1060/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller, Kummerer

und Genossen

an den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Aushöhlung des Deponierungsverbots für inerte Abfälle ab 1.1.2004

 

Gemäß dem § 5 Zif. 7 Deponieverordnung BGBl. 164/1996 ist die Ablagerung von Abfällen,

deren Anteil an organischen Kohlenstoff mehr als 5 Masseprozent beträgt ist (mit gewissen

Ausnahmen) verboten. Dieses Verbot gilt grundsätzlich spätestens ab 1.1.2004, womit eine

erhebliche Verbesserung des Umwelt - und Grundwasserschutzes eintritt.

 

Gemäß § 45 a Abs. 7 finden sich bestimmte Ausnahmekriterien, wonach der

Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die wasser - und abfallwirtschaftlichen

Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist bis 31. Dezember 2008 verlängern kann.

Gleichzeitig wurden im neuen Recht zusätzliche Übergangsbestimmungen betreffend

Deponien geschaffen.

 

Nachdem in etlichen Bundesländern keine ausreichenden thermischen

Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen, beginnt in einzelnen Bundesländern (siehe

auch Beilage betreffend das Bundesland Tirol), eine Diskussion, die zitierte

Ausnahmebestimmung bis 2008 zu nutzen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

 

Anfrage:

 

1.   In welchen Bundesländern stehen derzeit ausreichende thermische

      Verbrennungskapazitäten zur Verfügung, um das Ablagerungsverbot für nicht inerte

     Abfälle ab 1.1.2004 zu erfüllen?

2.   Welche Bundesländer ohne ausreichende Kapazitäten haben bereits entsprechende

      Schritte eingeleitet und welche nicht?

 

3.   Bei welchen Bundesländern ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der Erfüllung

      des Ablagerungsverbots für inerte Abfälle ab 1.1.2004 in ernste Schwierigkeiten

      geraten?

 

4.   Welche Maßnahmen werden Sie als zuständiger Bundesminister setzen, um die

      Bundesländer bei der Erfüllung des gesetzlichen Ablagerungsverbots ab 1.1.2004 zu

      unterstützen?

 

5.   Liegen in Tirol die Voraussetzungen vor, dass Landeshauptmann Weingartner die

      Frist für die Ablagerung unbehandelten Abfalls bis 31.12.2008 verlängert.(siehe

      Beilage)? Wenn nicht, welche Schritte werden Sie gegen eine allfällige Verordnung

      des Landeshauptmanns von Tirol setzen?