im Sinne der in Abs. 1 und/oder 2 angeführten Kriterien – besser geeignet ist.

Zu § 80b:

Nach § 80 Abs. 3 darf der Masseverwalter kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners sein. Er muss von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein und soll auch kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Diese Bestimmung regelt somit die Unabhängigkeit des Masseverwalters. Sie gewährleistet somit, dass eine unbefangene und objektive Person als Masseverwalter herangezogen wird.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Regelung des § 80 Abs. 3. Es ist jedoch erforderlich, die Regelung zu verschärfen. Nach dem Gesetz kann derzeit auch ein Konkurrent des Gemeinschuldners zum Masseverwalter bestellt werden. Dies würde jedoch die objektive Abwicklung des Konkursverfahrens gefährden. Es wird daher festgelegt, dass die Unabhängigkeit des Masseverwalters vom Gemeinschuldner bei Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zu diesem nach dem Inhalt des Entwurfs stets fehlt.

Die fehlende Unabhängigkeit ist ein Bestellungshindernis. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat das Gericht, wie in § 173 Abs. 5 festgelegt wird, vor Konkurseröffnung und Bestellung des Masseverwalters von Amts wegen zu erheben. Dies wird im Entwurf beibehalten.

Ist bei dieser Prüfung die fehlende Unabhängigkeit jedoch nicht hervorgekommen, insbesondere weil die Prüfung wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Konkurseröffnung und der mit der Bekanntmachung in der Insolvenzdatei verbundenen Information der Wirtschaft nicht zur Prüfung der Unabhängigkeit verzögert werden darf, so legt Abs. 2 fest, dass der Masseverwalter Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen hat. Dadurch wird erreicht, dass das Vorliegen oder das Fehlen der (Un-)Abhängigkeit geprüft werden kann. Dies bezweckt auch Abs. 4, wonach diese Umstände in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern sind. Es wird somit eine frühzeitige Entscheidung über Fragen der Unabhängigkeit erreicht und damit ermöglicht, Verdachtsmomenten einer fehlenden Unabhängigkeit frühzeitig nachzugehen und deren Richtigkeit zu klären.

Abs. 2 legt – in Form einer Generalklausel – ausdrücklich fest, dass der Masseverwalter stets und ohne zeitliche Bindung jene Umstände anzuzeigen hat, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen.

Solche Umstände im Sinne des ersten Satzes können etwa Freundschaft oder Feindschaft gegenüber dem Gemeinschuldner bzw. einem Gläubiger, aber auch die Vertretung oder Beratung einer Person, selbst wenn sie in Z 1 bis 3 nicht erwähnt wird, etwa eines Angehörigen, der nicht naher Angehöriger im Sinne des § 32 ist oder auch eine länger als fünf Jahre zurückliegende Vertretung bzw. Beratung eines Gläubigers gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner, sein (beispielsweise bei ständiger rechtsfreundlicher Vertretung dieses Gläubigers über Jahre hinweg, wobei jedoch der letzte Vertretungsakt schon länger als fünf Jahre zurückliegt).

Neben solchen Umständen muss der Masseverwalter jedoch stets – gleichgültig, ob sie die Unabhängigkeit des Masseverwalters im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigen oder ob er sich dadurch in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlt oder nicht – die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzeigen. Dies wird vorgesehen, weil diese Fälle bei einem misstrauischen Beobachter zu Argwohn führen und damit prima facie und typischerweise geeignet erscheinen, die Unabhängigkeit des Masseverwalters (zumindest) in Zweifel zu ziehen. Sie sollen daher aufgezeigt und zum Gegenstand der Erörterung in einer Gläubigerversammlung gemacht werden müssen, um zu prüfen, ob deren Vorliegen einen Enthebungsgrund bilden, was bloß indiziert ist, aber nicht gegeben sein muss. Es bedarf vielmehr stets der Prüfung, ob die bekannt gegebenen Umstände die Unabhängigkeit des Masseverwalters tatsächlich beeinträchtigen, was nur dann der Fall sein wird, wenn die entfaltete Vertretungs- bzw. Beratungstätigkeit eine Intensität erreicht, so dass ein objektives Verhalten nicht mehr erwartet werden kann.

Z 1 erwähnt, dass der Masseverwalter den Gemeinschuldner derzeit vertritt oder berät oder innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat. In diesem Fall wird die Unabhängigkeit des Masseverwalters im Regelfall nicht nur zweifelhaft, sondern auch tatsächlich nicht gegeben sein, sodass der Masseverwalter zu entheben sein wird.

Z 1 erfasst aber auch, dass der Masseverwalter nahe Angehörige oder organschaftliche Vertreter des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat. Auch in diesem Fall wird der Masseverwalter oft nicht unabhängig sein. Dem Masseverwalter wird jedoch die Unabhängigkeit etwa dann nicht fehlen, wenn es sich um einen weitschichtigen Verwandten handelt, der gerade noch als naher Angehöriger im Sinne des § 32 anzusehen ist. Ist der Masseverwalter nicht mehr aktuell für eine dieser Personen tätig, sondern war er es nur in den letzten fünf Jahren vor Konkurseröffnung, so wird es insbesondere auf die ausgeübte Intensität der Tätigkeit ankommen.

Z 2 behandelt die Anzeigepflicht zur Feststellung der Abhängigkeit des Masseverwalters gegenüber Gläubigern des Gemeinschuldners. Es wird hiebei unterschieden, ob der Masseverwalter einen Gläubiger des Gemeinschuldners gegen diesen oder gegen eine andere Person vertreten oder beraten hat. Die Gefahr des Fehlens der Unabhängigkeit ist hiebei wesentlich größer, wenn der Masseverwalter einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner vertreten hat als in den Fällen, in denen der Masseverwalter einen Gläubiger gegen einen Dritten vertreten oder beraten hat. Aus diesem Grund hat der Masseverwalter bekannt zu geben, wenn er einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat, nicht jedoch gegen einen Dritten. Hiebei ist nur anzugeben, wenn der Masseverwalter einen Gläubiger bei Konkurseröffnung vertritt oder berät. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Masseverwalter auch hier nach der Generalklausel seine fehlende Unabhängigkeit anzugeben hat. Eine solche kann jedoch nicht prima facie angenommen werden. Anders ist dies bei einer Vertretung gegen den Gemeinschuldner. Dieser unterschiedliche Maßstab wird auch bei der Entscheidung über das Bestehen oder Fehlen der Unabhängigkeit zu berücksichtigen sein. Vertritt oder berät der Masseverwalter einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner, so fehlt ihm die Unabhängigkeit (siehe Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 80 KO Rz 15). Vertritt oder berät der Masseverwalter einen Gläubiger gegen einen Dritten, so wird dies bei einer im Verhältnis zum Gesamtumfang des Insolvenzverfahrens völlig unbedeutenden Forderung nicht der Fall sein.

Bei einer früheren Vertretung oder Beratung eines Gläubigers ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob trotz der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses die Unabhängigkeit des Masseverwalters beeinträchtigt ist. In aller Regel wird eine Beeinträchtigung nur dann vorliegen, wenn diese im Rahmen einer ständigen Betrauung erfolgte oder sonst eine vergleichbare Intensität erreicht hat. Von fehlender Unabhängigkeit kann allerdings nicht erst dann ausgegangen werden, wenn durch die Intensität der Beratungs- und Vertretungstätigkeit bereits eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Z 3 erwähnt, dass der Masseverwalter einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät. Diese Anzeigepflicht bei Vertretung eines unmittelbaren Konkurrenten berücksichtigt die in Abs. 1 vorgeschlagene Neuregelung, wonach der Masseverwalter nicht nur – wie bisher – kein Konkurrent sein soll, sondern keiner sein darf. Z 3 erweitert die Meldeverpflichtung aber auch auf am Verfahren wesentlich betroffene Personen. Dieser Begriff erfasst nicht nur den Kreis der Beteiligten nach § 81 Abs. 3, sondern geht darüber hinaus. Ein wesentlich vom Verfahren Betroffener ist etwa ein Aufsichtsratsmitglied der gemeinschuldnerischen Gesellschaft oder ein vergleichbarer Fall.

Nach § 80 Abs. 5 kann zum Masseverwalter auch eine juristische Person bestellt werden. Ist dies der Fall, so ist jedoch nicht nur die Gefahr der Abhängigkeit gegeben, wenn die in Abs. 2 gegebenen Verdachtsgründe die juristische Person betreffen, sondern auch dann, wenn sie auf die Gesellschafter, die zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie die maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen zutreffen. Aus diesem Grund wurde bei Bestellung einer juristischen Person zum Masseverwalter die Meldeverpflichtung des Masseverwalters auf diesen Personenkreis ausgedehnt.

Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind – wenn das Gericht diese Umstände nicht zum Anlass nimmt, um den Masseverwalter von Amts wegen zu entheben – nach Abs. 4 in einer vom Gericht einzuberufenden Gläubigerversammlung zu erörtern. Dies ist die erste Gläubigerversammlung oder, wenn die Bekanntgabe später erfolgt, eine spätere Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung kann, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass durch diese Umstände die Unabhängigkeit des Masseverwalters nicht mehr gewahrt ist, die Enthebung des Masseverwalters nach § 87 beantragen. Über einen solchen Antrag hat das Gericht zu entscheiden.

Statt der Enthebung kommt jedoch bei Fehlen der Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger auch die Bestellung eines besonderen Verwalters in Betracht, wie sie sich aus § 86 ergibt.

Zu § 83:

Nach dieser Bestimmung ist im Verhältnis zu Dritten der Masseverwalter kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Ausgenommen hievon sind die Fälle der §§ 116 und 117 sowie, dass das Konkursgericht im Einzelfall die Befugnisse des Masseverwalters beschränkt und dies dem Dritten bekannt gegeben hat. §§ 116 und 117 erwähnen die Geschäfte, die mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstands oder ohne Rücksicht auf den Wert der Genehmigung des Gläubigerausschusses und/oder des Konkursgerichts bedürfen.

Im Entwurf werden alle vom Masseverwalter neu abzuschließenden Rechtsgeschäfte § 117 zugeordnet und von § 116 somit nicht mehr erfasst. Die von § 116 erfassten Fälle sind dem Gericht im Vorhinein mitzuteilen. Es ist daher weder geboten noch zweckmäßig, die Befugnisse des Masseverwalters mit Außenwirkung in den Fällen des § 116 einzuschränken. Aus diesem Grund wird die Einschränkung der Befugnisse des Masseverwalters nach § 83 auf die Fälle des § 117 beschränkt.

Zu § 86:

Derzeit kann dem Masseverwalter ein besonderer Verwalter nur beigegeben werden, wenn es der Umfang des Geschäftes erfordert und auch dann nur für bestimmte Zweige der Verwaltung. Während innerhalb der Lehre weitestgehende Übereinstimmung darin besteht, dass der Umfang des Geschäfts (also der vom Masseverwalter wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben) nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei, herrscht Uneinigkeit, wann ein bestimmter Zweig der Verwaltung vorliege. Während ein Teil davon ausgeht, dass der Verwaltungszweig nach Objekten abgrenzbar sein müsse (Jelinek, Besondere Verwalter im Insolvenzverfahren, RdW 1984, 330; Holzapfel, Zur Zulässigkeit kollektiver Verwaltungssysteme im Insolvenzverfahren, RdW 1992, 299), vertritt König die Ansicht, dass dies auch Teile der in der Konkursordnung geregelten Amtspflichten des Masseverwalters umfasse, wie etwa das Führen von Zivilprozessen (JBl 1994, 334).

Der Entwurf übernimmt in Abs. 1 Z 1 lit. a den bisher in § 86 Abs. 1 geregelten Fall, wobei die Anführung der Verwaltung von Bergwerksvermögen mangels praktischer Relevanz entfallen kann.

Abs. 1 Z 1 lit. b stellt hingegen ausdrücklich klar, dass – im Sinne der von König vertretenen Ansicht – ein besonderer Verwalter auch zur Besorgung von bestimmten Teilen der in der KO geregelten Amtspflichten des Masseverwalters beigegeben werden kann. Da jedoch die Verwaltungsaufgaben nach der KO grundsätzlich von einer Person zu besorgen sind und eine solche Beigebung überdies auch zu erhöhten Kosten führt, wird sie auch weiterhin der Ausnahmefall bleiben müssen. Eine Beigebung im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b wird etwa bei Großinsolvenzen zur Abwicklung der arbeitsrechtlichen Ansprüche in Betracht kommen.

Abs. 1 Z 2 stellt auf § 80b Abs. 2 Z 2 des Entwurfs ab. Vertritt (berät) der Masseverwalter (bzw. die zu bestellende Person) einen Gläubiger oder hat er dies getan, so wird in nicht vernachlässigbar wenig Fällen der Masseverwalter von den Gläubigern im Sinne von § 80b Abs. 1 nicht unabhängig sein (vgl. die Ausführungen zu § 80b). Gerade vor dem Hintergrund der Verfahrenökonomie und des dem Entwurf immanenten Prinzips der Bestellung der bestgeeigneten Person zum Masseverwalter, erscheint es jedoch in jenen Fällen, in denen es sich beim Vertretenen nicht um einen Großgläubiger (etwa die Hausbank des Gemeinschuldners) handelt, nicht in allen Fällen geboten, den Masseverwalter zu entheben. So soll etwa das Gericht die Möglichkeit haben, einen besonderen Verwalter zu bestellen, um dadurch der in diesem Teilbereich gegebenen Kollision begegnen zu können. Es hat abzuwägen, ob das Fehlen der Unabhängigkeit so schwerwiegend ist, dass nur die Enthebung Abhilfe schafft und ob die Enthebung oder die Nichtenthebung gemeinsam mit der Bestellung eines besonderen Verwalters eher im Interesse der Gläubiger und des Verfahrens liegt. Diese Entscheidung wird in der Regel auch vom Verfahrensstadium abhängen, in dem sich die fehlende Unabhängigkeit des Masseverwalters offenbart. Ergibt sich dies nämlich schon vor der Bestellung oder sogleich nach der Konkurseröffnung, so wird das Gericht den Masseverwalter nicht bestellen bzw. eher mit Enthebung vorgehen, als wenn sich dies erst während des schon fortgeschrittenen Verfahrens ergibt.

Zu § 87:

Derzeit kann ein Antrag auf Enthebung des Masseverwalters von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses und von der Gläubigerversammlung gestellt werden. Der Gemeinschuldner ist hingegen zu einer solchen Antragstellung nicht befugt. Er ist auf eine Beschwerde gemäß § 84 Abs. 2 verwiesen (Hierzenberger/Riel in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 87 KO Rz 7).

