1164/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend nationalsozialistische Bestimmungen in österreichischen Gesetzen und
Entfernung dieser Gesetzesstellen aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) im
Laufe des 19.4.2000
In Ihrer Anfragebeantwortung vom 6. Juli 2000 (XXI. GP - NR, 749/AB) führen Sie
aus, daß die in meiner Anfrage vom 10. Mai 2000 (XXI. GP - NR, 734/J) angeführten
Gesetzesbestimmungen mit dem Rechts - Überleitungsgesetz 1945 aufgehoben
worden seien. § 1 Abs 2 des Rechts - Überleitungsgesetzes lautet allerdings: „ Die
Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche
Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser
Kundmachungen gebunden.“
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wann und mit welchem Bundesgesetzblatt wurde die Aufhebung der besagten Bestimmungen kundgemacht?
2. Wenn die Aufhebung nicht kundgemacht wurde, wie kommen Sie zu der Rechtsauffassung, daß diese Rechtsvorschriften aufgehoben wurden?
3. Teilen Sie die Auffassung der Wiener Landesregierung, daß „sowohl das
Gesetz als auch alle seine Durchführungsverordnungen die Grundlage für die
Organisation und die Aufgaben der Gesundheitsämter bilden“?
4. Wenn ja, ist die Rechtsbereinigung betreffend diese Bestimmungen ihrer Auffassung nach aus diesem Grund als „nicht geeignet „ anzusehen (Ihre Antwort
auf die Fragen 5 und 6)?
5. Sind Sie als Bundeskanzler der demokratischen Republik Österreich nicht
auch der Auffassung, daß das österreichische Gesundheitswesen bzw. dessen Gesundheitsämter eine andere Rechtsgrundlage haben sollten als eine
nationalsozialistische?