1195/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

 

Betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, daß alle Dienstgeber, die 25 oder mehr

Dienstnehmer beschäftigten, verpflichtet sind, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen

begünstigten Behinderten einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen

behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit

gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohem Ausmaß ihrer

gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der

Hauptursachen für die hohe Arbeitslosigkeit von behinderten Menschen, welche bereits mehr

als 35 % erreicht hat.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende

 

A N F R A G E

 

1) In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.1999 die Einstellungspflicht gemäß

    Behinderteneinstellungsgesetz in den Ländern

    a) Wien

    b) Niederösterreich

    c) Burgenland

    d) Oberösterreich

    e) Salzburg

    f) Tirol

    g) Vorarlberg

    h) Steiermark

    i) Kärnten

 

    erfüllt?

    (Aufstellung laut folgender Berechnungsgrundlage und Aufschlüsselung in die Bereiche:

    Landesdienst, Bezirksverwaltung (z.B. :BH Wels - Land) Stadt, Gemeinde etc.)

    Beispiel:

    Bereich: Bezirkshauptmannschaft Wels Land

    1. Personalstand insgesamt:                                               2.303

    2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte:                 21

                                                                                               2.282

    3. Ermittelte Pflichtzahl (2.282/Einstellungsschlüssel)

        (lt. Beispiel ist der Einstellungsschlüssel 25)                     91

                                                                                               2.282

    4. beschäftigte begünstigte Behinderte               21

             hieven doppelt anrechenbar                         9               30

    5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT   - 61

 

2) Ist beabsichtigt die Ausgleichstaxe, generell für alle Unternehmen die ihrer

    Einstellungspflicht nicht nachkommen, auf die Höhe laut folgender

    Modellrechnung anzuheben?

    Beispiel für die Berechnung der Höhe der monatlichen Ausgleichstaxzahlung:

        Unternehmen mit 250 DienstnehmerInnen, davon 2 begünstigte behinderte

        MitarbeiterInnen, eine davon doppelt anrechenbar, Abrechnungszeitraum

        April 2...

 

        Berechnung der Ausgleichstaxzahlung für den Monat April 2.....

      Summe der Lohnkosten inkl. aliquoter Sonderzahlungen und LNK

      S 11,250.000,--

      Einstellungspflicht daher von 10 begünstigten behinderten Personen

      Bemessungsgrundlage zur Ausgleichstaxzahlung:

            S 11,250.000,--: 250 = S 45.000,--x 10 Personen

                                                                                                            S  450.000,--

      abzüglich 3 anrechenbare begünstigte behinderte Personen       -S  135.000,--

      Ausgleichstaxzahlung für den Monat April 2.......                       S  315.000,--

 

    Wenn ja: bis wann wird eine entsprechende Vorlage dem Parlament zugeleitet?

 

    Wenn nein: Welche andere gesetzliche Maßnahmen werden Sie bis wann schaffen damit

    auch behinderten Menschen am ersten Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz bekommen und

    die Arbeitslosigkeit von behinderten Menschen auf den Stand der Arbeitslosigkeit von

    nichtbehinderten Menschen absinkt?

 

3) Ist beabsichtigt die Freikaufsmöglichkeit von der Behinderteneinstellungspflicht im

    öffentlichen und “halböffentlichen” Bereich abzuschaffen?

 

    Wenn ja: bis wann wird eine entsprechende Vorlage dem Parlament zugeleitet?

 

    Wenn nein: welche andere gesetzliche Maßnahmen werden Sie bis wann schaffen damit

    die Einstellungspflicht in diesem Bereich zur Gänze erfüllt wird?