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Position des Gemeinschuldners insofern gestärkt werden, als auch ihm ausdrücklich das Recht zu einer solchen Antragstellung eingeräumt wird. Die in Abs. 2 letzer Satz festgelegte Begründungspflicht gilt dann auch für den Gemeinschuldner, sodass auch von diesem gestellte Anträge auf Enthebung des Masseverwalters einer Begründung bedürfen.

Zu § 88:

Es hat in der Praxis Fälle gegeben, in denen die Unternehmensinsolvenz planmäßig angestrebt und dazu genutzt wurde, das gemeinschuldnerische Unternehmen schuldenfrei auf eine, ausschließlich aus Mitgliedern der familia suspecta bestehende Auffanggesellschaft zu übertragen. Ein Korrektiv gegen Unternehmensverschleuderungen ist derzeit, dass der Verkauf des Unternehmens der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf. Dies bedeutet jedoch nach der geltenden Gesetzeslage nicht, dass ein Gläubigerausschuss mit der Veräußerung des Unternehmens jedenfalls zu befassen ist. Es ist nämlich nicht in allen Fällen ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Ein Gläubigerausschuss ist nach § 88 Abs. 1 nur dann zu bestellen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen lässt.

Der aufgezeigte Missbrauch muss, wie im Regierungsübereinkommen festgelegt, im Interesse der Gläubiger verhindert werden.

Ein Baustein hiezu ist, dass mit der Veräußerung nicht nur das Konkursgericht, sondern jedenfalls auch der Gläubigerausschuss befasst werden muss. Es wird somit in Abs. 1 festgelegt, dass vor der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils das Gericht dem Masseverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen hat, also auch dann, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens dies nicht geboten erscheinen lassen würde.

Weitere Bausteine zur Verhinderung dieses Insolvenzmissbrauchs sind, dass von der Befassung des Gläubigerausschusses auch bei Dringlichkeit nicht abgesehen werden kann und dass die beabsichtigte Veräußerung öffentlich bekannt zu machen ist.

Zu § 89:

In der Konkursordnung ist die Frage, ob der Gemeinschulder zu Sitzungen des Gläubigerausschusses beizuziehen bzw zur Teilnahme berechtigt ist, bislang nicht geregelt. Judikatur (OLG Linz 21. 6. 1995 ZIK 1996, 32) und – der Judikatur folgend – auch die Lehre (Hierzenberger/Riel in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 89 KO Rz 15) gehen davon aus, dass der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen hat. Der Gemeinschuldner könne nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, etwa zur Klärung von Sachfragen, beigezogen werden.

Aus Gründen der Transparenz erscheint es jedoch bei so weitreichenden Entscheidungen wie der Veräußerung des Unternehmens und den anderen in § 117 Abs. 1 genannten Geschäften geboten, dem Gemeinschuldner ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu gewähren. Er soll daher in diesen Fällen bei Einberufung einer Gläubigerausschusssitzung ebenfalls von dem Termin verständigt werden und zur Teilnahme berechtigt sein.

Zu § 95:

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das Konkursgericht die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis die Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluss gefasst hat. Nach Abs. 3 hat das Gericht dies zu tun, wenn der Beschluss des Gläubigerausschusses dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Diese Unterscheidung hatte bis zum In-Kraft-Treten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370 Bedeutung. Bis zu diesem Zeitpunkt kam nämlich das Sistierungsrecht nach Abs. 2 dem Konkurskommissär zu, die Rechte der Abs. 3 und 4 in der derzeitigen Fassung hingegen dem Konkurssenat. Der Kommissär konnte daher bei Bedenken gegen einen Beschluss des Gläubigerausschusses die Gläubigerversammlung anrufen, während der Konkurssenat Beschlüsse beseitigen konnte, und zwar auch im Anschluss an ein Tätigwerden des Konkurskommissärs nach Abs. 2.

Diese Aufgabenteilung entfiel jedoch mit dem IRÄG 1982, weil seither im Konkursverfahren immer ein Einzelrichter entscheidet, sodass alle diese Rechte (nurmehr) dem einheitlichen Konkursgericht zustehen. Ist das Konkursgericht der Ansicht, dass ein Beschluss des Gläubigerausschusses gesetzwidrig oder unzweckmäßig ist, so hat es die Ausführung gemäß Abs. 3 zu untersagen oder ihn in dringenden Fällen sogleich durch eine andere Verfügung zu ersetzen (Abs. 4). Gelangt hingegen das Konkursgericht zur Ansicht, dass ein solcher Grund nicht vorliegt, bedarf es ebenfalls nicht der Befassung der Gläubigerversammlung im Sinne von Abs. 2, hätte doch das Konkursgericht einen – auf Grund einer solchen Befassung entstandenen – allenfalls anderslautenden Beschluss der Gläubigerversammlung wiederum nach Abs. 3 aufzuheben oder ihn nach Abs. 4 zu ersetzen (vgl. Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 95 KO Rz 7). Da Abs. 2 in der geltenden Fassung sohin kein praktischer Anwendungsbereich (mehr) zukommt, kann diese Bestimmung entfallen.

In Abs. 5 wird derzeit festgelegt, dass das Gericht unverzüglich zu entscheiden hat, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt. Diese Bestimmung führt dazu, dass das Gericht über die Frage der Untersagung der Ausführung von Beschlüssen zu entscheiden hat, was im Ergebnis einer Genehmigungspflicht gleichkommt. Im Hinblick auf die Neugestaltung des § 95 und der §§ 116 und 117 ist jedoch für diese § 95 nur dann von Bedeutung, wenn das Geschäft vom Gläubigerausschuss nicht genehmigt wird. § 95 stellt nämlich nicht mehr auf die Untersagung der Ausführung eines Beschlusses, sondern auf die Aufhebung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses ab. Im Wesentlichen handelt es sich jedoch um andere Beschlüsse des Gläubigerausschusses, die von § 95 erfasst werden, zB die Zustimmung zur Gewährung des zu einer bescheidenen Lebensführung Unerlässlichen. In diesen Fällen ist es jedoch überschießend, in jedem Fall eine Entscheidung zu verlangen. Die mit Abs. 5 angestrebte Rechtssicherheit kann auch dadurch erreicht werden, dass eine Reaktion des Gerichts innerhalb einer bestimmten Frist erforderlich ist. Dies findet sich in Abs. 2, wonach dem Gericht die Möglichkeit zur Untersagung binnen einer Frist von acht Tagen zusteht.

Die übrigen Änderungen in § 95 dienen lediglich der Straffung des Gesetzestexts, inhaltliche Änderungen werden damit nicht angestrebt.

Zu § 104:

Diese Bestimmung behandelt die Forderungsanmeldung. Nach Abs. 3 sind schriftliche Anmeldungen in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Dies ist bei der Einbringung von Forderungsanmeldungen im elektronischen Rechtsverkehr nicht geboten. Es wird daher festgelegt, dass schriftliche Anmeldungen nur dann in doppelter Ausfertigung zu überreichen sind, wenn sie nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden.

Die Änderung des Abs. 4 passt diesen Absatz an die Änderung des Abs. 3 an.

Zu § 113a:

Nach § 12a Abs. 1 erlöschen vertraglich erworbene Aus- und Absonderungsrechte an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion etwa zwei Jahre nach Konkurseröffnung. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Recht im Konkursverfahren geltend gemacht wurde. Der Rang muss jedoch vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung liegen, das heißt, der Drittschuldner muss vor Konkurseröffnung von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung der Lohnforderungen verständigt worden sein (vgl. Mohr, KO9 § 3E 50). Dies führt dazu, dass sich die Frage, ob ein Ab- oder Aussonderungsrecht am Einkommensbezug besteht, oft bei der Vorprüfung des Gerichts, ob der Zahlungsplanvorschlag nach § 194 Abs. 1 der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entspricht, oder spätestens in der Zahlungsplantagsatzung stellt, weil vom Bestehen des Ab- und Aussonderungsrechts am Einkommensbezug die Zahlungsplanquote abhängig ist. Gehen die Konkursgläubiger irrtümlich von dessen Bestehen aus, so erhalten sie weniger als der Einkommenslage des Schuldners entspricht, nehmen sie fälschlicherweise kein Ab- oder Aussonderungsrecht am Einkommensbezug an, so scheitert der Zahlungsplan. Der Schuldner kann, um zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, nur ein neues Konkursverfahren anstreben, in dem die Konkursgläubiger zur Wahrung ihrer Rechte neuerlich teilnehmen müssen, was für sie und das Gericht einen vermeidbaren Aufwand bildet.

Ab- und Aussonderungsrechte am Einkommensbezug sind nicht selten, weil in etwa 14% der Schuldenregulierungsverfahren ein vertragliches Ab- oder Aussonderungsrecht am Einkommensbezug besteht.

Um einen Mehraufwand der im Verfahren mitwirkenden Gläubiger, des Schuldners und des Gerichts zu vermeiden, sollen auch die Ab- und Aussonderungsgläubiger am Einkommensbezug (in der Praxis nahezu ausschließlich im Konkursverfahren versierte Großgläubiger) ihre Rechte geltend machen, um auf diese Weise dem Gericht und den anderen Gläubigern einen möglichst vollständigen Überblick über das vom Schuldner verfügbare Einkommen und eine diesen tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Quote bieten zu können. Dies bedeutet für die Gläubiger keine Mehrbelastung, zumal sie meist eine Doppelstellung als Ab- und Aussonderungsgläubiger sowie als Konkursgläubiger haben und damit als Konkursgläubiger zur Anmeldung verpflichtet sind und nach § 103 Abs. 3 auch anzugeben haben, bis zu welchem Betrag ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind. Dazu kommt noch, dass Ab- und Aussonderungsgläubiger am Einkommensbezug gewohnt sind, diese Rechte geltend zu machen, weil sie auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Rechte geltend machen müssen. Nach § 300a EO erfasst das vertragliche Pfandrecht nämlich nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde.

Um dem Gericht, dem Masseverwalter und den übrigen Gläubigern eine ausreichende Informationsgrundlage zu verschaffen, soll § 103, der den Inhalt der Anmeldung von Konkursforderungen praxisgerecht regelt, adaptiert für die Geltendmachung der Ab- und Aussonderungsrechte übernommen werden. Ein Hinweis auf die Rangordnung des Ab- oder Aussonderungsrechts ist entbehrlich, weil diese den Ab- und Aussonderungsberechtigten meist nicht bekannt ist. Hingegen haben die Ab- und Aussonderungsberechtigten insbesondere die Umstände und den Zeitpunkt der Begründung ihres Ab- bzw. Aussonderungsrechts anzugeben, weil sie zur Angabe der Tatsachen, auf die sich ihre Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, verpflichtet sind.

Nach § 74 idF des Entwurfs werden die Ab- und Aussonderungsgläubiger am Einkommensbezug aufgefordert, ihre Rechte innerhalb der Anmeldungsfrist für die Konkursforderungen geltend zu machen. Diese ist nach § 74 Abs. 3 in der Regel auf 14 Tage vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung anzuordnen, die in der Regel 60 bis 90 Tage nach der Konkurseröffnung stattfindet. Wenngleich eine Anmeldung innerhalb dieser Frist wünschenswert ist, um etwa die Zulässigkeit des Zahlungsplans beurteilen zu können, ist es nicht unbedingt geboten, bereits an die Nichtanmeldung innerhalb dieser Frist Rechtsfolgen zu knüpfen. Allerdings muss spätestens bei der Abstimmung über den Zahlungsplan Klarheit darüber herrschen, ob im Zahlungsplan auf Ab- oder Aussonderungsrechte am Arbeitseinkommen Bedacht zu nehmen ist. Es wird daher festgelegt, dass bis zu diesem Zeitpunkt diese Rechte spätestens geltend zu machen, widrigenfalls sie erlöschen. Wenn ein Ab- oder Aussonderungsrecht zwar noch vor der Abstimmung, aber doch zu einem so späten Zeitpunkt geltend bemacht wird, dass deshalb die Zahlungsplantagsatzung – etwa zur Überarbeitung des Zahlungsplans – erstreckt werden muss, so hat der seine Rechte verspätet anmeldende Gläubiger die mit der Erstreckung verbundenen Kosten zu tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine frühere Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war. Diese Regelung ergibt sich aus dem Hinweis auf § 107 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist.

Zu § 114b:

Nach § 114b hat der Masseverwalter in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, eine auf bestimmte Zeit befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger dies mit Beschluss auszusprechen. Ist dies der Fall, so steht den Arbeitnehmern kein konkursrechtliches Austrittsrecht nach § 25 offen. Der Masseverwalter kann jedoch nach § 25 Abs. 1b Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, kündigen. Das konkursrechtliche Austrittsrecht des Arbeitnehmers und das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters stehen jedoch ohne Einschränkung zu, wenn in der Berichtstagsatzung das Gericht die Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit nicht beschlossen hat.

Derzeit werden nach § 114a Abs. 3 nur Beschlüsse des Gerichts über die Schließung, die Wiedereröffnung und die Feststellung, dass das bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt, in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht. Dies hat sich als Nachteil herausgestellt, weil in den Fällen, in denen die Schließung des Unternehmens nicht beschlossen und bekannt gemacht wird, Rückfragen bei den Gerichten erforderlich sind, ob die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte oder auf bestimmte Zeit erfolgte. Es wird daher festgelegt, dass der Beschluss auf Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit bekannt zu machen ist.

Zu § 116:

Die Konkursordnung unterscheidet derzeit zwischen Geschäften, die nach § 114 der Äußerung des Gläubigerausschusses und nach § 116 der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, sowie Geschäften, die nach § 117 von der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts abhängen, wobei es auf den Wert des Gegenstands nicht ankommt. Die Unterscheidung zwischen Geschäften nach § 116 und § 117 ist jedoch nur gegeben, wenn man die beiden Bestimmungen isoliert betrachtet. Beide Bestimmungen führen inhaltlich zum gleichen Ergebnis, weil nach § 95 Abs. 1 die Beschlüsse des Gläubigerausschusses dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen sind und das Gericht (nach § 95 Abs. 5) unverzüglich zu entscheiden hat, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagt. Dies kommt im Ergebnis einer Genehmigung des Konkursgerichts gleich.

