1188/J XXI.GP
A N F R A G E
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
Betreffend Fälligkeit der Erbschaftssteuer
Im November 1999 verstirbt Frau G. Da sie kein Testament hinterläßt, tritt die gesetzliche
Erbfolge in Kraft. Das Erbverfahren wird Anfang Februar 200 ordnungsgemäß von einem
Notar durchgeführt. Herr G. erbt die Hälfte des Vermögens von Frau G., die Kinder die
weitere Hälfte von Frau G. Herr G. verpflichtet sich, den Anteil (Geldbetrag) an jedes Kind
bis spätestens 31. Juli 2000 zu überweisen.
Im Ende Februar 2000 (also 2 Wochen nach der Niederschrift beim Notar) ist Herr G.
nachverstorben. Der Erbanteil von Frau G. konnte Herr G. nicht mehr an die Kinder
überweisen.
Im Juli 2000 erhielt jedes Kind vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien
den Erbschaftssteuerbescheid. Sie wurden aufgefordert innerhalb der vorgeschriebenen Frist
die festgesetzte Erbschaftssteuer zu begleichen.
Jedes Kind hat, da der vereinbarte Geldbetrag nicht mehr ausbezahlt werden konnte, gegen
den Erbschaftssteuerbescheid mit folgendem Inhalt berufen:
Das unter GZ.........., BG...... erworbenen Erbe nach dem Tod meiner Mutter Frau
............., gestorben am ............ 1999, konnte nicht mehr zum vereinbarten Termin
ausbezahlt werden, da mein Vater, Herr................... am .................... 2000 nachverstorben
ist. Die entsprechenden Unterlagen liegen ebenfalls beim BG.................auf.
Ich ersuche daher um Stattgebung meiner Berufung bis zur Auszahlung der Abfindung.
Im August wurde die Berufung, mittels Erbschaftssteuerbescheid - Berufungsvorentschei -
dung gem. § 276 BAO, mit folgender Begründung abgewiesen: Für den gegenständlichen
Erwerb von Todes wegen ist die Erbschaftssteuerschuld gem. § 12 (1) 1.ErbStGes.
entstanden. Wann der Erwerb von Todes wegen der Berufungswerberin tatsächlich ausbezahlt
wird, ist erbschaftssteuerrrechtlich ohne Bedeutung.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung (§276
BAO), es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentschei -
dung beim oben angeführten Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses
Antrages gilt die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im übrigen bleiben aber
die Wirkung der Berufungsvorentscheidung bis zur abschließenden Berufungserledigung
erhalten.
Da das ,,Verwirrspiel“ der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung gem. §276
BAO für BürgerInnen, die über keine ausgeprägten juridischen Kenntnisse verfügen bzw. sich
keinen privaten Anwalt leisten können, nicht nachvollziehbar.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende
A N F R A G E
1) Mit welcher (für die „normalen“ BürgerInnen nachvollziehbaren) Begründung müssen
Erben die Erbschaftssteuer zahlen, obwohl der Erwerb tatsächlich noch nicht ausbezahlt
wurde bzw. nicht mehr ausbezahlt werden konnte?
2) Gilt § 12 (1)1. ErbStGes.: „Wann der Erwerb von Todes wegen der Berufungswerberin
tatsächlich ausbezahlt wird, ist erbschaftssteuerrechtlich ohne Bedeutung“, für den
Erwerb jeglichen Vermögens, unabhängig von der Höhe des Erbes und unabhängig davon
ob es ich um Mobilien oder Immobilien, und auch unabhängig davon es sich um Privat -,
Firmen - Stiftungsvermögen etc. handelt?
Wenn ja:
Wenn nein: für welche Erbschaften gilt dies warum nicht?
(Auflistung nach Art und Höhe der Erbschaft)
3) Wissen Sie auch, daß Erben mit geringem oder keinem Einkommen in der Regel nicht in
der Lage sind, Erbschaftssteuer „im vorhinein“ zu zahlen, oder sich einen Anwalt zu
leisten, der durchficht, daß die Erbschaftssteuer erst dann zu entrichten ist, wenn das Erbe
nicht nur auf „Papier“ (vereinbarte Erbschaft) steht, sondern tatsächlich eintritt
(vereinnahmtes Erbe)?
Wenn ja: bis wann werden Sie dem Parlament die entsprechenden Änderungen im
Erbschaftssteuergesetz zuleiten?
Wenn nein: wie lautet Ihre Begründung?
4) Sind die Bemessungsgrundlagen und der pro Bemessungsgrundlage vorgeschriebene
Erbschaftssteuersatz für alle Formen der Erbschaft gleich?
Wenn nein: wer bezahlt für welche Erbschaft welche Höhe an Erbschaftssteuer?
(Auflistung aller Arten von Erbschaften und Prozentsatz Höhe (%) der Erbschaftssteuer)