1196/J XXI.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
Betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, daß alle Dienstgeber, die 25 oder mehr
Dienstnehmer beschäftigten, verpflichtet sind, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen
begünstigten Behinderten einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch - zum großen Ärger der davon betroffenen
behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Vorbildwirkung nicht mit
gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in erschreckend hohen Ausmaß ihrer
gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht nicht nach. Dies ist auch eine der
Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von behinderten Menschen, welche bereits mehr
als 35 % erreicht hat.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende
A N F R A G E
1) In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.1998 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz von folgenden Anstalten
a) Erzdiözese Wien
b) Diözese Eisenstadt
c) Diözese St. Pölten
d) Diözese Linz
e) Diözese Graz - Sekau
f) Bischöfl. Ordinariat Innsbruck
g) Finanzk. der Diözese Gurk
h) Finanzk. der Erzdiözese Sbg.
i) Finanzk. der Diözese Feldk.
j) Evang. Kirche
k) Altkath. Kirche
l) Israelit. Kultusgemeinde
m) Islamische Glaubensgemeinschaft
erfüllt?
(Aufstellung laut folgender Berechnungsgrundlage und Aufschlüsselung der Anstalten)
Beispiel:
Anstalt: WGKK
1. Personalstand
insgesamt:
2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte: 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl (2.282/Einstellungsschlüssel)
(lt. Beispiel ist der Einstellungsschlüssel 25) 91
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar 9 30
5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61