1200/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

 

Betreffend Erfüllung der Einstellungspflicht von behinderten Menschen nach dem

Behinderteneinstellungsgesetz

 

Das Behinderteneinstellungsgesetz sieht u.a. vor, daß alle Dienstgeber, die 25 oder

mehr Dienstnehmer beschäftigten, verpflichtet sind, auf je 25 Dienstnehmer

mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Gerade die öffentlichen Dienststellen gehen jedoch zum großen Ärger der davon

betroffenen behinderten Menschen - trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen

Vorbildwirkung nicht mit gutem Beispiel voran, sondern kommen zumeist in

erschreckend hohen Ausmaß ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Einstellungspflicht

nicht nach. Dies ist auch eine der Hauptursachen für die hohe Arbeitslosenrate von

behinderten Menschen, welche bereits mehr als 35 % erreicht hat.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an Sie folgende

 

A N F R A G E

 

1) In welcher Höhe wurde mit Stichtag 31.12.1998 die Einstellungspflicht gemäß

    Behinderteneinstellungsgesetz von folgenden Anstalten

    a) ORF

    b) Bank Austria

    c) BAWAG

    d) ÖPSK

    e) Erste Österr. Sparcasse

    f) CA

    g) Raiffeisenkassen

    erfüllt?

    (Aufstellung laut folgender Berechnungsgrundlage und Aufschlüsselung der

    Anstalten)

    Beispiel:

    Anstalt: WGKK

    1. Personalstand insgesamt:                                                         2.303

    2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte:                           21

                                                                                                         2.282

    3. Ermittelte Pflichtzahl (2.282/Einstellungsschlüssel)

        (lt. Beispiel ist der Einstellungsschlüssel 25)                               91

        abzüglich

    4. beschäftigte begünstigte Behinderte                  21

        hiervon doppelt anrechenbar                                9                      30

    5. ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT            -   61