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gleichbehandlung gerechtfertigt ist oder ob die Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen nach §§ 116 und 117 verschieden behandelt werden sollten. Dies ist zu bejahen. Es sollte eine Abstufung bei den einzelnen Rechtshandlungen bezüglich der Befassung von Gläubigerausschuss und Gericht gelten. Hiebei wird im Entwurf neben den Rechtsgeschäften, bei denen der Masseverwalter die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen hat, wie es § 114 entspricht, und denen, bei denen die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts erforderlich ist, wie dies ausdrücklich § 117 und im Ergebnis auch § 116 entspricht, als neue Kategorie zwischen diesen beiden Modellen vorgesehen, dass bei bestimmten Rechtshandlungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen ist und sie dem Gericht mitzuteilen sind. Es wurden hiebei alle derzeit in den §§ 114, 116 und 117 festgelegten Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte dahin gehend überprüft, inwieweit sie den einzelnen Bestimmungen zugeordnet werden sollten. Dies hat ergeben, dass bei der freiwilligen Veräußerung von Liegenschaften, der auf Grund des Entwurfs mehr Bedeutung zukommen wird als früher, und die das einzige Rechtsgeschäft in § 116 ist, das der Masseverwalter abzuschließen hat, die Rechtslage im Ergebnis beibehalten werden soll. Es wird daher dieses Rechtsgeschäft zu § 117 genommen (hiezu im Einzelnen die Erläuterungen zu § 117).

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass folgende derzeit in § 116 genannte Rechtsgeschäfte in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sind:

–   die freiwillige Veräußerung von Seeschiffen und von Gerechtsamen,

–   der Abschluss von Schiedsverträgen,

–   die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer sowie

–   die Einlösung von Pfändern.

Diese Rechtsgeschäfte werden in § 116 nicht mehr erwähnt. Sollten sie ausnahmsweise doch vorkommen, so bedarf es in diesen Fällen einer Einholung der Äußerung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um wichtige Vorkehrungen nach § 114 Abs. 1 handelt.

Ebenso sollen die Erfüllung oder Aufhebung von anderen als in § 21 KO genannten Rechtsgeschäften nicht mehr erfasst werden, weil entsprechend der herschenden Ansicht die Anwendung einer Wertgrenze auf die hievon erfassten Rechtsgeschäfte, nämlich Bestand- und Arbeitsverträge, nicht in Betracht kommt.

Von den derzeit in § 116 erwähnten Rechtsgeschäften bleiben daher nur mehr

–   der Abschluss von Vergleichen (derzeit: Z 2),

–   die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften nach § 21 KO (derzeit: Z 4) und

–   das Anerkenntnis von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen (derzeit: Z 5)

in dieser Bestimmung erfasst. Für diese ist es sachgerecht, geringere Formerfordernisse als bei der Veräußerung des Unternehmens, eines Unternehmensteils oder der freihändigen Veräußerung einer Liegenschaft vorzusehen. Die im Entwurf vorgesehene Befassung des Gläubigerausschusses bringt hiebei mit sich, dass zu der hiefür vorgesehenen Erörterung und Abstimmung keine Sitzung erforderlich ist, sondern diese mit Rundschreiben oder Umfrage erfolgen kann. Dies ist auch in dringenden Fällen möglich. Es wird daher nicht mehr vorgesehen, dass die Äußerung in dringenden Fällen entfallen kann.

Anders als in den Fällen des § 114 reicht jedoch die Einholung einer Äußerung des Gläubigerausschusses nicht aus. Die Rechtshandlung muss zusammen mit dieser Äußerung dem Konkursgericht vorgelegt werden. Die dem Gericht eingeräumte Frist von acht Tagen gibt dem Konkursgericht Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung des Masseverwalters (§ 84 KO) allenfalls erforderliche Informationen einzuholen oder einholen zu lassen und die ihm allenfalls erforderlich erscheinenden Weisungen zu erteilen.

Zu § 116 sollen jedoch aus § 114 die Erhebung von Anfechtungsklagen und der Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, genommen werden. Auch in diesen Fällen ist in Zukunft, wenn die Wertgrenze überstiegen wird, nicht nur die Befassung des Gläubigerausschusses, sondern auch die Vorlage an das Konkursgericht erforderlich.

Hinsichtlich des schon derzeit in § 116 genannten Anerkenntnisses von Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von Masseforderungen soll klargestellt werden, dass es nur dann von § 116 erfasst wird, wenn die Ansprüche bzw Forderungen strittig sind.

Da die Befassung des Gläubigerausschusses und des Gerichts vor Abschluss der Rechtshandlung verlangt wird, ist es nicht mehr geboten, dass die Außenwirksamkeit der Rechtshandlung von der Äußerung des Gläubigerausschusses und des Gerichts abhängig ist (siehe § 83 und die Erläuterungen hiezu). Dies erübrigt etwa bei einer Prozessführung durch den Masseverwalter die Prüfung, ob der Masseverwalter die Beschränkung seiner Befugnisse beachtet hat. Andernfalls wäre ein Nachweis erforderlich, der meistens nur mit Urkunden erbracht werden kann, was im Ergebnis einer Bestätigung, dass eine andere Weisung nicht erteilt wurde, erforderlich machen würde und im Ergebnis einer Genehmigung gleichkommen würde und damit die Unterschiede zwischen §§ 116 und 117 wiederum weitgehend beseitigen würde.

Im Hinblick auf die Neugestaltung wurde auch die Wertgrenze erhöht. Dabei sollen nur mehr Rechtshandlungen, denen ein sehr hoher Wert zugrunde liegt, zu einer Befassung des Gerichts führen. Eine Be­fassung des Gläubigerausschusses ist hingegen nach § 114 auch bei wichtigen, geringwertigeren Rechtshandlungen erforderlich.

Zu § 117:

Nach § 117 bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands die Veräußerung des Unternehmens oder eines Anteils an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts. Hiezu werden im Entwurf zwei Klarstellungen vorgeschlagen. Es wird einerseits hinsichtlich des Anteils an einem Unternehmen auf § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwiesen und andererseits nicht mehr auf einen wesentlichen Teil des Anlage- und Umlaufvermögens abgestellt, sondern auf einen für den Betrieb notwendigen Teil. Durch jene Ergänzung wird erreicht, dass die Veräußerung geringfügiger Beteiligungen nicht mehr erfasst wird. Von § 228 HGB werden als Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen erfasst, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. Im Zweifel gelten als Beteiligungen Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen. Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung. Andere Beteiligungen an Personengesellschaften werden wie solche an Kapitalgesellschaften behandelt.

Es soll aber nicht nur die Veräußerung des Unternehmens, sondern schon die Verpachtung der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen (Z 1). Nach einer Verpachtung ist der Verkauf eines Unternehmens an eine andere Person als den Pächter kaum denkbar, sodass wegen der entscheidenden Weichenstellung für eine spätere Veräußerung eine Gleichbehandlung zwischen Verpachtung und Veräußerung geboten ist.

Überdies wird der Katalog der Geschäfte, die der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen, um die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache ergänzt. Diese verstärkte Einbindung der Gläubigerschaft ist im Hinblick auf den Vorrang der freiwilligen Veräußerung gegenüber der exekutiven Versteigerung geboten, weil es nur bei dieser ausdrückliche Regelungen über ein geringstes Gebot und die Durchführung der Versteigerung gibt. Die Änderung bringt auch keine Verfahrenserschwerung mit sich, weil bereits derzeit die Grundbuchsgerichte für die grundbücherliche Durchführung des Verkaufs regelmäßig einen Genehmigungsbeschluss des Konkursgerichts begehren.

§ 117 legt weiter fest, dass eine Veräußerung nach dieser Bestimmung in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden soll. Die Verlautbarung ist somit derzeit nicht zwingend. Zur Verhinderung von Insolvenzmissbrauch in der Form, dass Unternehmen unter ihrem Wert veräußert werden, ist dies jedoch geboten. Der Entwurf sieht daher eine zwingende öffentliche Bekanntmachung vor. Wie diese Bekanntmachung erfolgen soll, wird im Entwurf nicht geregelt. Insbesondere kommt hiebei jedoch, wie dies im Entwurf vorgesehen ist, die Verlautbarung in der Ediktsdatei in Betracht. Die beabsichtigte Veräußerung muss hiebei zumindest 14 Tage in der Ediktsdatei bekannt gemacht werden. Gleichwertig sind jedoch etwa von einem Versteigerungshaus aufgelegte Mitteilungsblätter, die einen großen Käuferkreis ansprechen, wie dies in § 272 Abs. 5 EO für das Exekutionsverfahren vorgesehen ist. Wird eine andere Art der Bekanntmachung gewählt, etwa die in Zeitungen, so ist eine einmalige Einschaltung ausreichend. Allerdings setzt die Genehmigung voraus, dass seit der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung zumindest 14 Tage vergangen sind, wie dies Abs. 3 festlegt. Nur in Ausnahmefällen soll eine Unterschreitung dieser 14-Tages-Frist ermöglicht und eine 8-Tage-Frist ausreichend sein. Es entspricht Grundsätzen des Exekutionsrechts, dass Fristen nicht gelten, wenn deren Einhaltung mit sich bringen würde, dass bei Aufschub des Verkaufs die Sachen beträchtlich an Wert verlieren würden. In diesem Fall ist nach § 266 EO sogar ein Verkauf vor Rechtskraft der Exekutionsbewilligung möglich. In diesem Fall muss nach § 273 EO auch die 3-Wochen-Frist zwischen der Pfändung und der Versteigerung nicht eingehalten werden. Eine vergleichbare Ausnahme ist auch hier geboten. Die Gefahr von Missbrauch ist nicht gegeben, zumal in diesen Fällen nicht von der Befassung des Gläubigerausschusses abgesehen werden kann.

Es ist zu erwarten, dass durch die Bekanntmachung in der Ediktsdatei und in Zeitungen am Ankauf Interessierte auf die beabsichtigte Veräußerung aufmerksam gemacht werden und sich so ein angemessener Preis erzielen lässt. In der Ediktsdatei werden nämlich ab 1. Jänner 2002 – Probebetrieb ab dem 1. Sep­tember 2001 – alle Zwangsversteigerungen von Liegenschaften bekannt gemacht. Die Ediktsdatei ist im Internet unter der Adresse www.edikte.justiz.gv.at abrufbar. Auch ein Hinweis auf die Veräußerung in der Insolvenzdatei, die Teil der Ediktsdatei ist, ist dadurch möglich. Diese Änderung des § 117 ist daher ein weiterer Baustein zur Verhinderung des Insolvenzmissbrauchs.

Die Mindestfrist von 14 Tagen bringt als Nebeneffekt mit sich, dass Folgendes verhindert wird: Derzeit unterbreiten am Kauf Interessierte nicht selten dem Masseverwalter ein niedriges Kaufanbot und befristen ihre Bindung an dieses Anbot, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit des Anbots zu erschweren. Hiebei obliegt es dem Masseverwalter, dem Gläubigerausschuss, falls ein solcher bereits bestellt ist, und dem Gericht innerhalb kürzester Frist zu entscheiden, ob dieses Anbot angenommen werden soll. Dadurch ist die Gefahr von Fehlentscheidungen erheblich, einerseits dann, wenn das Anbot angenommen wird und der Preis unter einem erzielbaren Preis liegt, oder andererseits dann, wenn das Anbot nicht angenommen wird, in der Folge jedoch das Unternehmen nicht einmal um den angebotenen Preis verkauft wird. Beides wird vermieden, weil der Masseverwalter mit einem Anbot nicht unvorbereitet überrascht werden kann.

Abs. 3 sichert die angestrebte Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung dadurch ab, dass er die Genehmigung von der vorherigen Bekanntmachung abhängig macht.

Zu § 118:

Abs. 1 in der geltenden Fassung sieht vor, dass der Gemeinschuldner durch das Gericht vor Beschlussfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu vernehmen ist, wenn dies tunlich ist. Tunlichkeit fehlt hiebei nach der Rechtsprechung dann, wenn der Aufenthalt des Gemeinschuldners dem Konkursgericht nicht bekannt ist (ecolex 1996, 363) oder die Einvernahme des Gemeinschuldners nur mit größeren Schwierigkeiten oder mit erheblichem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte (Mohr, KO9, § 118 E 3).

Zur besseren Einbindung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter sieht der Entwurf neben der Möglichkeit, an Gläubigerausschusssitzungen teilzunehmen, die Anhörung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter vor, deren Ergebnis dem Gläubigerausschuss und dem Gericht mitzuteilen ist. Dadurch wird auch erreicht, dass der Masseverwalter die Argumente des Gemeinschuldners bereits berücksichtigen kann. Dies bringt auch eine Verfahrensbeschleunigung mit sich. Durch diese Änderung wird vielfach eine Befassung des Gemeinschuldners durch das Gericht entbehrlich sein. Dazu kommt noch, dass sich das Konkursgericht derzeit schon bei seiner Einvernahme nach Abs. 1 weitestgehend an den Berichten des Masseverwalters orientiert, weshalb es konsequent ist, dem Masseverwalter auch die Anhörung selbst durchführen zu lassen. Auch für die vom Masseverwalter durchzuführende Anhörung gilt, dass diese bei Untunlichkeit, etwa bei Aufenthalt des Gemeinschuldners an einem weder dem Masseverwalter noch dem Gericht bekannten Ort, entfallen und auch in Form der Aufforderung, sich (schriftlich) zu äußern, eingeräumt werden kann.

Erachtet das Konkursgericht eine Äußerung des Gemeinschuldners zu den in Abs. 1 angeführten Handlungen für notwendig, sei es zusätzlich zur Äußerung gegenüber dem Masseverwalter, sei es in jenen Fällen, in denen eine Äußerung gegenüber dem Masseverwalter unterblieb, so hat es – wiederum nach Maßgabe der Tunlichkeit – dem Gemeinschuldner nach Abs. 2 dazu Gelegenheit zu geben.

Zu § 119:

Nach der geltenden Rechtslage kommt eine andere als eine gerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft nur dann in Betracht, wenn dies ausdrücklich vom Gericht beschlossen wird. § 119 in der derzeitigen Fassung normiert also die gerichtliche Veräußerung als den Regel- und die freiwillige Veräußerung als den Ausnahmefall. Dies steht jedoch damit im Widerspruch, dass nach der Erfahrung freiwillige Veräußerungen in aller Regel einen höheren Erlös erzielen. In diesem Sinne sprechen Bartsch/Pollak (Konkurs-, Ausgleichs-, Anfechtungsordnung und Geschäftsaufsichtsgesetz, I3 556) auch davon, dass „eine Veräußerung unbeweglicher Sachen nicht als gerichtliche Veräußerung stattfinden solle, da deren Ergebnisse erfahrungsgemäß ungünstiger seien, weshalb es den Konkursorganen obliege, eine solche nach Tunlichkeit zu vermeiden“ (vgl. auch Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 504 [FN 29 mwN]).

