996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 25. 2. 2002
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (902 der Beilagen): Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage
Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus wurde von der UN-Generalversammlung am 9. Dezember 1999 mit Resolution 54/109 angenommen. Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Österreich wurde von der Bundesregierung unmittelbar nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten (11. September 2001) am 18. September 2001 beschlossen (vgl. Punkt 17 des Beschl. Prot. 68); sie fand am 24. September 2001 statt.
Das Übereinkommen wurde bisher, was noch bis 31. Dezember 2001 möglich ist, von 57 Staaten unterzeichnet (Stand: 11. Oktober 2001) und von vier Staaten (Botsuana, Sri Lanka, Usbekistan und Vereinigtes Königreich) ratifiziert. Gemäß seinem Art. 26 tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung der 22. Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die im Anschluss an die Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 angenommene Resolution 1373 (2001) hat nicht nur inhaltlich eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens übernommen und sie dadurch – da es sich um eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates handelt (vgl. Art. 25 und 103 der Satzung der Vereinten Nationen) – zu völkerrechtlichen Verpflichtungen gemacht; sie hat auch in Z 3d alle Staaten ausdrücklich aufgefordert, „ehestmöglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Protokolle über den Terrorismus, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, zu werden“.
Inhaltlich ergänzt das Übereinkommen die bestehenden internationalen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus, die das Problem der Finanzierung des Terrorismus nicht ausdrücklich behandeln. Es sieht insbesondere die Kriminalisierung der Finanzierung von Straftaten vor, die unter eines der dem Übereinkommen als Anlage beigeschlossenen Übereinkommen fallen (darunter ua. das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, BGBl. Nr. 249/1974, oder das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 248/1974). Die Vertragsparteien verpflichten sich dabei, solche Taten innerstaatlich unter Strafe zu stellen sowie Maßnahmen zur Einfrierung oder Beschlagnahme von für die Durchführung von terroristischen Straftaten vorgesehenen Geldmitteln zum Zweck der Einziehung zu treffen. Rechtstechnisch stellt dabei die Finanzierung terroristischer Straftaten eine Haupttat dar, die unabhängig davon strafbar sein soll, ob die finanzierte strafbare Handlung zumindest versucht wurde.
Weiters sieht das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Personen vor, die unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende strafbare Handlungen gesetzt haben oder im Verdacht stehen, solche zu setzen.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Februar 2002 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus samt Anlage (902 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen dadurch kund zu machen, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Wien, 2002 02 14
Dr. Gerhart Bruckmann Peter Schieder
Berichterstatter Obmann