997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 25. 2. 2002
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (900 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über die Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts in Klosterneuburg
Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Im April 1989 wurde im Rahmen einer diplomatischen Konferenz der WIPO-Staaten der Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke (in der Folge: „Filmtitelregistervertrag“) angenommen (BGBl. Nr. 48/1991). Dieser Vertrag sieht ua. die Errichtung eines internationalen Registers für audiovisuelle Werke (Filmtitelregister) und eines „Internationalen Registeramts“ zur Führung dieses Registers vor. Der Filmtitelregistervertrag trat mit 27. Februar 1991 in Kraft.
Die Errichtung des Internationalen Registeramts, das eine administrative Einheit des internationalen Büros der WIPO darstellt, erfolgte durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (in der Folge: „Vertrag Österreich – WIPO“), dem ein Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Generaldirektor der WIPO angeschlossen ist (BGBl. Nr. 674/1990). Der Vertrag Österreich – WIPO samt Briefwechsel trat am 3. Oktober 1990 in Kraft.
In diesem Briefwechsel wurden die Leistung und die Rückzahlung von Vorschüssen der Republik Österreich an die WIPO geregelt. Mit diesen Vorschüssen sollten einerseits die für die Einrichtung des Internationalen Registeramts notwendigen Kosten und andererseits das für seine ersten fünf Betriebsjahre zu erwartende Defizit abgedeckt werden. Grundsätzlich war die Leistung von Vorschüssen bis zu einer Höhe von 22 Millionen Schilling vorgesehen. Von Österreich wurden im Lauf der Jahre 1991 und 1992 tatsächlich Vorschüsse in Höhe von 13 Millionen Schilling geleistet. Auf Grund zweier Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie dem Land Niederösterreich und der Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien andererseits wurde dieser Betrag nach folgendem Verteilungsschlüssel budgetwirksam: 37,5 Prozent Bund, 37,5 Prozent Land Niederösterreich, 25 Prozent Verwertungsgesellschaft audiovisueller Medien.
Im Dezember 1991 wurde weiters das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Sitz des Internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke unterzeichnet, das am 4. Juni 1992 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 405/1992; in der Folge: „Abkommen Österreich – WIPO“). In diesem Amtssitzabkommen wurden der WIPO in Bezug auf das Internationale Registeramt diverse Privilegien und Immunitäten eingeräumt.
Die Rückzahlung der von Österreich auf Grund des Vertrages Österreich – WIPO geleisteten Vorschüsse sollte beginnen, sobald die Einnahmen des Internationalen Registeramts (bzw. des zur Abwicklung dieser Zahlungen gegründeten „Verbandes“) für einen vorgegebenen Finanzzeitraum die Ausgaben übersteigen. Diese Einnahmen sollten sich aus den Mitteln für kostenpflichtige Registrierungen und Abfragen beim Internationalen Registeramt sowie aus den Erlösen für den Verkauf von Publikationen dieses Amtes zusammensetzen.
Registrierungen und Abfragen waren allerdings nur von Produzenten aus solchen Staaten zu erwarten, die den Filmtitelregistervertrag ratifiziert hatten, da nur die Vertragsstaaten zur Anerkennung einer in das Register eingetragenen Angabe bis zum Beweis des Gegenteils verpflichtet waren. Nicht zuletzt auf Grund des mangelnden Interesses der USA an einer Ratifikation des Filmtitelregistervertrages blieb die Mitgliedschaft in diesem Vertrag trotz Bemühungen der WIPO, mehr Staaten zu einer Ratifizierung zu bewegen, allerdings sehr gering. Durch diese Umstände blieben die Einnahmen des Internationalen Registeramts weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Von Seiten der WIPO wurde Österreich bislang nur ein Betrag in Höhe von 41 578,75 S zurückerstattet. Dieser Betrag entsprach dem Betriebsmittelfonds, der auf Grund von Artikel 7 Abs. 6 des Filmtitelregistervertrags aus den Einkünften des Internationalen Registeramts gebildet worden war.
Im Mai 1993 wurde der Vertrag Österreich – WIPO im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung der Vertragsparteien des Filmtitelregistervertrags suspendiert, worauf auch die Leistung weiterer Vorschüsse durch Österreich eingestellt wurde.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Februar 2002 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages entbehrlich erscheint.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über die Beendigung der Tätigkeit des Internationalen Registeramts in Klosterneuburg (900 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2002 02 14
Karl Donabauer Peter Schieder
Berichterstatter Obmann