Dieser Erkenntnis gerecht werdend sieht daher der Entwurf die erfolgversprechendere freiwillige Veräußerung als den Regel-, die gerichtliche Veräußerung hingegen als den Ausnahmefall vor. In Hinkunft werden Liegenschaften daher nur mehr dann im Rahmen eines Exekutionsverfahrens versteigert werden, wenn das Gericht einem entsprechenden Antrag des Masseverwalters stattgibt. Einen solchen Beschluss wird das Gericht nur dann fassen, wenn der gerichtlichen Veräußerung (ausnahmsweise) größere Erfolgsaussichten zukommen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Masseverwalter bereits erfolglos die freiwillige Veräußerung versucht hat. Interessen Dritter werden durch die freiwillige Veräußerung nicht gefährdet, weil nach § 120 Abs. 2 der Absonderungsberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach Verständigung von der beabsichtigten Veräußerung dagegen Widerspruch erheben kann, über den das Gericht zu entscheiden hat und die freihändige Veräußerung von Liegenschaften nach § 117 Abs. 1 Z 3 idF des Entwurfs der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf.

Abs. 2 passt die Konkursordnung an die durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/ 2000, bewirkten Änderungen an, wobei die derzeitige Z 5 auf Grund der durch die angeführte Novelle bewirkten Erweiterung des § 142 EO (Schätzung in einem gerichtlichen Verfahren) nicht mehr anzuführen war. Als weitere Änderungen sind hervorzuheben, dass die Fristen des § 145 Abs. 1 und des § 188 Abs. 2 EO nicht mehr erwähnt werden, weil es diese in der EO nicht mehr gibt. Ebenso war zu berücksichtigen, dass sowohl in § 200 Z 3 als auch in § 282 EO eine Sechsmonatefrist und nicht eine Dreimonatefrist vorgesehen ist. Die Erwähnung des § 151 Abs. 3 EO wird beibehalten. Während diese Bestimmung vor In-Kraft-Treten der EO-Novelle 2000 eine Sperrfrist enthielt, ist nunmehr in dieser Bestimmung eine Zweijahresfrist vorgesehen, innerhalb derer im selben Exekutionsverfahren nach einem ergebnislosen Versteigerungstermin auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen ist. Wenngleich es unwahrscheinlich ist, dass der Masseverwalter innerhalb dieser Frist keinen Fortsetzungsantrag stellt, ist es jedoch nicht geboten und zweckmäßig, diese Frist bei einer gerichtlichen Veräußerung gelten zu lassen. Durch das Gebot des Masseverwalters, die zur Konkursmasse gehörenden Sachen unverzüglich und bestmöglich zu veräußern, ist hinreichend gewährleistet, dass der Masseverwalter einen Fortsetzungsantrag zu dem Zeitpunkt stellt, zu dem dies wirtschaftlich sinnvoll und geboten ist. Im Sinne des Gebots einer bestmöglichen Veräußerung soll es dem Masseverwalter überdies auch nach den in § 146 Abs. 2 EO festgelegten Zeitpunkten noch möglich sein, eine Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu beantragen.

Die in Abs. 3 vorgeschlagene Änderung stellt lediglich eine Anpassung an Abs. 1 dar. Der bei der derzeitigen Gesetzeslage vorgesehene Konnex zur gerichtlichen Veräußerung ist wegen der Umformulierung des Abs. 1 nicht mehr gegeben. Es war daher ausdrücklich klarzustellen, dass Abs. 3 nur für die gerichtliche Veräußerung gilt.

Zu § 120a:

§ 120 Abs. 2 ermöglicht dem Masseverwalter, eine mit Absonderungsrechten behaftete Sache außergerichtlich zu verwerten. Diese Bestimmung ermöglicht jedoch weder dem Masseverwalter noch dem Konkursgericht, ein auf Betreiben des Absonderungsgläubigers eingeleitetes Exekutionsverfahren vorübergehend aufzuschieben, selbst wenn dieser gegen eine freihändige Veräußerung keinen oder keinen wirksamen Widerspruch erhoben hat. Dies führt in der Praxis öfters dazu, dass die Chance für eine für die Konkursgläubiger vorteilhafte (weil in aller Regel einen höheren Erlös erbringende, vgl. die Erläuterungen zu § 119) freiwillige Veräußerung durch Fortsetzung eines exekutiven Verwertungsverfahrens vermindert und ein Wettlauf zwischen dem freihändig veräußernden Masseverwalter und dem Exekutionsgericht beginnt. Dazu kommt es vor allem dann, wenn – wie häufig in diesen Fällen – der im Exekutionsverfahren voraussichtlich zu erzielende Erlös (wie dies in aller Regel gegeben ist) ausreichen wird, um die Forderung des Absonderungsgläubigers zu befriedigen. Dass der Erlös niedriger sein wird als der bei einer freiwilligen Veräußerung zu erzielende, ist für den Absonderungsgläubiger in diesem Fall ohne Bedeutung. Damit erleidet der Absonderungsgläubiger zwar keinen Nachteil, sehr wohl jedoch die Konkursgläubiger, weil der nach Befriedigung des Absonderungsgläubigers verbleibende, an die Masse abzuführende Betrag entsprechend niedriger ist.

Um diesen aus Sicht der Konkursgläubiger unbilligen Zustand zu verhindern, ermöglicht der Entwurf in Abs. 1 die Aufschiebung des von einem Gläubiger eingeleiteten Exekutionsverfahrens für die Dauer von 90 Tagen, um dadurch dem Masseverwalter die Chance zu einer freiwilligen Veräußerung zu geben. Diese Bestimmung orientiert sich an § 11 Abs. 2 und 3, der schon derzeit den Aufschub eines wegen eines Absonderungsanspruchs geführten Exekutionsverfahrens vorsieht. Diese Regelung bietet jedoch für den vorliegenden Fall keine Lösung, weil die Aufschiebung nur dann möglich ist, wenn durch die Fortsetzung der Exekution die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Überdies beginnt in dieser Bestimmung die Frist zur Aufschiebung bereits mit der Konkurseröffnung. Dies ist jedoch bei der Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens, um eine freiwillige Veräußerung zu ermöglichen, nicht sachgerecht. Es wird daher festgelegt, dass anders als nach § 11 Abs. 2 die Aufschiebungsfrist nicht schon mit der Konkurseröffnung, sondern erst mit dem Einlangen des Aufschiebungsantrags beim Exekutionsgericht beginnt. Dies hat seine Ursache in dem gegenüber § 11 Abs. 2 und 3 anders gearteten Zweck. So soll nämlich durch diese Bestimmung zu Gunsten der Konkursgläubiger die in aller Regel gegenüber der gerichtlichen Veräußerung vorteilhaftere freiwillige Veräußerung ermöglicht werden, wofür dem Masseverwalter eine Frist von 90 Tagen offen stehen soll, während § 11 Abs. 2 und 3 die Unternehmensfortführung bezweckt.

Die Regelung des Abs. 1 bezweckt die bestmögliche Verwertung und damit in erster Linie die Wahrung der Interessen der Konkursgläubiger, wird doch durch die freiwillige Veräußerung in aller Regel ein Erlös erzielt, der über jenem der gerichtlichen Verwertung gelegen ist. Dies liegt auch im Interesse der Absonderungsgläubiger, die bei Verwertung durch Exekution wegen eines geringeren Erlöses nicht voll gedeckt sind, bei freihändiger Veräußerung jedoch schon. Wenn der Absonderungsgläubiger, der selbst bei schlechter Verwertung gesichert ist, wegen einer allfälligen späteren Verwertung einen Schaden erleidet, kann er dies bei seiner Einvernahme zum Aufschiebungsantrag einwenden. Er kann nämlich eine Aufschiebung dadurch verhindern, indem er darlegt, dass sie ihm schwere wirtschaftliche Nachteile bringen würde. Dies findet sich in Abs. 2, wo aus § 11 Abs. 2 die Verpflichtung des Gerichts übernommen wurde, bei Überwiegen des Fortführungsinteresses des Absonderungsgläubigers das Exekutionsverfahren nicht aufzuschieben. Überdies wird im Interesse des Absonderungsgläubigers festgelegt, dass ein solcher Aufschiebungsantrag oder ein entsprechendes Ersuchen des Konkursgerichts nur einmal gestellt werden kann.

Gelingt dem Masseverwalter innerhalb der 90-tägigen Frist die Veräußerung, so ist das Exekutionsverfahren einzustellen; andernfalls ist das Verfahren auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen. Eine Fortsetzung ist auch vor Ablauf der 90-Tage-Frist möglich, wenn der Absonderungsgläubiger Widerspruch erhoben und das Konkursgericht ihm Folge gegeben hat, weil in diesen Fällen feststeht, dass die gerichtliche Veräußerung für den Absonderungsgläubiger erheblich vorteilhafter ist. Ein Bedarf nach einer weiteren Aufschiebung ist hier nicht gegeben.

Zu § 122:

Diese Bestimmung regelt die Genehmigung oder Bemängelung der (Schluss-)Rechnung des Masseverwalters. Hiezu wird derzeit in § 121 Abs. 3 festgehalten, dass zur Verhandlung über die Rechnung eine Tagsatzung anzuordnen ist, die öffentlich bekannt zu machen ist und zu der der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Gemeinschuldner und sämtliche Konkursgläubiger zu laden sind.

Gemeinsam mit der Rechnungslegung wird von den Gerichten der Verteilungsentwurf behandelt. Hiezu legt § 130 Abs. 1 fest, dass der Verteilungsentwurf und die Verteilungstagsatzung öffentlich bekannt zu machen ist. Hiezu sind der Gemeinschuldner und die Gläubiger zu laden. Nach § 130 Abs. 4 ist auch die Entscheidung über den Verteilungsentwurf öffentlich bekannt zu machen.

Da Rechnungslegungs- und Verteilungstagsatzung gleichzeitig abgehalten werden und die Entscheidungen hierüber gleichzeitig ergehen, ist es zweckmäßig, auch für die Entscheidung über die Rechnungslegung eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen. Dies wird den Bestimmungen über den Verteilungsentwurf nachgebildet. Dies bedeutet, dass die Entscheidung nicht nur öffentlich bekannt zu machen, sondern auch dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner zuzustellen ist. Die Gläubiger werden von der Entscheidung nur dann individuell verständigt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sind Bemängelungen vorgebracht, jedoch verworfen worden, dann werden nur die Gläubiger, die diese Bemängelungen vorbrachten, verständigt. Diese Änderungen bringen mit sich, dass die Anzahl der Indivi­dualzustellungen an die Gläubiger reduziert werden, ohne dass sie in ihrer Information wesentlich beschränkt werden.

Zu § 124a:

§ 124a enthält Regelungen für den Fall der Masseunzulänglichkeit.

Der Fall der Masseunzulänglichkeit wird derzeit in § 47 Abs. 2 und § 124 Abs. 1 geregelt. Diese beiden Bestimmungen stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. So ordnet § 47 Abs. 2 an, dass die Masseforderungen, wenn sie nicht (mehr) vollständig befriedigt werden können, nach der dort in Z 1 bis 6 normierten Rangordnung zu befriedigen sind, innerhalb gleicher Gruppen verhältnismäßig, während § 124 Abs. 1 bestimmt, dass Masseforderungen, sobald sie feststehen und fällig sind, ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand zu befriedigen sind.

In der ständigen Rechtsprechung wird das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander dahingehend aufgelöst, dass § 124 Abs. 1 der Vorrang zukommt, sodass eine – allenfalls bloß verhältnismäßige – Befriedigung im Rahmen der Rangordnung des § 47 Abs. 2 nur bezüglich der feststehenden und fälligen Forderungen zu erfolgen hat. Masseunzulänglichkeit liegt demnach nur vor, wenn die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller feststehenden und fälligen Forderungen ausreicht, sodass also (noch) nicht fällige bzw. nicht feststehende Forderungen nach der ständigen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind, selbst wenn sie bereits entstanden (aber beispielsweise strittig) sind oder mit Sicherheit von deren Entstehen auszugehen ist (vgl. JBl 1997, 40; SZ 60/201). Dies wird im Schrifttum vor dem Hintergrund des das Konkursverfahren beherrschenden Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung als unbillig empfunden, ist doch die Konsequenz dieser Rechtsprechung die, dass feststehende und fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, selbst wenn in kurzer Zeit (zB am nächsten Tag) weitere Masseforderungen fällig werden, die unter Umständen gar nicht oder nur zum Teil befriedigt werden können und sogar einen besseren Rang in der Rangordnung des § 47 Abs. 2 haben. Dies bedeutet, dass derzeit Masseforderungen, die nicht fällig sind, weder in die Beurteilung der Frage, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt, einbezogen noch rang- bzw. verhältnismäßig befriedigt werden. Dies höhlt die Regelung des § 47 weitgehend aus.

Diese Lösung wird der Situation eines „Konkurses im Konkurs“ nicht gerecht, sind doch die entstandenen Masseforderungen bei einem Konkurs im Konkurs den Konkursforderungen des Konkursverfahrens vergleichbar und ist dieses ganz wesentlich vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geprägt, das bei Zahlungsunfähigkeit (bei juristischen Personen bereits bei Überschuldung) zu beantragen ist, sodass eine ähnliche Regelung geboten ist. Allerdings kommt es bei Beurteilung der Masseunzulänglichkeit anders als bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ausschließlich auf den Wert der Konkursmasse an und nicht darauf, in welcher Zeit die Masse verwertet werden kann. Außerdem wird anders als bei Beurteilung des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit nicht nur auf die fälligen, sondern alle Forderungen (bei Zahlungsunfähigkeit Konkursforderungen und bei Masseunzulänglichkeit Masseforderungen) abgestellt. Diese unterschiedliche Behandlung der Zahlungsunfähigkeit einerseits und der Unzulänglichkeit ist jedoch auf Grund der besonderen Stellung des Masseverwalters gerechtfertigt, kommt doch als solcher nur eine besonders geeignete Person (§ 80) in Betracht, der auch eine entsprechende Prognose abverlangt werden kann, ja sogar, wie die Rechtsprechung zur Haftung bei Unternehmensfortführung zeigt (vgl. Riel, Zur Haftung des Masseverwalters bei Unternehmensfortführung im Konkurs, ecolex 1997, 484 mwN), abzuverlangen ist. Daher stellt Abs. 1 idF des Entwurfs ausdrücklich auf die Masseforderungen ab, ohne dass es auf deren Feststehen und Fälligkeit ankäme. Das heißt, dass Unzulänglichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn die Gegenüberstellung der feststehenden und fälligen Masseforderungen mit der Aktivmasse zeigt, dass diese nicht mehr vollständig befriedigt werden können, sondern auch, wenn die Masseunzulänglichkeit in diesem (engeren) Sinn noch nicht eingetreten ist, aber von ihrem Eintreten bei Anwendung entsprechender Sorgfalt auszugehen ist, also „drohende Zahlungsunfähigkeit“ der Konkursmasse vorliegt.

