1011/J XXI.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend „Verwaltungsverfahren nach § 32 KschG und Verfahrensergebnisse“
Verstöße gegen verschiedene Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes sowie des § 864
Abs. 2 ABGB können nach § 32 KSchG neben den zivilrechtlichen Folgen auch mit
Geldstrafen sanktioniert werden. Die Zuständigkeit zur Verfolgung liegt bei den zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden. Es ist anzunehmen, dass § 32 KSchG totes Recht bleibt, weil
betroffene KonsumentInnen mangels Information von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch
machen. Verstärkt wird dieses Problem für KonsumentInnen von den formalen Erfordernissen
einer Anzeige und diese mit vollständigen Angaben zu versehen. (Darstellung der
Tatbestände). Die Kenntnis über die gesetzlichen Tatbestände die zur
verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung notwendig sind, fehlt in fast jedem Fall den
betroffenen Konsumentinnen. Nicht zu übersehen ist auch oft die fehlende Bereitschaft von
betroffenen KonsumentInnen eine Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten, weil ein Verfahren
mitunter auch mit zusätzlichen Belastungen (z.B. Einvernahmen) verbunden ist.
Auf der einen Seite haben diese Bestimmungen sicherlich präventiven Charakter, auf der
anderen Seite ist die Frage zu stellen, ob diese tatsächlich zur Verbesserung der Situation der
KonsumentInnen beitragen. Dies lässt möglicherweise den Schluss zu, dass zivilrechtliche
Sanktionen sinnvoller sind, als die bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen.
Eine derartige Regelung würde betroffenen Konsumentinnen in jedem Einzelfall etwas
bringen, während mögliche Verwaltungsstrafen die möglicherweise durch die jeweils
zuständigen Behörden aufwendigst geführt werden müssen ausschließlich der öffentlichen
Hand Einnahmen (Geldstrafen) bringen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende Anfrage:
1. Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes wurden in den Jahren 1997, 1998 und 1999 insgesamt bei
den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erstattet (Aufschlüsselung nach
Jahren und nach Bundesländern)?
2. In wie vielen Fällen wurde nach § 32 KSchG (siehe nachstehende Aufschlüsselung) durch
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und
1999 eine Strafe rechtskräftig ausgesprochen (Aufschlüsselung nach Jahren und nach
Bundesländern)?
2.1. „Unrichtige
Angaben beim Haustürgeschäft gem. § 3 Abs. 1 KSchG
Rückrittsrecht“
2.2. „Nichterrichtung eines Ratenbriefes gem. § 24 Abs. 1 KSchG“
2.3. „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 25 Abs. 1 bis 3 KSchG“
2.4. „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 26 Abs. 1 bis 3 KSchG“
2.5. für „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 26 d Abs. 1 bis 3 KSchG“
2.6. „Unterlassen der für den Ratenbrief gern. § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 KSchG
zwingend vorgeschriebenen Angaben“
2.7. „Unterlassen der Belehrung von Ehegatten gern. § 25 a KSchQ“
2.8. „Entgegennahme einer Lohn- oder Gehaltsabtretung zur Sicherung oder Befriedung
einer noch nicht fälligen Forderung gern. § 12 Abs. 1 KSchG“
2.9. „Nichtbeachtung des Verbot des Orderwechsels gem. § 11 Abs. 1 KSchG“
3. Welche Strafbeträge wurden nach § 32 KSchG durch die jeweils zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde mittel Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und 1999 verhängt
(Aufschlüsselung der Strafbeträge nach Jahren und nach Bundesländern)?
4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1997, 1998 und 1999 eine Einstellung des
Verwaltungsstrafverfahrens durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde verfügt
(Aufschlüsselung nach Jahren und nach Bundesländern)?
5. In wie vielen dieser Fälle hat nach Ergreifung eines Rechtsmittels der jeweils zuständige
unabhängige Verwaltungssenat in den Jahren 1997, 1998 und 1999 eine rechtskräftige
Strafe ausgesprochen (Aufschlüsselung nach Jahren und nach den zuständigen UVS)?
6. Welche Strafbeträge wurden nach § 32 KSchG durch den jeweils zuständigen UVS
mittels Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und 1999 verhängt (Aufschlüsselung der
Strafbeträge nach Jahren und nach UVS)?
7. In wie vielen dieser Fälle hat der jeweils zuständige unabhängige Verwaltungssenat in den
Jahren 1997, 1998 und 1999 die Einstellung des Strafverfahrens verfügt (Aufschlüsselung
nach Jahren und nach den zuständigen UVS)?
8. In wie vielen dieser Fälle musste sich der Verwaltungsgerichtshof bzw. der
Verfassungsgerichtshof in den Jahren 1997, 1998 und 1999 mit derartigen Verfahren
auseinandersetzen (Aufschlüsselung nach Jahren und der Fälle nach den Bundesländern
bzw. den UVS)?
9. In wie vielen dieser Fälle wurde durch den VwGH bzw. VfGH rechtskräftig entschieden
Aufschlüsselung nach Jahren und der Fälle nach den Bundesländern bzw. den UVS)?
10. In welcher Form werden Sie die österreichischen VerbraucherInnen über die mögliche
verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bei Verstößen nach dem KSchG und nach § 864
Abs. 2 ABGB
informieren?
11. Sind Sie bereit die möglicherweise nicht effektiven Verwaltungsstrafbestimmungen durch
effektive zivilrechtliche Sanktionen im Konsumentenschutzgesetz zu ersetzen (z.B.
Vertragsrücktritt) und eine derartige Änderung im KSchG vorzunehmen?