104/J XXI.GP

 

A N F R A G E

 

 

der Abgeordneten Dr. Partik - Pable´

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Änderung des Aufenthaltszwecks

 

 

Das Fremdengesetz 92 regelte im § 7 Abs. 7, daß einem Fremden kein Sichtvermerk

erteilt werden darf, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der

Antragsteller eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, sprich er seinen

Niederlassungswillen bekundet. Aus dem Ausschußbericht zu dieser Gesetzesstelle ist zu

entnehmen, daß die Abgrenzung der Aufenthaltsberechtigung nach dem

Fremdengesetz (Sichtvermerk) einerseits und dem Aufenthaltsgesetz

(Aufenthaltsbewilligung) andererseits in jede Richtung abgesichert sein soll.

Das Verbot der Ausstellung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes nach dem

Fremdengesetz bei Zuständigkeit des Aufenthaltsgesetzes entspricht auch der ständigen

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Das Fremdengesetz 97 schließt im § 14 Abs. 6 definitiv aus, daß einem Antrag auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden darf, wenn sich ergibt,

daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

 

1. Darf ein Einreisetitel (Visa) grundsätzlich erteilt werden, wenn sich ergibt, daß der

    Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, was nach dem

    Fremdengesetz 92 im Sinne des § 7 Abs. 7 nicht möglich gewesen ist?

    Wenn nein, sind Ihnen solche Fälle bekannt und wie viele?

 

2. Wie viele Aufenthaltsvisa (Visum D) wurden in den Jahren 1998 und 1999 erteilt,

    wenn erkennbar war, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung

    benötigte? (Gliederung nach den Aufenthaltszwecken: selbständige

    Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, privater

    Aufenthalt.)

 

3. Wurden in den Jahren 1996 und 1997 trotzdem gewöhnliche Sichtvermerke für die

    Zwecke selbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit,

    Familiennachzug, privater Aufenthalt erteilt, obwohl sich aus den Umständen des

    Falles ergab, daß der Antragsteller eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz

    benötigt hätte?

    Wenn ja, wie viele je Aufenthaltszweck?