Um dem Gleichbehandlungsgebot gerecht zu werden und um der Rangordnung des § 47 zum Durchbruch zu verhelfen, stellt der erste Satz in Abs. 1 klar, dass im Falle der Unzulänglichkeit die sofortige Befriedigung nach § 124 Abs. 1 nicht mehr in Betracht kommt. Der Masseverwalter hat vielmehr mit der Zahlung der fälligen Masseforderungen innezuhalten, die Verwertung möglichst rasch abzuschließen und die noch nicht (vollständig) befriedigten Masseforderungen in den von ihm nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 zu erstellenden Verteilungsentwurf aufzunehmen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs nach § 166 aufzuheben.

Die in Abs. 2 vorgesehene Vollstreckungssperre für Masseforderungen dient der Sicherung der Gleichbehandlung. Sie entspricht der Situation eines „Konkurses im Konkurs“, verhindert also ein sonst nach § 10 Abs. 1 mögliches Andrängen einzelner Massegläubiger. Diese Regelung würde aber de facto zu einer Kontrahierungssperre führen, weil niemand mit dem Masseverwalter Verträge abschließen wird, wenn er für seine Leistung nicht das vereinbarte Entgelt, sondern dieses nur geschmälert oder gar nicht erhält. Dies würde verhindern, dass der Masseverwalter die beabsichtigte Veräußerung durch ein Inserat in einer Tageszeitung ankündigen kann. Es ist daher eine Ausnahme erforderlich. Hiezu wird festgelegt, dass der Masseverwalter solche Rechtshandlungen vornehmen darf, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich, somit vorrangig und unabhängig von der Reihefolge des § 47 Abs. 2, zu befriedigen. Zu den im Interesse einer bestmöglichen Verwertung gebotenen Rechtshandlungen kann auch die Befriedigung von Forderungen aus Rechtsgeschäften zählen, die bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit geschlossen wurden. So kann etwa die Bezahlung von Versicherungsprämien geboten sein, um den Versicherungsschutz auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich hat jedoch sowohl der Abschluss – unverzüglich zu befriedigender – Geschäfte als auch die Befriedigung bereits bestehender Forderungen lediglich in zur Verwaltung und zur Verwertung gebotenen Ausnahmefällen zu erfolgen.

Abs. 4 beschäftigt sich mit dem Fall, dass sich die Umstände ändern, etwa weil der Masseverwalter eine vorerst als uneinbringlich eingestufte Forderung hereinbringt und dies mit sich bringt, dass die Konkursmasse wieder zur Befriedigung der Masseforderungen (im oben dargelegten Sinn) ausreicht, also wieder zulänglich wird. Diese Bestimmung sieht vor, dass die mit der Bekanntmachung der Unzulänglichkeit verknüpften Wirkungen ab dem Zeitpunkt der neuerlichen Kundmachung entfallen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Masseverwalter wiederum alle Masseforderungen nach § 124 bei Fälligkeit zu zahlen.

Bei nach der Konkursaufhebung hervorkommendem Konkursvermögen gelten die Regeln über die Nachtragsverteilung entsprechend.

Zu § 125:

Im 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wurde der Rekurs gegen eine Entscheidung über die Prozesskosten zweiseitig gestaltet (§ 521a Abs. 1 Z 4 ZPO). Nach § 171 ist im Konkursverfahren die Zivilprozessordnung subsidiär anzuwenden – ausgenommen unter anderem die Bestimmungen über die Prozesskosten (§ 173). Da diese Ausnahme bloß auf die Regeln über die Kostenersatzpflicht in §§ 40 bis 50 ZPO bezogen ist (Mohr, KO9 § 173 Anm. 1), greift für die verfahrensrechtlichen Regeln über den zweiseitigen Kostenrekurs die Ausnahme des § 173 nicht. Sie sind auf Grund des § 171 daher auch im Konkursverfahren anzuwenden und sind hinsichtlich der Kosten für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung (§ 107 Abs. 2) zu beachten.

Ungeklärt ist jedoch, ob auch Rekurse gegen Beschlüsse über die Entlohnung des Masseverwalters den anderen Rekursberechtigten zuzustellen sind und diese eine Rekursbeantwortung erheben können. Eine solche Regelung ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten, zumal auch im Gebührenanpruchsgesetz das Rechtsmittelverfahren in Gebührensachen der Sachverständigen, deren Stellung in Fragen der Entlohnung jener der Masseverwalter vergleichbar ist, mehrseitig gestaltet ist.

Die vorgeschlagene Änderung gilt im Wege der vorhandenen Verweisungen auf § 125 Abs. 2 auch für Rekurse gegen die Beschlüsse nach § 126 (Mitglieder des Gläubigerausschusses), § 127 Abs. 1 (bevorrechtete Gläubigerschutzverbände), § 157b Abs. 3 (Sachwalter beim Zwangsausgleich) und § 204 (Treuhänder).

Zu § 130:

Nach der geltenden Gesetzeslage ist zwar die Vorlage des Verteilungsentwurfs, nicht jedoch die darin enthaltene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen. Gerade die Kenntnis dieses Umstandes ist jedoch für die Konkursgläubiger besonders wichtig, weshalb der Entwurf – einer Anregung aus der Praxis folgend – auch die Bekanntmachung der Verteilungsquote vorsieht.

Zu den §§ 147 und 152:

Aus der Insolvenzdatei werden die Gläubiger über die Zwangsausgleichstagsatzung und die Bestätigung des Zwangsausgleichs informiert. Aus der Insolvenzdatei ist jedoch derzeit nicht zu ersehen, ob der Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern angenommen wurde und ob dem angenommenen Zwangsausgleich die Bestätigung versagt wurde. An diesen Informationen besteht jedoch ein großes Interesse der Gläubigerschaft. Dieses ist insbesondere deshalb gegeben, weil der Zeitpunkt der Annahme und der Entscheidung über die Bestätigung zeitlich weit auseinander fallen können. Es ist in der Praxis durchaus üblich, im Zwangsausgleich über die im Gesetz vorgesehenen Bestätigungsvoraussetzungen hinaus weitere aufzunehmen, etwa die des Erlags eines Teils der Zwangsausgleichsquote bei Gericht.

Im Hinblick darauf gibt es sehr oft Rückfragen bei Gericht oder beim Masseverwalter über den Stand des Verfahrens, insbesondere über die Annahme des Zwangsausgleichs oder über die Versagung der Bestätigung. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, diese Tatsachen in die Insolvenzdatei aufzunehmen.

Zu den §§ 157c und 157d:

Diese Änderungen sind notwendig, um einen Gleichklang mit §§ 80 und 80b in der vorgeschlagenen Fassung beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu § 173:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr. 26/2000, wurde § 112 ZPO dahingehend geändert, dass bei anwaltlicher Vertretung beider Prozessparteien ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Prozessgegner bestimmte Gleichschrift direkt an dessen Bevollmächtigten zu übersenden hat. Diese Bestimmung ist gemäß § 171 sinngemäß im Konkursverfahren anzuwenden, weshalb auch im Konkursverfahren eine Direktübersendung stattzufinden hat, wenn die Parteien, zwischen denen die Gleichschrift zu übermitteln ist, anwaltlich vertreten sind und es sich um Gleichschriften von Eingaben an das Gericht handelt, spricht doch § 112 ZPO von einem einzubringenden Schriftsatz. Die Übermittlung einer Gleichschrift eines Schriftsatzes an eine Partei sieht die Konkursordnung (ua.) in § 104 Abs. 3 und 4 für die Forderungsanmeldung und in § 145 Abs. 2 für den Zwangsausgleichsantrag vor. Dies warf die Frage auf, ob § 112 ZPO im Konkursverfahren anzuwenden ist, was von Konecny (Direktübersendung von Gleichschriften im Konkursverfahren, ZIK 2000/245) verneint, von Deixler-Hübner (in Schubert/ Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 174 KO Rz 1) bejaht wurde. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist dies jedoch nicht zweckmäßig, weshalb der Entwurf die Anwendbarkeit in Abs. 1 Z 5 ausdrücklich ausschließt.

Die Forderungsanmeldung stellt für das Prüfungsverfahren einen der Klage vergleichbaren verfahrenseinleitenden Schriftsatz dar, der zunächst vom Konkursgericht auf seine Zulässigkeit und die Einhaltung von Form- und Inhaltserfordernissen zu prüfen ist. In diesem Stadium kann daher der Gegner (noch) nicht wissen, ob er überhaupt auf diesen Schriftsatz zu reagieren hat. Auch kann der Masseverwalter die ihm direkt übersandte Anmeldung nicht in das von ihm anzulegende Anmeldungsverzeichnis eintragen, hat dies doch nach der vom Konkursgericht zu vergebenden laufenden Ordnungs- und Postzahl zu erfolgen, sodass es zunächst (aufwendiger) Rückfragen des Masseverwalters bedürfte. Auch könnte der Masseverwalter bei Direktübersendung der Forderungsanmeldung nicht beurteilen, ob die Anmeldung überhaupt und zudem rechtzeitig an das Konkursgericht übersandt wurde, weshalb abermals eine aufwendige Rückfrage bei Gericht notwendig wäre. Eine Direktübersendung von Gleichschriften der Forderungsanmeldung wäre daher nicht geeignet, den durch § 112 ZPO (idF BudgetbegleitG 2000) angestrebten Einspar­effekt zu erzielen, sondern würde nur zusätzlichen Verfahrensaufwand verursachen. Diese Überlegungen gelten auch bezüglich der Direktübersendung des Zwangsausgleichsantrags an die Konkursgläubiger.

Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 soll in der ZPO die Bezeichnung „Gerichtsferien“ für die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner durch den treffenderen Ausdruck „verhandlungsfreie Zeit“ ersetzt werden. Die bisherige Bezeichnung „Gerichtsferien“ hat immer wieder Anlass zu Missverständnissen gegeben; schließlich handelt es sich nicht um Gerichtsferien in dem Sinne, dass in dieser Zeit der Gerichtsbetrieb still steht, sodass durch ihre Umbenennung gleichsam programmatisch ein Zeichen gesetzt werden soll. Diese Änderung der ZPO ist auch in der Konkursordnung zu berücksichtigen.

Zu § 183:

Nach § 183 ist über einen zahlungsunfähigen Schuldner selbst bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens der Konkurs zu eröffnen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, sowie einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird.

In Abs. 1 Z 3 ist derzeit als weitere Voraussetzung für die Konkurseröffnung trotz Fehlens eines kostendeckenden Vermögens die Bescheinigung vorgesehen, dass die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Dies ist im Regelfall dann gegeben, wenn die Konkursgläubiger im Konkurs- und Abschöpfungsverfahren zusammen (also voraussichtlich in etwas mehr als sieben Jahren) eine 10%-ige Quote erhalten.

Dies verhindert, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens selbst ein von der Gläubigermehrheit gewünschter Zahlungsplan zustande kommt, wenn die Bescheinigung einer Restschuldbefreiung nicht gelingt, weil in diesem Fall der Konkurs gar nicht eröffnet wird. Dies benachteiligt Gläubiger und Schuldner.

Es wird daher, um den Abschluss eines Zahlungsplans zu ermöglichen, vorgesehen, dass nicht mehr die Bescheinigung einer Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren erforderlich ist. Dies wird auch vom „Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – Österreich“, der am 29. Mai 2001 von der Bundesregierung beschlossen und bereits der EU-Kommission zugeleitet wurde, gut geheißen.

Allerdings macht es keinen Sinn, den Konkurs bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens auch dann zu eröffnen, wenn der Schuldner nicht einmal die Kosten des Verfahrens tragen kann. Kommt ein Zahlungsplan zustande, so hat der Schuldner nämlich die Masseforderungen, somit auch die Kosten des Verfahrens, zur Gänze zu erfüllen. Der Zahlungsplan wird nichtig, wenn der Schuldner nach § 196 Abs. 2 die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, zahlt. Als Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ohne kostendeckendes Vermögen soll der Schuldner nach Abs. 1 Z 3 daher bescheinigen müssen, die Kosten des Verfahrens aus seinen Einkünften voraussichtlich decken zu können. Dies sind, wenn die Eigenverwaltung entzogen wird, die Entlohnung des Masseverwalters, sonst im Regelfall nur die Kosten der Inventarisierung.

Zu § 184:

Die Bezahlung der Kosten aus Amtsgeldern nach Abs. 1 knüpft derzeit ausschließlich an die Eröffnung des Verfahrens nach § 183 an. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 soll jedoch auch auf die nach § 195a des Entwurfs fortgesetzten Verfahren ausgedehnt werden. Es ist geboten, auch in diesem Fall die (vorläufige) Auszahlung aus Amtsgeldern zu ermöglichen. Darüber hinaus wäre es unangebracht, jene Fälle, in welchen die Voraussetzungen des § 183 bei Einleitung des Verfahrens bescheinigt wurden, anders zu behandeln als jene Fälle, in welchen die Voraussetzungen zwar ebenfalls gegeben sind, aber das Verfahren nicht nach § 183 eingeleitet wurde, etwa weil vom Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens auszugehen war. Beide Fallgruppen sollen nunmehr ausdrücklich von Abs. 1 erfasst sein.

Zu § 185:

Diese Bestimmung regelt den Inhalt des nach § 183 vorzulegenden Vermögensverzeichnisses. Nach Abs. 2 hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zu Gunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat.

Nach den anfechtungsrechtlichen Regelungen der KO unterliegen jedoch Rechtshandlungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen wurden, der Anfechtung. Dies war im Vermögensverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu § 186:

Im Schuldenregulierungsverfahren ist die Eigenverwaltung der Regelfall. Sie ist nach Abs. 2 unter anderem dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind. Dies kann jedoch meist nur auf Grund eines Vermögensverzeichnisses beurteilt werden. Der Schuldner ist jedoch bei einem Eigenantrag zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nur im Falle des § 183, also bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens, verpflichtet.

Damit das Gericht beurteilen kann, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind, soll die Belassung der Eigenverwaltung auch davon abhängig sein, dass ein Vermögensverzeichnis vorgelegt wurde.

Zu § 195a:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Konkurs aufzuheben, wenn weder ein Zahlungsplan zustande kommt, noch ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, unabhängig davon, ob der Schuldner über Einkünfte verfügt.

