1200/J XXI.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
Betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, daß alle Dienstgeber, die 25 oder
mehr Dienstnehmer beschäftigten, verpflichtet sind, auf je 25 Dienstnehmer
mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch zum großen Ärger der davon
betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen
Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in
erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht
nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von
behinderten Menschen, welche bereits mehr als 35 % erreicht hat.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende
A N F R A G E
1) In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.1998 die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungsgesetz von folgenden Anstalten
a) ORF
b) Bank Austria
c) BAWAG
d) ÖPSK
e) Erste Österr. Sparcasse
f) CA
g) Raiffeisenkassen
erfüllt?
(Aufstellung laut folgender Berechnungsgrundlage und Aufschlüsselung der
Anstalten)
Beispiel:
Anstalt: WGKK
1. Personalstand insgesamt: 2.303
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte: 21
2.282
3. Ermittelte Pflichtzahl (2.282/Einstellungsschlüssel)
(lt. Beispiel ist der Einstellungsschlüssel 25) 91
abzüglich
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 21
hiervon doppelt anrechenbar 9 30
5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT - 61