104/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Partik - Pable´
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Änderung des Aufenthaltszwecks
Das Fremdengesetz 92 regelte im § 7 Abs. 7, daß einem Fremden kein Sichtvermerk
erteilt werden darf, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der
Antragsteller eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, sprich er seinen
Niederlassungswillen bekundet. Aus dem Ausschußbericht zu dieser Gesetzesstelle ist zu
entnehmen, daß die Abgrenzung der Aufenthaltsberechtigung nach dem
Fremdengesetz (Sichtvermerk) einerseits und dem Aufenthaltsgesetz
(Aufenthaltsbewilligung) andererseits in jede Richtung abgesichert sein soll.
Das Verbot der Ausstellung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes nach dem
Fremdengesetz bei Zuständigkeit des Aufenthaltsgesetzes entspricht auch der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Fremdengesetz 97 schließt im § 14 Abs. 6 definitiv aus, daß einem Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden darf, wenn sich ergibt,
daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. Darf ein Einreisetitel (Visa) grundsätzlich erteilt werden, wenn sich ergibt, daß der
Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, was nach dem
Fremdengesetz 92 im Sinne des § 7 Abs. 7 nicht möglich gewesen ist?
Wenn nein, sind Ihnen solche Fälle bekannt und wie viele?
2. Wie viele Aufenthaltsvisa (Visum D) wurden in den Jahren 1998 und 1999 erteilt,
wenn erkennbar war, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung
benötigte? (Gliederung nach den Aufenthaltszwecken: selbständige
Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, privater
Aufenthalt.)
3. Wurden in den Jahren 1996 und 1997 trotzdem gewöhnliche Sichtvermerke für die
Zwecke selbständige Erwerbstätigkeit, unselbständige Erwerbstätigkeit,
Familiennachzug, privater Aufenthalt erteilt, obwohl sich aus den Umständen des
Falles ergab, daß der Antragsteller eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz
benötigt hätte?
Wenn ja, wie viele je Aufenthaltszweck?