1060/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller, Kummerer
und Genossen
an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Aushöhlung des Deponierungsverbots für inerte Abfälle ab 1.1.2004
Gemäß dem § 5 Zif. 7 Deponieverordnung BGBl. 164/1996 ist die Ablagerung von Abfällen,
deren Anteil an organischen Kohlenstoff mehr als 5 Masseprozent beträgt ist (mit gewissen
Ausnahmen) verboten. Dieses Verbot gilt grundsätzlich spätestens ab 1.1.2004, womit eine
erhebliche Verbesserung des Umwelt - und Grundwasserschutzes eintritt.
Gemäß § 45 a Abs. 7 finden sich bestimmte Ausnahmekriterien, wonach der
Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die wasser - und abfallwirtschaftlichen
Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist bis 31. Dezember 2008 verlängern kann.
Gleichzeitig wurden im neuen Recht zusätzliche Übergangsbestimmungen betreffend
Deponien geschaffen.
Nachdem in etlichen Bundesländern keine ausreichenden thermischen
Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen, beginnt in einzelnen Bundesländern (siehe
auch Beilage betreffend das Bundesland Tirol), eine Diskussion, die zitierte
Ausnahmebestimmung bis 2008 zu nutzen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende
Anfrage:
1. In welchen Bundesländern stehen derzeit ausreichende thermische
Verbrennungskapazitäten zur Verfügung, um das Ablagerungsverbot für nicht inerte
Abfälle ab
1.1.2004 zu erfüllen?
2. Welche Bundesländer ohne ausreichende Kapazitäten haben bereits entsprechende
Schritte eingeleitet und welche nicht?
3. Bei welchen Bundesländern ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der Erfüllung
des Ablagerungsverbots für inerte Abfälle ab 1.1.2004 in ernste Schwierigkeiten
geraten?
4. Welche Maßnahmen werden Sie als zuständiger Bundesminister setzen, um die
Bundesländer bei der Erfüllung des gesetzlichen Ablagerungsverbots ab 1.1.2004 zu
unterstützen?
5. Liegen in Tirol die Voraussetzungen vor, dass Landeshauptmann Weingartner die
Frist für die Ablagerung unbehandelten Abfalls bis 31.12.2008 verlängert.(siehe
Beilage)? Wenn nicht, welche Schritte werden Sie gegen eine allfällige Verordnung
des Landeshauptmanns von Tirol setzen?
