1188/J XXI.GP

 

A N F R A G E

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

 

Betreffend Fälligkeit der Erbschaftssteuer

 

 

Im November 1999 verstirbt Frau G. Da sie kein Testament hinterläßt, tritt die gesetzliche

Erbfolge in Kraft. Das Erbverfahren wird Anfang Februar 200 ordnungsgemäß von einem

Notar durchgeführt. Herr G. erbt die Hälfte des Vermögens von Frau G., die Kinder die

weitere Hälfte von Frau G. Herr G. verpflichtet sich, den Anteil (Geldbetrag) an jedes Kind

bis spätestens 31. Juli 2000 zu überweisen.

Im Ende Februar 2000 (also 2 Wochen nach der Niederschrift beim Notar) ist Herr G.

nachverstorben. Der Erbanteil von Frau G. konnte Herr G. nicht mehr an die Kinder

überweisen.

 

Im Juli 2000 erhielt jedes Kind vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien

den Erbschaftssteuerbescheid. Sie wurden aufgefordert innerhalb der vorgeschriebenen Frist

die festgesetzte Erbschaftssteuer zu begleichen.

 

Jedes Kind hat, da der vereinbarte Geldbetrag nicht mehr ausbezahlt werden konnte, gegen

den Erbschaftssteuerbescheid mit folgendem Inhalt berufen:

Das unter GZ.........., BG...... erworbenen Erbe nach dem Tod meiner Mutter Frau

............., gestorben am ............ 1999, konnte nicht mehr zum vereinbarten Termin

ausbezahlt werden, da mein Vater, Herr................... am .................... 2000 nachverstorben

ist. Die entsprechenden Unterlagen liegen ebenfalls beim BG.................auf.

Ich ersuche daher um Stattgebung meiner Berufung bis zur Auszahlung der Abfindung.

 

Im August wurde die Berufung, mittels Erbschaftssteuerbescheid - Berufungsvorentschei -

dung gem. § 276 BAO, mit folgender Begründung abgewiesen: Für den gegenständlichen

Erwerb von Todes wegen ist die Erbschaftssteuerschuld gem. § 12 (1) 1.ErbStGes.

entstanden. Wann der Erwerb von Todes wegen der Berufungswerberin tatsächlich ausbezahlt

wird, ist erbschaftssteuerrrechtlich ohne Bedeutung.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung (§276

BAO), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentschei -

dung beim oben angeführten Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch

die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses

Antrages gilt die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im übrigen bleiben aber

die Wirkung der Berufungsvorentscheidung bis zur abschließenden Berufungserledigung

erhalten.

Da das ,,Verwirrspiel“ der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung gem. §276

BAO für BürgerInnen, die über keine ausgeprägten juridischen Kenntnisse verfügen bzw. sich

keinen privaten Anwalt leisten können, nicht nachvollziehbar.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende

 

A N F R A G E

 

1) Mit welcher (für die „normalen“ BürgerInnen nachvollziehbaren) Begründung müssen

    Erben die Erbschaftssteuer zahlen, obwohl der Erwerb tatsächlich noch nicht ausbezahlt

    wurde bzw. nicht mehr ausbezahlt werden konnte?

 

2) Gilt § 12 (1)1. ErbStGes.: „Wann der Erwerb von Todes wegen der Berufungswerberin

    tatsächlich ausbezahlt wird, ist erbschaftssteuerrechtlich ohne Bedeutung“, für den

    Erwerb jeglichen Vermögens, unabhängig von der Höhe des Erbes und unabhängig davon

    ob es ich um Mobilien oder Immobilien, und auch unabhängig davon es sich um Privat -,

    Firmen - Stiftungsvermögen etc. handelt?

    Wenn ja:

    Wenn nein: für welche Erbschaften gilt dies warum nicht?

    (Auflistung nach Art und Höhe der Erbschaft)

 

3) Wissen Sie auch, daß Erben mit geringem oder keinem Einkommen in der Regel nicht in

    der Lage sind, Erbschaftssteuer „im vorhinein“ zu zahlen, oder sich einen Anwalt zu

    leisten, der durchficht, daß die Erbschaftssteuer erst dann zu entrichten ist, wenn das Erbe

    nicht nur auf „Papier“ (vereinbarte Erbschaft) steht, sondern tatsächlich eintritt

    (vereinnahmtes Erbe)?

    Wenn ja: bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechenden Änderungen im

    Erbschaftssteuergesetz zuleiten?

    Wenn nein: wie lautet Ihre Begründung?

 

4) Sind die Bemessungsgrundlagen und der pro Bemessungsgrundlage vorgeschriebene

    Erbschaftssteuersatz für alle Formen der Erbschaft gleich?

    Wenn nein: wer bezahlt für welche Erbschaft welche Höhe an Erbschaftssteuer?

    (Auflistung aller Arten von Erbschaften und Prozentsatz Höhe (%) der Erbschaftssteuer)