1090/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Annemarie Reitsamer und
GenossInnen
an die Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen
betreffend Krebsstatistikgesetz und Krebsstatistik
Das Bundesgesetz vom 6. März 1969 über die statistische Erfassung von
Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikgesetz) hat eine statistische Erhebung für
Krebskrankheiten eingeführt. Lautete es in § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung
noch: „Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person, jedoch ohne
Namensnennung, sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.“, so
entfiel die aus datenschützerischen Gründen begrüßenswerte Einschränkung
„jedoch ohne Namensnennung“ infolge einer noch im selben Jahr beschlossenen
Novelle zu dieser Bestimmung BGBl. 425/1969). Diese Bestimmung ist bisher
unverändert in Kraft.
Seither wird der Vorname, Zuname, und die Adresse des/der Patientin angeführt.
Zur anonymen Zuordnung wäre die SV - Versicherungsnummer ausreichend. Es
steht, dass der Patient keinen Einblick in das Meldeblatt erhalten soll, was bei
mündigen Patienten unzulässig ist. Diese Krebsblätter geben epidemiologisch
wenig Auskunft, sowohl in Bezug auf Wohnort, als auch Berufstätigkeit als auch
eventuelle Noxen, die zu Karzinomen führen können, wie Nikotin, Alkohol,
Viren, etc. Auf Systemerkrankungen nehmen sie überhaupt keine Rücksicht.
Aus all diesen angeführten Erwägungen richten die unterzeichneten Abgeordneten
an die Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen nachstehende
Anfrage:
1. Haben Sie die Absicht, an diesem Bundesgesetz über die Krebsstatistik
sinnvolle Veränderungen vorzunehmen?
a) Wenn ja welche Verbesserungen wollen Sie durchführen?
b) Wenn nein, werden Sie sich für eine Abschaffung einsetzen?
2. Werden Sie eine dem Datenschutz und medizinischen Fragestellungen
entsprechende Vorlage das Krebsstatistikgesetz betreffend dem Nationalrat
vorlegen?
3. Ist es noch zeitgemäß, in einer Zeit, in der der Datenschutz von sensiblen
Daten - insbesondere Gesundheitsdaten eine besondere Bedeutung einnimmt,
eine Krebsstatistik im statistischen Zentralamt zu führen?
4. Wenn ja, wir begründen Sie diese Notwendigkeit aus medizinischer Sicht?
5. Wäre eine Krebsstatistik im ÖBIG oder im Bundesministerium nicht besser
angesiedelt?
6. Wollen Sie die Hämato - Onkologische Gesellschaft beauftragen, ein
zielgerichtetes Formular zu entwickeln?
7. Sehen Sie eine Möglichkeit, das Führen des Krebsstatistikblattes aufzugeben
und statt dessen in das LKF - System zu integrieren?
8. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Erhebung über moderne Datenträger
durchzuführen?
9. Können Sie sich vorstellen für andere meldepflichtige Erkrankung
elektronische Übermittlung einzusetzen?
10. Können Sie sich EDV - Programme vorstellen, die bei der entsprechenden LKF -
Nummer auf eine meldepflichtige Erkrankung hinweisen?
11. Werden die Krebsstatistikblätter lückenlos, wie im Gesetz vorgesehen,
abgegeben oder klafft zwischen Diagnose - Todesdaten und
Krebsstatistikblättern eine Lücke?
a) im ambulanten Bereich
b) im niedergelassenen Bereich
c) im stationären Bereich
d) im semistationären Bereich
e) nach Obduktion
12. Werden Sie dafür Sorge tragen, dass derartige Meldungen auch im
niedergelassenen Bereich ausgefüllt werden?
13. Werden Sie einen jährlichen Karzinombericht veranlassen, der diese Statistik
genau
auswertet?
14. Sind Sie dafür, dass alle Patienten mit Malignomen im Falle Ihres Todes
obduziert werden?
15. Sind Sie dafür, dass Patienten wissen, dass ihre Erkrankung statistisch erhoben
wird?