Die Konkursaufhebung liegt jedoch weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners. Zahlt der Schuldner nach Konkursaufhebung einem Gläubiger einen Teil seiner offenen Forderung oder wird diese im Exekutionsweg hereingebracht, so besteht für den Gläubiger bei späterer (neuerlicher) Konkurseröffnung die Gefahr der Zurückzahlung, weil der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung zahlungsunfähig war (oder Benachteiligungsabsicht hatte) und die Zahlungsunfähigkeit (bzw. Benachteiligungsabsicht) dem Gläubiger bekannt war oder bekannt sein musste. Für den Schuldner erschwert sich eine Lösung zu einem späteren Zeitpunkt, weil weiterhin Zinsen (und Kosten) auflaufen.

Die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist zwar, wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen, möglich, jedoch nicht immer sinnvoll, zB wenn Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind oder sich der Schuldner nicht auf die Restschuldbefreiung nach Billigkeit verlassen will.

Es wird daher vorgesehen, dass selbst nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger der Konkurs nicht aufzuheben ist, wenn die Verfahrenskosten voraussichtlich gedeckt sein werden und innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung der Einkommenslage des Schuldners zu erwarten ist. Im Gesetz werden hiefür die typischen Fälle demonstrativ festgehalten, nämlich ein aufrechtes Arbeitsverhältnis infolge einer Karenz, die Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes, der bevorstehende Abschluss einer beruflichen Ausbildung bzw. Zusatzausbildung sowie der Erwerb der Voraussetzungen für einen Pensionsbezug durch einen arbeitslosen Schuldner.

Die gerichtliche Festlegung der Fortsetzung des Verfahrens und der Bestimmung einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden, höchstens zweijährigen Frist wird überdies von einem Antrag des Schuldners abhängig gemacht, weil durch diese „Erholungsphase“ eine Verfahrensverlängerung eintritt. Die Konkursgläubiger werden gleichzeitig gegen einen allfälligen Missbrauch dadurch geschützt, dass der Antrag in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen ist und sie sich dazu äußern können, sowie dadurch, dass die gerichtliche Entscheidung anfechtbar ist.

Zu § 196:

Nach Abs. 2 ist ein Zahlungsplan nichtig, wenn der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, zahlt. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt ex lege ein; es bedarf sohin insbesondere keines gesonderten gerichtlichen Beschlusses. Die einmal eingetretene Nichtigkeit wird durch eine (verspätete) Zahlung nicht geheilt (Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 196 Rz 4). Eine Ex-lege-Nichtig­keit des Zahlungsplans im Falle der Nichtzahlung der Masseforderungen innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erscheint unverhältnismäßig, zumal die Verzugsfolgen auf Grund der Nichtzahlung von Zahlungsplanraten nach § 193 Abs. 1 in Verbindung mit § 156 Abs. 4 und 5 erst nach schriftlicher Mahnung und Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Nachfrist, für die das Gesetz – abhängig von der Laufzeit des Zahlungsplans – Mindestfristen vorsieht, eintreten.

Es wird daher vorgesehen, dass der säumige Schuldner aufzufordern ist, die (ausständigen) Massekosten binnen einer Nachfrist von zumindest vier Wochen zu bezahlen. Der Schuldner hat dadurch die Möglichkeit, das Eintreten der Nichtigkeit durch Zahlung der (offenen) Masseforderungen innerhalb der vierwöchigen Nachfrist zu verhindern. Die Sanktion der Nichtigkeit tritt erst nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ein. Auf die Rechtsfolge ist der Schuldner in der Aufforderung hinzuweisen, damit ihm die drohende Nichtigkeit des Zahlungsplans bewusst wird.

Zu § 197:

§ 197 sieht vor, dass Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die Zahlungsplanquote nur insoweit haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Trotz dieser Gefahr der weiteren Forderungskürzung melden Konkursgläubiger oft ihre Forderungen nicht an. Meist haben sie bereits einen Exekutionstitel. Diesfalls können sie nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses Exekution führen. Es liegt hiebei beim Schuldner, mit Oppositionsklage geltend zu machen, dass die Leistung der Zahlungsplanquote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht. Er kann diese Klage mit einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs. 1 Z 5 EO verbinden. Wurde jedoch exekutiv auf das Arbeitseinkommen gegriffen, so bedeutet die Aufschiebung bloß, dass die pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens vom Drittschuldner nicht an den betreibenden Gläubiger ausbezahlt werden. Der Schuldner erhält somit nicht die pfändbaren Beträge zur Zahlung der Zahlungsplanraten, sodass die Gefahr besteht, dass er in Verzug gerät und der Zahlungsplan scheitert.

Um dies zu verhindern, wird in Abs. 3 festgelegt, dass die Exekutionsführung eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, zur Hereinbringung der Zahlungsplanquote oder der wiederaufgelebten Forderung einen Beschluss voraussetzt, aus dem sich ergibt, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Erst ab einem Beschluss nach Abs. 2 steht nämlich fest, ob der Schuldner überhaupt eine Leistung zu erbringen hat.

Der Gläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hat und sich auf einen vor Konkurseröffnung ergangenen Exekutionstitel stützt, hat somit zugleich mit dem Exekutionsantrag einen Beschluss, aus dem sich ergibt, inwieweit die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, vorzulegen. Dies gilt jedoch nur für Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Um dem Exekutionsgericht diese Prüfung zu erleichtern, wird vorgesehen, dass ein Konkursgläubiger, der sich auf einen „alten“ Exekutionstitel stützt, und der seine Forderung angemeldet hat, dies im Exekutionsantrag anzugeben hat.

Durch diese Bestimmung treten keine Änderungen für Konkursgläubiger ein, die sich auf einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis oder einen nach Konkursaufhebung ergangenen Exekutionstitel stützen.

Durch die Entscheidung des Konkursgerichts, ob die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, werden Oppositionsprozesse weitgehend vermieden. Die Entscheidung ist jedoch, wie sich aus dem Hinweis auf § 66 AO ergibt, nur vorläufig, weil es sich inhaltlich um einen Oppositionsgrund handelt und eine endgültige Entscheidung zahlreiche verfahrensrechtliche Folgeprobleme aufwerfen würde, wie etwa das in der KO nicht ausdrücklich geregelte Beweismaß, die Erforderlichkeit einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme und der Wahrnehmung einer Änderung der Einkommensverhältnisse sowie eines nachträglichen Wegfalls der Begünstigung des § 197 in jenen Fällen, in denen andere Forderungen wieder aufleben, sodass der Schuldner die angestrebte Restschuldbefreiung im weiteren Sinn jedenfalls nicht erlangen kann.

Die Entscheidung des Konkursgerichts nach Abs. 2, ob die zu zahlende Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist jedoch nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner von Interesse. Er kann eine Entscheidung des Konkursgerichts begehren, um das Risiko des Wiederauflebens zu vermeiden, das ihn trifft, wenn er ohne eine solche Entscheidung des Konkursgerichts vermeint, die Zahlungsplanquote nicht vollständig zahlen zu müssen, dies jedoch – wie sich aus einer späteren Entscheidung des Gerichts ergibt – nicht zutrifft.

Zu § 201:

Nach der Rechtsprechung des OGH ist der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens dann abzuweisen, wenn die Restschuldbefreiung nicht zu erwarten ist. Der OGH stützt sich hiebei einerseits auf § 183 Abs. 1 Z 3, wonach bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens die Eröffnung des Konkurses unter anderem voraussetzt, dass der Schuldner die Erwartung einer Restschuldbefreiung bescheinigt (ZIK 1997, 230), wendet dies jedoch auch bei einem nicht nach § 183 KO eröffneten Verfahren an, um einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch zu vermeiden (ZIK 1999, 206) und wertet es als Einleitungshindernis (ZIK 2000/77). Während in der ersten genannten Entscheidung die Frage von Amts wegen zu klären ist, bedarf es nach der zuletzt genannten Entscheidung eines Antrags eines Konkursgläubigers. Die in diesem Entwurf vorgesehene Änderung des § 183 wird diese Unsicherheit in der Rechtsprechung noch verschärfen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht zu prüfen ist, ob eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist (Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 202 Rz 1). Die Auffassung in der Lehre entspricht der Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung der Konkursordnungs-Novelle 1993 (siehe insbesondere die ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP, 28). Da sich die Umstände, ob eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist, auch jederzeit ändern können, und es nicht gerechtfertigt wäre, Schuldner ungleich zu behandeln, je nachdem, ob sie etwa vor oder kurz nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens arbeitslos werden und auf Grund des Arbeitslosengeldes eine Restschuldbefreiung nicht mehr zu erwarten ist, ist in konsequenter Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu erwarten, dass während des gesamten Abschöpfungsverfahrens geprüft werden muss, ob eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist. Offen ist, ob sich in diesem Fall der OGH zu einer amtswegigen Prüfung oder einer solchen nur auf Antrag entscheidet. Dies würde dem mit der KO-Novelle 1993 angestrebten Zweck, dem Schuldner die Chance zu einer Restschuldbefreiung und den Gläubigern zu einer teilweisen Hereinbringung ihrer Forderungen einzuräumen, widersprechen und in Konflikt zu den Erläuterungen zu § 210, wonach es nicht schadet, wenn der Schuldner zeitweise keine pfändbaren Einkünfte hat, solange er die ihn treffenden Obliegenheiten erfüllt, geraten. Aus all diesen Gründen ist es sachgerechter, die Prognoseentscheidung, ob eine Restschuldbefreiung zu erwarten ist, die mit vielen Unsicherheiten behaftet ist, dem Schuldner selbst zu überlassen. Die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abschöpfungsverfahrens besteht nicht, weil dieses nur redlichen Schuldnern offen steht, wofür die Einleitungshindernisse des § 201 sorgen und sich der Schuldner wohl verhalten muss, was durch die Obliegenheiten nach § 210 erreicht wird. Dazu kommt noch, dass bei einer Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, das ohne Restschuldbefreiung endet, der Schuldner für zehn Jahre von einem Zwangsausgleich oder Zahlungsplan und 20 Jahre von einem weiteren Abschöpfungsverfahren ausgeschlossen ist.

Parallel zur Änderung des § 183, in dem schon bei Einleitung des Konkursverfahrens nicht mehr die Bescheinigung einer Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren erforderlich sein soll, ist daher in § 201 klarzustellen, dass die Aufzählung der Einleitungshindernisse für das Abschöpfungsverfahren taxativ ist, demnach auch hier die Erwartung einer Restschuldbefreiung nicht zu prüfen ist.

Es wird jedoch – ebenso wie in § 183 – vorgesehen, dass die Kosten des Abschöpfungsverfahrens voraussichtlich gedeckt sein müssen (siehe die Änderung des § 202).

Zu § 202:

Nach § 71 Abs. 1 ist weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Der Konkurs ist nach § 166 aufzuheben, wenn im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht. Bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 183 eine Konkurseröffnung oder die Weiterführung des Konkursverfahrens in Betracht. Auch hiebei ist erforderlich, dass auf Grund der Einkünfte die Kosten voraussichtlich gedeckt sein werden. Für das Abschöpfungsverfahren fehlt eine solche Bestimmung. Dies ist jedoch geboten.

Während der Schuldner selbst das Risiko eines allfälligen Scheiterns des Abschöpfungsverfahrens beurteilen soll, ist analog zur Neuregelung in § 183 sicherzustellen, dass er die Kosten des Abschöpfungsverfahrens, die insbesondere aus der Vergütung des Treuhänders (§ 204) bestehen, voraussichtlich decken kann. Anders als bei den Einleitungshindernissen, die der antragstellende Gläubiger zu bescheinigen hat, ist das Nichtvorliegen dieses Abweisungsgrundes von Amts wegen wahrzunehmen.

Zu § 203:

In Abs. 1 wird derzeit vorgesehen, dass die im Abschöpfungsverfahren hereingebrachten Beträge am Ende jedes Kalenderhalbjahrs an die Gläubiger zu verteilen sind. Dies bringt mit sich, dass teilweise sehr geringe Quoten vom Treuhänder ausgeschüttet werden müssen. Dies bedeutet auch einen erhöhten Buchungsaufwand für die Konkursgläubiger. Es wird daher der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die Beträge sollen nur zum Ende des Kalenderjahres ausgeschüttet werden. Es soll jedoch bei einem österreichweit einheitlichen Auszahlungszeitpunkt bleiben, weil dadurch der Verwaltungsaufwand bei den Gläubigern geringer ist. Der Auszahlungszeitpunkt hat auch Bedeutung für Konkursgläubiger, denen das Arbeitseinkommen verpfändet oder zediert wurde. Diese haben dem Treuhänder nach der geltenden Rechtslage 14 Tage vor Ablauf des Kalenderhalbjahrs eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden, solange der Ausfall bei einem Ab- oder Aussonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht. Fortan ist diese Aufstellung nur noch einmal jährlich zu übermitteln (siehe Erläuterung zu § 209 KO).

Gleichzeitig wird ein Auszahlungszeitraum von acht Wochen vorgesehen, um den Treuhändern einen Spielraum zur Durchführung der Auszahlung zu verschaffen und klarzustellen, dass es keine Obliegenheitsverletzung des Treuhänders ist, wenn die Quote während dieses Zeitraums ausgezahlt wird.

Nach der geltenden Rechtslage ist der Treuhänder nur dem Gericht gegenüber (zwingend) zur Rechnungslegung verpflichtet. Da jedoch auch der Schuldner die Möglichkeit haben soll, sich (unmittelbar) über den finanziellen Stand des Abschöpfungsverfahrens zu informieren, wird – im Fall der Aufforderung durch den Schuldner – eine zusätzliche Rechnungslegungsverpflichtung gegenüber dem Schuldner festgelegt.

Zu § 204:

Nach der geltenden Rechtslage beträgt die Vergütung des Treuhänders für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3 KO, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro. Es handelt sich hiebei um den seit In-Kraft-Treten der KO-Novelle 1993 maßgebenden Betrag, der durch das 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, lediglich umgerechnet und geglättet wurde (davor 150 S).

Mit dem Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/1999, wurde die Entlohnung des Masseverwalters, des Ausgleichsverwalters, des Sachwalters und die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände neu und umfassend geregelt. Die Vergütung des Treuhänders wurde mangels ausreichender praktischer Erfahrung und statistischer Daten von dieser Reform nicht erfasst. Dies wird nunmehr im Entwurf nachgeholt. Die Vergütung ist nämlich nicht ausreichend, um den Aufwand der Treuhänder zu decken. Nach den Erfahrungen der Treuhänder ist der durchschnittliche Aufwand etwa 20 Minuten pro Fall und Monat, weil neben den jedenfalls zu erbringenden Leistungen auch etwa 30% der Gläubiger wegen ihrer Kontodetails zu kontaktieren sind. Personal wird derzeit in diesem Umfang auch eingesetzt. So ergibt sich auf empirischer Grundlage bei KSV und der ARGE Schuldnerberatung, die zusammen etwa 90% aller Treuhandschaften ausüben, pro Fall und Monat einen Arbeitsaufwand von etwa 20 Minu­ten, unter Außerachtlassung der Fortbildung.

