1164/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend nationalsozialistische Bestimmungen in österreichischen Gesetzen und

Entfernung dieser Gesetzesstellen aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) im

Laufe des 19.4.2000

 

 

In Ihrer Anfragebeantwortung vom 6. Juli 2000 (XXI. GP - NR, 749/AB) führen Sie

aus, daß die in meiner Anfrage vom 10. Mai 2000 (XXI. GP - NR, 734/J) angeführten

Gesetzesbestimmungen mit dem Rechts - Überleitungsgesetz 1945 aufgehoben

worden seien. § 1 Abs 2 des Rechts - Überleitungsgesetzes lautet allerdings: „ Die

Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche

Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle

Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser

Kundmachungen gebunden.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

                1. Wann und mit welchem Bundesgesetzblatt wurde die Aufhebung der besagten Bestimmungen kundgemacht?

 

                2. Wenn die Aufhebung nicht kundgemacht wurde, wie kommen Sie zu der           Rechtsauffassung, daß diese Rechtsvorschriften aufgehoben wurden?

 

                3. Teilen Sie die Auffassung der Wiener Landesregierung, daß „sowohl das

Gesetz als auch alle seine Durchführungsverordnungen die Grundlage für die

Organisation und die Aufgaben der Gesundheitsämter bilden“?

 

                4. Wenn ja, ist die Rechtsbereinigung betreffend diese Bestimmungen ihrer       Auffassung nach aus diesem Grund als „nicht geeignet „ anzusehen (Ihre Antwort

auf die Fragen 5 und 6)?

 

                5. Sind Sie als Bundeskanzler der demokratischen Republik Österreich nicht

auch der Auffassung, daß das österreichische Gesundheitswesen bzw. dessen        Gesundheitsämter eine andere Rechtsgrundlage haben sollten als eine

nationalsozialistische?