1166/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Aufenthaltsverbot für TouristInnen - Vorfall beim Grenzübergang
Drasenhofen
Frau D. Z. wurde am 24.3.2000 bei ihrer Ausreise aus Österreich am Grenzübergang
Drasenhofen unterstellt, sie wäre in Österreich einer illegalen Beschäftigung
nachgegangen, da sie im Besitz von S 4.100.- Bargeld war. Aufgrund der von ihr
freiwillig gemachten Angaben über ihre Bekannten und FreundInnen in Österreich
wurden diese angerufen, mit der Suggestivbehauptung konfrontiert, sie hätte sehr
viel Geld bei sich, und gefragt, ob ihnen Wertgegenstände abgehen würden.
Eine befreundete Familie, bei der sie lediglich eine Woche gewohnt hatte, sagte, um
sie vom Vorwurf zu befreien, auf unredliche Weise zu S4.100.- gekommen zu sein,
daß Frau Z. auf ihre Kinder aufgepaßt und dafür Geld bekommen hätte. Die
Angaben anderer Freunde, bei denen sie ebenfalls auf Besuch war, und die den
Aussagen der ersten Familie widersprachen, wurden nicht berücksichtigt. Ihr wurde
unterstellt, daß sie illegal S 12.000.- verdient hätte, obwohl sie bei der erwähnten
Familie lediglich eine Woche gewohnt hatte.
Sie wurde stundenlang verhört, trotz klärender Aussagen von Freunden zum
Ursprung der Geldsumme mit einem Aufenthaltsverbot für 5 Jahre belegt und mit
Gepäck an der tschechischen Grenze abgesetzt, nachdem die Grenzgendarmerie ihr
S 3.000.- abgenommen hatte.
Aufgrund zahlreicher, auch in den Medien veröffentlichter, Fälle von Schikanen und
pauschalen Unterstellungen gegenüber TouristInnen aus Nicht - EU - Staaten
(insbesondere Polinnen) stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
ANFRAGE:
1. Ist Ihnen der Fall von Frau D. Z. bekannt, die mit einem Aufenthaltsverbot
von 5 Jahren belegt wurde?
2. Wie lauten die Berichte der Grenzgendarmerie und der
Bezirkshauptmannschaft
zu diesem Fall?
3. Wie erklären Sie sich die Vorgangsweise der Beamten, aufgrund von S
4.100.- Bargeld und eines Photos von Frau D. Z. mit einer befreundeten
Familie von einer illegalen Beschäftigung auszugehen?
4. Wie erklären Sie sich die Vorgangsweise der Beamten, Bekannte und
Freunde von Frau D.Z. anzurufen und sie zu fragen, ob ihnen
Wertgegenstände abgehen? Wird diese Vorgangsweise von Grenzbeamten
systematisch betrieben?
5. Warum wurden Erklärungen von anderen Freunden von Frau D.Z. zur
Herkunft der Geldsumme und zur Länge ihres Aufenthalts bei der sie angeblich
beschäftigenden Familie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt?
6. Wie lautet die Antwort auf die Berufung von Frau D. Z. gegen das fünfjährige
Aufenthaltsverbot?
7. Sind Ihnen die Zeitungsberichte vom 9.10.1999 in den „Salzburger
Nachrichten“ zu „Schikanen an dem Grenzübergang Drasenhofen“ bekannt,
wonach es massive Beschwerden polnischer TouristInnen über schikanöse
Behandlungen am besagten Grenzübergang gibt?
8. Die in der polnischen Wochenzeitschrift „Polytika“ berichteten und von den
„Salzburger Nachrichten" erwähnten Fälle von unfreundlicher, ja schikanöser
Behandlung zeugen von einer ablehnenden Haltung mancher Beamter am
Grenzübergang Drasenhofen gegenüber TouristInnen aus Osteuropa. Wie oft
kommt es vor, daß ost - europäischen Touristen bei der Ausreise aus Österreich
pauschal illegale Beschäftigung unterstellt wird, wenn sie Bargeld mit sich
führen?
9. Schon 1996 gab es gehäufte Beschwerden über diesen Grenzübergang und
die unkorrekte und schikanöse Behandlung von ausländischen TouristInnen.
Was wurde seitdem unternommen, um den Beschwerden nachzugehen bzw.
die behaupteten unzumutbaren Zustände abzustellen?
10. Gab es bzw. gibt es Disziplinarmaßnahmen gegen BeamtInnen des
Grenzübergangs Drasenhofen aufgrund der zahlreichen Beschwerden? Wenn
ja, wieviele und wann? Wenn nein, was ist mit den Beschwerden geschehen?
11. Bekommen Grenzschutzbeamte neben Schulungen im Fremdenrecht auch
Schulungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention und allgemein zu
Grund - und Menschenrechten? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, wie
wollen Sie gewährleisten daß alle TouristInnen (auch die aus Drittstaaten) an
österreichischen Grenzen korrekt und im Sinne der Menschenrechtskonvention
behandelt werden?