1011/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Verwaltungsverfahren nach § 32 KschG und Verfahrensergebnisse“

 

Verstöße gegen verschiedene Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes sowie des § 864

Abs. 2 ABGB können nach § 32 KSchG neben den zivilrechtlichen Folgen auch mit

Geldstrafen sanktioniert werden. Die Zuständigkeit zur Verfolgung liegt bei den zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörden. Es ist anzunehmen, dass § 32 KSchG totes Recht bleibt, weil

betroffene KonsumentInnen mangels Information von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch

machen. Verstärkt wird dieses Problem für KonsumentInnen von den formalen Erfordernissen

einer Anzeige und diese mit vollständigen Angaben zu versehen. (Darstellung der

Tatbestände). Die Kenntnis über die gesetzlichen Tatbestände die zur

verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung notwendig sind, fehlt in fast jedem Fall den

betroffenen Konsumentinnen. Nicht zu übersehen ist auch oft die fehlende Bereitschaft von

betroffenen KonsumentInnen eine Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten, weil ein Verfahren

mitunter auch mit zusätzlichen Belastungen (z.B. Einvernahmen) verbunden ist.

 

Auf der einen Seite haben diese Bestimmungen sicherlich präventiven Charakter, auf der

anderen Seite ist die Frage zu stellen, ob diese tatsächlich zur Verbesserung der Situation der

KonsumentInnen beitragen. Dies lässt möglicherweise den Schluss zu, dass zivilrechtliche

Sanktionen sinnvoller sind, als die bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen.

 

Eine derartige Regelung würde betroffenen Konsumentinnen in jedem Einzelfall etwas

bringen, während mögliche Verwaltungsstrafen die möglicherweise durch die jeweils

zuständigen Behörden aufwendigst geführt werden müssen ausschließlich der öffentlichen

Hand Einnahmen (Geldstrafen) bringen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende Anfrage:

 

1. Wie viele Verwaltungsstrafanzeigen wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des

    Konsumentenschutzgesetzes wurden in den Jahren 1997, 1998 und 1999 insgesamt bei

    den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erstattet (Aufschlüsselung nach

    Jahren und nach Bundesländern)?

 

2. In wie vielen Fällen wurde nach § 32 KSchG (siehe nachstehende Aufschlüsselung) durch

    die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und

    1999 eine Strafe rechtskräftig ausgesprochen (Aufschlüsselung nach Jahren und nach

    Bundesländern)?

 

    2.1. „Unrichtige Angaben beim Haustürgeschäft gem. § 3 Abs. 1 KSchG Rückrittsrecht“

2.2. „Nichterrichtung eines Ratenbriefes gem. § 24 Abs. 1 KSchG“

 

2.3. „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 25 Abs. 1 bis 3 KSchG“

 

2.4. „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 26 Abs. 1 bis 3 KSchG“

 

2.5. für „Nichterrichtung einer vorgesehenen Urkunde gern. § 26 d Abs. 1 bis 3 KSchG“

 

2.6. „Unterlassen der für den Ratenbrief gern. § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 KSchG

          zwingend vorgeschriebenen Angaben“

 

2.7. „Unterlassen der Belehrung von Ehegatten gern. § 25 a KSchQ“

 

2.8. „Entgegennahme einer Lohn- oder Gehaltsabtretung zur Sicherung oder Befriedung

         einer noch nicht fälligen Forderung gern. § 12 Abs. 1 KSchG“

 

2.9. „Nichtbeachtung des Verbot des Orderwechsels gem. § 11 Abs. 1 KSchG“

 

3. Welche Strafbeträge wurden nach § 32 KSchG durch die jeweils zuständige

    Bezirksverwaltungsbehörde mittel Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und 1999 verhängt

    (Aufschlüsselung der Strafbeträge nach Jahren und nach Bundesländern)?

 

4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 1997, 1998 und 1999 eine Einstellung des

     Verwaltungsstrafverfahrens durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde verfügt

      (Aufschlüsselung nach Jahren und nach Bundesländern)?

 

5. In wie vielen dieser Fälle hat nach Ergreifung eines Rechtsmittels der jeweils zuständige

    unabhängige Verwaltungssenat in den Jahren 1997, 1998 und 1999 eine rechtskräftige

    Strafe ausgesprochen (Aufschlüsselung nach Jahren und nach den zuständigen UVS)?

 

6. Welche Strafbeträge wurden nach § 32 KSchG durch den jeweils zuständigen UVS

    mittels Bescheid in den Jahren 1997, 1998 und 1999 verhängt (Aufschlüsselung der

    Strafbeträge nach Jahren und nach UVS)?

 

7. In wie vielen dieser Fälle hat der jeweils zuständige unabhängige Verwaltungssenat in den

    Jahren 1997, 1998 und 1999 die Einstellung des Strafverfahrens verfügt (Aufschlüsselung

    nach Jahren und nach den zuständigen UVS)?

 

8. In wie vielen dieser Fälle musste sich der Verwaltungsgerichtshof bzw. der

    Verfassungsgerichtshof in den Jahren 1997, 1998 und 1999 mit derartigen Verfahren

    auseinandersetzen (Aufschlüsselung nach Jahren und der Fälle nach den Bundesländern

    bzw. den UVS)?

 

9. In wie vielen dieser Fälle wurde durch den VwGH bzw. VfGH rechtskräftig entschieden

    Aufschlüsselung nach Jahren und der Fälle nach den Bundesländern bzw. den UVS)?

 

10. In welcher Form werden Sie die österreichischen VerbraucherInnen über die mögliche

      verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bei Verstößen nach dem KSchG und nach § 864

      Abs. 2 ABGB informieren?

11. Sind Sie bereit die möglicherweise nicht effektiven Verwaltungsstrafbestimmungen durch

       effektive zivilrechtliche Sanktionen im Konsumentenschutzgesetz zu ersetzen (z.B.

       Vertragsrücktritt) und eine derartige Änderung im KSchG vorzunehmen?