Dazu kommt noch, dass der Verbraucherpreisindex seit dem In-Kraft-Treten der KO-Novelle 1993 am 1. Jänner 1995 (VPI 1986: 126,9) bis November 2001 (vorläufiger Wert 141,7) um 11,66% gestiegen ist. Dies würde eine Vergütung von 12,17 Euro inklusive Umsatzsteuer (10,14 Euro zuzüglich USt) ergeben.

In Abänderung des früheren fixen Satzes pro Monat wird die Vergütung in einem Prozentsatz der eingehenden Beträge definiert. Dadurch soll der unterschiedlichen Verantwortung, der Größe des Falles und dem typischen Aufwand bei der Betreuung Rechnung getragen werden. Auch ist dadurch weitgehend gewährleistet, dass die Belastung der Gläubiger, die ja letztendlich die Vergütung zu tragen haben, im Regelfall verkraftbar sein wird. Zugleich wird aber – ähnlich wie beim Masseverwalter – eine Mindestvergütung vorgesehen. Diese gilt vor allem für jene Fälle, in denen es zu keinen Eingängen während des Abschöpfungsverfahrens kommt.

Die Mindestvergütung wird trotz der seit dem In-Kraft-Treten der KO-Novelle 1993 eingetretenen Ent­wertung nur geringfügig (und zwar unter der Inflationsrate) angehoben, und zwar auf 10 Euro zuzüglich USt. Hiebei wurde auch berücksichtigt, dass der Entwurf dem Treuhänder weitere Aufgaben auferlegt (siehe § 210a), wenngleich durch die Verdoppelung des Ausschüttungszeitraums (siehe § 203) eine Entlastung zu erwarten ist.

Durch die Festlegung der Vergütung mit bestimmten Prozentsätzen der einlangenden Beträge wird auch mittelbar der Begriff „hohe Verfahrenskosten“ im Sinne des § 213 Abs. 2 interpretiert. Wenn die Kosten auf Grund der Mindestvergütung deutlich über den Prozentsätzen liegen, dann sind sie hoch im Sinne des § 213 Abs. 2, was bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn auf Grund der geringfügigen monatlichen Eingänge die gesetzliche Mindestvergütung des Treuhänders zB 20% der Eingänge beträgt.

Die Verweisung auf die §§ 82a und 82b bedeutet, dass auch die Erhöhungs- und Verminderungskriterien in dem Umfang, wie sie sachlich anwendbar sind, auf den Treuhänder anzuwenden sind. Ausdrücklich wird hiebei klargestellt, dass die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Treuhänder ein Erhöhungskriterium ist. In diesem Fall ist die Vergütung, wie es § 125 für den Masseverwalter vorsieht, bei Gericht geltend zu machen.

Zu § 207:

Nach dieser Bestimmung sind Konkursgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben. Feststehen bedeutet hiebei nicht, dass ein Exekutionstitel über die Forderung vorliegen muss. Es obliegt somit im Einzelfall durchaus auch der Prüfung des Treuhänders, ob die Forderung feststeht.

Für die Prüfung nicht angemeldeter Forderungen soll dem Treuhänder ein Kostenersatz gebühren. Diese zusätzlichen Kosten des Treuhänders sollen ausschließlich von den Konkursgläubigern, die ihre Forderungen nachträglich dem Treuhänder anzeigen, getragen werden, wie dies im Konkursverfahren in § 107 festgelegt wird.

Für diese Prüftätigkeit des Treuhänders wird ein vom konkreten Aufwand im Einzelfall unabhängiger Fixbetrag festgelegt. Bei der Höhe dieses Fixbetrages ist zu berücksichtigen, dass die Prüftätigkeit in einigen Fällen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gläubiger durch die Geltendmachung von Forderungen in diesem Stadium des Verfahrens die bei Forderungsanmeldung auflaufende Gerichtsgebühr von 17 Euro erspart, wenngleich dieser Gläubiger, der bei früheren Verteilungen nicht berücksichtigt wurde, einen Betrag nicht im Voraus verlangen kann, um eine Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern zu erreichen. Auch um für die Gläubiger einen Anreiz für eine frühzeitige Anmeldung zu schaffen, erscheint eine Honorierung dieser Prüftätigkeit des Treuhänders mit 50 Euro als angemessen.

Um dem Treuhänder diese Vergütung zu sichern bzw. aus verfahrensökonomischen Erwägungen wird der Treuhänder gleichzeitig ermächtigt, die ihm zustehende Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einzubehalten. Dies entspricht der vergleichbaren Regelung der Kosten des Drittschuldners für seine Erklärung und die Berechnung des Existenzminimums.

Zu § 209:

Um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden, hat der Konkursgläubiger derzeit dem Treuhänder 14 Tage vor dem Ende des Kalenderhalbjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht. Da der Auszahlungszeitraum auf ein Kalenderjahr verdoppelt wird, ist auch die Aufstellung über die offene Forderung nur noch einmal im Kalenderjahr, und zwar in Übereinstimmung mit § 203 Abs. 1 nunmehr 14 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres, erforderlich. Wie schon in den Erläuterungen zu § 203 ausgeführt, wird sich dadurch der Verwaltungsaufwand der betroffenen Gläubiger erheblich reduzieren.

Zu § 210a:

Nach § 210 Abs. 1 Z 3 hat der Schuldner jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Er hat nach Z 5 dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen auch Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Im Gesetz ist jedoch nicht geregelt, wann der Treuhänder eine solche Auskunft vom Schuldner verlangen soll. Dies ist jedoch zweckmäßig. Es wird daher in Abs. 1 festgelegt, dass der Treuhänder bei einer wesentlichen Verminderung der auf Grund des Einkommens einlangenden Beträge den Schuldner um Auskunft zu ersuchen hat.

Diese Regelung macht es auch zweckmäßig, für die Nichtbefolgung eines Auskunftsverlangens des Treuhänders unmittelbar wirkende Rechtsfolgen vorzusehen.

Um diese für das Abschöpfungsverfahren wesentlichen Informationspflichten effizient durchzusetzen, wird vorgesehen, dass das Gericht den Schuldner auf entsprechende Anzeige des Treuhänders zwingend zu den fehlenden Informationen einzuvernehmen hat. Damit das Erscheinen des Schuldners vor Gericht sichergestellt wird, ist das Abschöpfungsverfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 211 Abs. 1 Z 2 (insbesondere Bescheinigung der durch die Obliegenheitsverletzung bedingten Beeinträchtigung der Befriedigung der Konkursgläubiger) vorzeitig einzustellen, wenn der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme erscheint oder die Erteilung der Auskunft ablehnt. Auf diese Rechtsfolge ist der Schuldner in der Ladung hinzuweisen, damit dieser nicht von der Einstellung des Abschöpfungsverfahrens infolge seines Nichterscheinens überrascht wird (siehe auch die Erläuterung zu § 211 Abs. 2).

Das Gericht hat dem Treuhänder eine Protokollsabschrift über die Einvernahme zu dessen Information zu übersenden.

Zu § 211:

Nach § 210 Abs. 1 Z 8 obliegt es dem Schuldner im Abschöpfungsverfahren, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung keine neue Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Die Verletzung dieser Obliegenheit beeinträchtigt die Befriedigung der Konkursgläubiger nicht. Zur Klarstellung, dass entsprechend der herrschenden Ansicht (Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 211 KO Rz 7) trotzdem bei deren Verletzung eine vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens in Betracht kommt, war diese Obliegenheitsverletzung in § 211 Abs. 1 Z 1 zu erwähnen.

Um den Schuldner darüber zu informieren, dass im Fall des (ungerechtfertigten) Ausbleibens vom Einvernahmetermin das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen ist, wird eine entsprechende Informationspflicht in der Ladung vorgesehen.

Zu § 213:

Nach Abs. 3 kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10%-Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist.

Da in diesem Verfahrensstadium das Abschöpfungsverfahren beendet ist, gilt die Exekutionssperre nach § 206 Abs. 1 nicht mehr ausdrücklich. Es soll daher im Sinne der herrschenden Meinung klargestellt werden, dass dennoch die Rechte der Konkursgläubiger insofern beschränkt sind, als sie nur die dem Schuldner aufgetragenen Leistungen fordern dürfen. Deshalb ist in § 213 Abs. 3 ausdrücklich zu regeln, dass bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung eine Exekution nur zur Hereinbringung der in der Billigkeitsentscheidung aufgetragenen Leistungen zulässig ist.

Zur Ausgleichsordnung:

Zu § 4:

Diese Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 74 Abs. 1 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu § 5:

Diese Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 75 Abs. 1 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu den §§ 29, 29a und 29b:

Diese Änderungen sind notwendig, um einen Gleichklang mit den §§ 80, 80a und 80b beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen. Anders als § 80b Abs. 4 sieht jedoch § 29b keine Befassung der Gläubigerversammlung vor, da die AO eine organisierte Gläubigerversammlung nicht kennt.

Zu § 33a:

Wie in § 125 Abs. 2 KO für die Beschlüsse über die Entlohnung des Masseverwalters soll auch für die Beschlüsse über die Entlohnung des Ausgleichsverwalters klargestellt werden, dass Rekurse den anderen Rekursberechtigten zuzustellen sind und diese eine Rekursbeantwortung einbringen können. Auf die Erläuterungen zu § 125 Abs. 2 KO wird verwiesen.

Weiters sollen durch die vorgeschlagene Änderung im Wege der vorhandenen Verweisungen auf § 33a auch für Rekurse gegen die Beschlüsse nach § 35a Abs. 4 (bevorrechtete Gläubigerschutzverbände) und § 59 Abs. 6 (Sachwalter) analoge Regelungen getroffen werden.

Zu § 42:

Diese Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 147 Abs. 1 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu § 49:

Diese Änderungen sind notwendig, um einen Gleichklang mit § 152 Abs. 2 und 3 KO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zu den §§ 60 und 61:

Diese Änderungen sind notwendig, um einen Gleichklang mit § 29 und § 29b in der vorgeschlagenen Fassung beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

Zum Finalitätsgesetz:


Zu § 20:

Diese Änderung stellt den Gleichklang zu den vorgeschlagenen Änderungen zu § 75 Abs. 1 KO und § 5 Abs. 1 AO her. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zum Gerichtsgebührengesetz:

Zu § 2 und Tarifpost 14:

Der Tarifpost 14 des Gerichtsgebührengesetzes wird ein neuer Gebührentatbestand angefügt, in dem Justizverwaltungsgebühren für die Veröffentlichung von Angaben zu Personen, die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessiert sind, in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes idF des Entwurfs) vorgesehen werden. Die Gebührenhöhe ist in zwei Gebührenstufen gestaffelt: Der höhere Gebührenbetrag von 150 Euro gilt für die erstmalige Eintragung der Angaben und die Aufrechterhaltung der Eintragung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die erstmalige Eintragung stattgefunden hat. Der niedrigere Gebührenbetrag von 30 Euro fällt jeweils für die Aufrechterhaltung der Eintragung während eines weiteren Kalenderjahres an. Bei erstmaliger Eintragung ist also zunächst die Justizverwaltungsgebühr nach TP 14 Z 7 lit. a zu entrichten, bei fortdauernder Aufrechterhaltung der Eintragung nach Ablauf des ersten Kalenderjahres für jedes weitere Kalenderjahr, in das die Eintragung gleichsam hineinreicht, jeweils die Gebühr nach TP 14 Z 7 lit. b. Nachträgliche Änderungen der Eintragung sind für die Gebührenpflicht ohne Bedeutung, lösen also nicht etwa neuerlich eine Gebühr aus. Die Gebührenpflicht knüpft also ausschließlich an die Eintragung und ihre Aufrechterhaltung als solche an.

Die Regelungen über die Frage des Entstehens der Gebührenpflicht sind im Hinblick auf diese neue Veröffentlichungsgebühr zu ergänzen; dem ist die neue Z 7a des § 2 GGG gewidmet.

Gebührenpflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 GGG die Person, die sich in die Insolvenzverwalterliste einträgt.

Die Gebührenentrichtung hat auf Grund einer vom Kostenbeamten zu erlassenden Zahlungsaufforderung bzw. eines solchen Zahlungsauftrags zu erfolgen; letzterenfalls gilt für die Art der Gebührenentrichtung § 4 Abs. 7 GGG.

Zu Tarifpost 11:

Die Regelung in Tarifpost 11 dient nur einer Klarstellung zu der mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle eingeführten Zusatzgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen.

Zum In-Kraft-Treten:

Die §§ 7, 8 und 9 IEG sollen zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, auf die sie Bezug nehmen.

Die übrigen Bestimmungen sollen mit 1. Juli 2002 in Kraft treten.

 



Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren – Insolvenzedikt

EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt


§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

§ 7. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ergibt;

           3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

           4. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Verwalters;

           4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adres­se des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;

           5. …

           5. …

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung

Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung


§ 8. (1) Wird auf Grund des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekanntzumachen.

§ 8. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 des Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.

§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 KO bezeichnete Gericht zuständig.

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle

Bevorrechtung einer Schuldnerberatungsstelle


§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine Schuldnerberatungsstelle auf Antrag mit Bescheid zu bevorrechten, wenn diese

           1. …

           1. …

           2. verlässlich ist,

           2. die Beratung unentgeltlich anbietet,

           3. im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Mitarbeiter ganztägig beschäftigt,

           3. verlässlich ist,

           4. über eine zeitgemäße technische Ausstattung verfügt und

           4. im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt,

           5. sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.

           5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

 

           6. sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.

(2) …

(2) …

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist. Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu berichten.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

Insolvenzverwalterliste


 

§ 15. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse

 

           2. Ausbildung;

 

           3. berufliche Laufbahn;

 

           4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

 

           5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

 

           6. besondere Branchenkenntnisse;

 

           7. Infrastruktur

 

                a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

 

               b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,

 

                c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

 

               d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

 

                e) EDV-Insolvenzprogramm,

 

                f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;

 

           8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs);

 

           9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

 

         10. bei juristischen Personen

 

                a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

 

               b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

 

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Wien für ganz Österreich zu führen.

 

(3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

 

(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.

Schlußbestimmung

Schlußbestimmung


§ 15.

§ 16.

Artikel II

Konkursordnung

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen (§ 79 Abs. 1) und nach dem Eintritt seiner Rechtskraft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75 Abs. 3 Z 7), den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 75 Abs. 4) sowie jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband zuzustellen.

§ 71b. (1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Konkursantrag hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach § 71a zu erlegen.

(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

(2) Der Schuldner hat auf Antrag eines Gläubigers ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen (§§ 100, 101). Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Abs. 1 dritter Satz und des § 70 Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.

(3) …

(3) …

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses.

Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses


§ 74. (1) …

§ 74. (1) …

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Masseverwalters;

           3. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;

         3a. bis 5. …

         3a. bis 5. …

 

         5a. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Forderungen innerhalb der Anmeldefrist geltend zu machen;

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(3) …

(3) …


§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

§ 75. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. bis 8. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)

 

           9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.

           3. auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) …

(2) …

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses


§ 79. (1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

§ 79. (1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) …

(3) …

Dritter Abschnitt.

Dritter Abschnitt

Organe des Konkursverfahrens.

Organe des Konkursverfahrens

Masseverwalter

Masseverwalter


§ 80. (1) …

§ 80. (1) …

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Konkurs- und Ausgleichswesen hat.

(3) Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32) des Gemeinschuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Konkursverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

(5) Zum Masseverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt.

 

Auswahl des Masseverwalters


 

§ 80a. (1) Das Konkursgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Konkursverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

 

           1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

 

           2. die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Masseverwalter und

 

           3. deren Berufserfahrung.

 

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Masseverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Konkursgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

 

Unabhängigkeit des Masseverwalters


 

§ 80b. (1) Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

 

(2) Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

 

           1. den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat;

 

           2. einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder

 

           3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

 

(3) Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben.

 

(4) Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.

Befugnisse des Masseverwalters.

Befugnisse des Masseverwalters


§ 83. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen der §§ 116 und 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

§ 83. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.

(2) …

(2) …

Besondere Verwalter.

Besondere Verwalter

§ 86. (1) Wenn der Umfang des Geschäftes es erfordert, können dem Masseverwalter für bestimmte Zweige der Verwaltung, namentlich für die Verwaltung von unbeweglichem und von Bergwerksvermögen besondere Verwalter beigegeben werden. Ihre Rechte und Pflichten richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.

§ 86. (1) Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn

           1. es der Umfang des Geschäfts erfordert,

                a) für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen,

               b) für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen,

 

           2. dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (§ 80b Abs. 2 Z 2) fehlt.

 

Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Enthebung des Masseverwalters

Enthebung des Masseverwalters


§ 87. (1) …

§ 87. (1) …

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(2) Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden. Die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) können die Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.

(3) …

(3) …

Gläubigerausschuß

Gläubigerausschuss

§ 88. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuß von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

§ 88. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Masseverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung (§ 91 Abs. 1) einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners dies geboten erscheinen läßt. Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach § 117 Abs. 1 Z 1 oder 2 hat das Gericht dem Masseverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses

Pflichten, Verantwortlichkeit und Belohnung des Gläubigerausschusses

§ 89. (1) und (2) …

§ 89. (1) und (2) …

(3) Der Gläubigerausschuß ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluß bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.

(3) Der Gläubigerausschuss ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter einzuberufen, wobei in den Fällen des § 117 auch der Gemeinschuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuss ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluss bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Untersagung der Ausführung von Beschlüssen.

Aufhebung von Beschlüssen


§ 95. (1) …

§ 95. (1) …

(2) Das Konkursgericht kann die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis die Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat.

(2) Das Konkursgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen.

(3) Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen.

 

(4) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.

(3) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.

(5) Das Gericht hat unverzüglich zu entscheiden, ob es die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung untersagt.

 

Einbringung und Behandlung der Anmeldungen.

Einbringung und Behandlung der Anmeldungen


§ 104. (1) und (2) …

§ 104. (1) und (2) …

(3) Schriftliche Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen. Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Konkursgericht zu bestellen ist.

(3) Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen. Konkursgläubiger, die im Ausland ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, müssen einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, widrigens ihnen ein solcher auf ihre Gefahr und Kosten vom Konkursgericht zu bestellen ist.

(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlußkonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.

(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen. Im Anschlusskonkurs hat der Ausgleichsverwalter die früher bezeichneten, ihm vom Ausgleichsgericht zugestellten Schriftstücke dem Masseverwalter zu übergeben.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

 

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis


 

§ 113a. (1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

 

(2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten § 107 Abs. 2 sinngemäß.

Inhalt der Berichtstagsatzung

Inhalt der Berichtstagsatzung


§ 114b. (1) …

§ 114b. (1) …

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben und entspricht ein Zwangsausgleich, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger, so hat das Konkursgericht nach Anhörung der Konkursgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen und dem Gemeinschuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Zwangsausgleichsantrag einzuräumen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Der Beschluss auf Fortführung ist öffentlich bekannt zu machen.

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

 

a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte


§ 116. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:

           1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;

           2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;

           3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;

           4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;

           5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.

§ 116. (1) Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

           1. den Abschluss von Vergleichen,

           2. das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

           3. die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,

           4. die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.

(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht   übersteigt.

b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

§ 117. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines wesentlichen Teils davon. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.

§ 117. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:

           1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB,

           2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und

           3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.

 

(2) Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die    Ediktsdatei für 14 Tage.

 

(3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.

Einvernehmung des Gemeinschuldners.

Äußerung des Gemeinschuldners

Dringliche Fälle.

 


§ 118. (1) Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.

(2) In dringenden Fällen kann auf Antrag des Masseverwalters die Vornahme der in den §§ 116 und 117 bezeichneten Rechtshandlungen und Geschäfte vom Konkursgerichte bewilligt werden.

§ 118. (1) Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.

(2) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3) zu geben.

Gerichtliche Veräußerung.

Gerichtliche Veräußerung

§ 119. (1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern.

§ 119. (1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird.

(2) Auf solche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

(2) Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

           1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;

           1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu;

           2. die Rechtsfolgen einer Versäumung der in den §§ 145 Abs. 1 und 188 Abs. 2 EO bezeichneten Fristen im Versteigerungsverfahren treten nicht ein;

           2. § 200 Z 3 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs. 2 EO und die Zweijahresfrist des § 151 Abs. 3 EO sind nicht anzuwenden;

           3. die Vorschriften der §§ 151 Abs. 3, 200 Z 3 und 282 EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres beziehungsweise von drei Monaten vom Versteigerungstermine oder seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, finden keine Anwendung;

           3. die Einhaltung der in § 140 Abs. 1 und § 169 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;

           4. die Einhaltung der in den §§ 140 Abs. 1 und 169 Abs. 2 EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich;

           4. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.

           5. die Vorschriften des § 142 Abs. 1 EO über das Unterbleiben einer Schätzung finden Anwendung, wenn eine Schätzung im Laufe des Verfahrens vorgenommen wurde;

 

           6. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d.

 


(3) Die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger ist durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.

(3) Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

Aufschiebung des Exekutionsverfahrens


 

§ 120a. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (§ 120 Abs. 2), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Einen solchen Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exeku­tionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Abs. 2 EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

 

(2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichts einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des Konkursgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.

Genehmigung oder Bemänglung.

Genehmigung oder Bemänglung


§ 122. (1) und (2) …

§ 122. (1) und (2) …

 

(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

 

Masseunzulänglichkeit


 

§ 124a. (1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

 

(2) Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

 

(3) Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des § 47 Abs. 2 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (§ 166).

 

(4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Abs. 1 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.

Ansprüche des Masseverwalters

Ansprüche des Masseverwalters


§ 125. (1) …

§ 125. (1) …

(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(2) Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Entscheidung über den Verteilungsentwurf.

Entscheidung über den Verteilungsentwurf


§ 130. (1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

§ 130. (1) Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Masseverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekannt zu geben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

Erfordernisse für die Annahme des Antrages

§ 147. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

§ 147. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger beträgt. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches

§ 152. (1) …

§ 152. (1) …

(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

 

(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

Überwachung und Enthebung des Sachwalters


§ 157c. (1) und (2) …

§ 157c. (1) und (2) …

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekannt zu machen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 und § 80b sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

Mehrere Sachwalter

§ 157d. (1) bis (4) …

§ 157d. (1) bis (4) …

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekannt zu machen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 und § 80b sind entsprechend anzuwenden.

§ 173. (1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.

§ 173. (1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

           1. die Prozesskosten,

           2. die Sicherheitsleistung,

           3. das Ruhen des Verfahrens,

           4. die verhandlungsfreie Zeit,

           5. die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und,

           6. die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Antrag des Schuldners

Antrag des Schuldners


§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

§ 183. (1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Konkursantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, daß die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist,

           3. bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Verfahrenskosten

Verfahrenskosten

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen.

§ 184. (1) Soweit die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird, und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Vermögensverzeichnis

Vermögensverzeichnis


§ 185. (1) …

§ 185. (1) …

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages zu Gunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.

(3) …

(3) …

Eigenverwaltung

Eigenverwaltung


§ 186. (1) …

§ 186. (1) …

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

           1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

           1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder

           2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

           2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder

 

           3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.

 

Verbesserter Zahlungsplan


 

§ 195a. (1) Der Konkurs ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass

 

           1. seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und

 

           2. innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz-)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.

 

(2) Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

Aufhebung des Konkurses – Nichtigkeit des Zahlungsplans

Aufhebung des Konkurses – Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196. (1) ...

§ 196. (1) …

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen


§ 197. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 197. (1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

 

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO).

 

(3) Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

Einleitungshindernisse

Einleitungshindernisse

§ 201. (1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist abzuweisen, wenn

§ 201. (1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

(2) …

(2) …

Einleitung des Abschöpfungsverfahren

Einleitung des Abschöpfungsverfahren


§ 202. (1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.

§ 202. (1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Rechtsstellung des Treuhänders

Rechtsstellung des Treuhänders


§ 203. (1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderhalbjahres an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind

§ 203. (1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) …

(2) …

(3) Der Treuhänder hat dem Gericht

(3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem

           1. jährlich,

           1. jährlich,

           2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und

           2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und

           3. bei Beendigung seiner Tätigkeit

           3. bei Beendigung seiner Tätigkeit

Rechnung zu legen.

Rechnung zu legen.

(4) …

(4) …

Vergütung des Treuhänders

Vergütung des Treuhänders


§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt § 125.

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 22 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge................................................................................................ .............................................................................................................. 4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro................................................ ........................................................................................................................ 2%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag....................................... ........................................................................................................................ 1%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) §§ 82a und 82b sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

§ 207. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

§ 207. (1) Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

 

(2) Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.

Aus- und Absonderungsberechtigte

Aus- und Absonderungsberechtigte


§ 209. (1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahrs eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.

§ 209. (1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahrs eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.

(2) …

(2) …

 

Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten


 

§ 210a. (1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.

 

(2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach § 210 Abs. 1 Z 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.

 

(2) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 211 Abs. 1 Z 2 vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.

Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens


§ 211. (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner

§ 211. (1) Das Gericht hat auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner

           1. wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

           1. wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 8 verletzt oder

           2. eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.

           2. eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.

Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Z 2 nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Konkursgläubiger bekannt geworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Z 2 nicht glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens – Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens – Entscheidung über die Restschuldbefreiung


§ 213. (1) und (2) …

§ 213. (1) und (2) …

(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, daß der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muß, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

(3) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10%-Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

           1. der Konkursgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,

           1. der Konkursgläubiger vom Schuldner vor Konkurseröffnung oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat,

           2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,

           2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen,

           3. die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,

           3. die der Konkursforderung zugrunde liegende Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm als Organ vertretene Gesellschaft brachte,

           4. der Konkursgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluß des Abzahlungsgeschäfts wußte oder wissen mußte, daß der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.

           4. der Konkursgläubiger bei Einräumung des Kredits oder Abschluss des Abzahlungsgeschäfts wusste oder wissen musste, daß der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht zahlen kann.

Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, daß der Schuldner die von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.

Exekutionen der Konkursgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Artikel III

Ausgleichsordnung

Öffentliche Bekanntmachung.

Öffentliche Bekanntmachung


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;

           3. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(3) …

(3) …

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

§ 5. (1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. bis 5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1999)

 

           6. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.

           3. auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Vierter Abschnitt

Vierter Abschnitt

Organe des Ausgleichsverfahrens

Organe des Ausgleichsverfahrens

Ausgleichsverwalter

Ausgleichsverwalter


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist jedenfalls eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichtes über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat.

(3) Der Ausgleichsverwalter darf kein naher Angehöriger (§ 32 KO) des Schuldners sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig sein. Er soll kein Konkurrent des Schuldners sein. Er darf auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde; er hat dem Gericht die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten durch Handschlag zu geloben.

(4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt. Die Angelobung ist von dem zur Vertretung Berufenen zu leisten.

(5) Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt.

 

Auswahl des Ausgleichsverwalters


 

§ 29a. (1) Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

 

(2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:

 

           1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

 

           2. die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und

 

           3. deren Berufserfahrung.

 

(3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.

 

Unabhängigkeit des Ausgleichsverwalters


 

§ 29b. (1) Der Ausgleichsverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.

 

(2) Der Ausgleichsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Ausgleichsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

 

           1. den Schuldner, dessen nahe Angehörige (§ 32) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Ausgleichseröffnung getan hat;

 

           2. einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Ausgleichseröffnung vertreten oder beraten hat oder

 

           3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

 

(3) Ist der Ausgleichsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Ausgleichsgericht bekannt zu geben.

Bestimmung der Entlohnung

Bestimmung der Entlohnung


§ 33a. (1) …

§ 33a. (1) …

(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(2) Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des § 33 mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Gläubigerbeirat

Gläubigerbeirat

§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.

§ 36. (1) Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerbeirats und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Erfordernisse für die Annahme des Antrages.

Erfordernisse für die Annahme des Antrages


§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt.

§ 42. (1) Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Siebenter Abschnitt.

Siebenter Abschnitt

Bestätigung des Ausgleiches.

Bestätigung des Ausgleiches

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches

§ 49. (1) …

§ 49. (1) …

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist gleich dem Beschluß, mit dem der Ausgleich eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

 

(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 60. (1) und (2) …

§ 60. (1) und (2) …

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekannt zu machen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Sachwalter

Mehrere Sachwalter


§ 61. (1) bis (4) …

§ 61. (1) bis (4) …

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekannt zu machen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

Artikel IV

Finalitätsgesetz

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 KO und § 5 Abs. 1 Z 3 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

Artikel V

Gerichtsgebührensgesetz

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht


§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

 

         7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;

           8. und 9. …

           8. und 9. …


Tarifpost 11

Tarifpost 11

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

         7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten.

         7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

Tarifpost 14

Tarifpost 14

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

           7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)

 

                a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ........................................................                                                                                     150 Euro

 

               b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr ............................................................                                                                                     30 Euro


Anmerkungen

Anmerkungen