1205/J XXI.GP
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Befreiung von der Schenkungssteuer
Um eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der
Kraftfahrzeugsteuer zu erlangen, ist es u.a. Voraussetzung, dass das Fahrzeug auf
den Behinderten zugelassen wird. Es genügt nicht, dass der Behinderte als zweiter
Zulassungsbesitzer, wie bei der NoVA - Rückvergütung durch das Bundessozialamt,
in den Zulassungschein eingetragen ist.
Es kommt sogar vor, dass ein Richter (Bezirksgericht Donaustadt) mit Beschluss
die Zulassung auf einen behinderten Minderjährigen untersagt. Ein Telefonat mit
dem Richter ergab, dass dies nur zum Besten für den Behinderten geschieht und
eine Änderung des Beschlusses unter Bedachtnahme auf die Steuerbefreiung nicht
möglich sei. Der Richter wurde auch auf die im Beschluss angesprochene Haft -
pflichtversicherung (Zulassungsbesitzer muss nicht ident mit dem Versicherungs -
nehmer sein) angesprochen. Er wies nur darauf hin, dass es auch andere Verpflich -
tungen in diesem Zusammenhang gebe, die er vom juristischen Standpunkt nicht
vernachlässigen könne. (Der Besitz eines Fahrzeuges verursacht auch laufende
Kosten) Er wies weiters auf die Problematik einer Schenkung hin, da der
Behinderte über kein eigenes Vermögen verfüge.
Bei einer Schenkung oder Todesfall - das Wirtschaftsgut des z.B. Vaters muss im
Falle des Todes des Behinderten erst über die Erbschaft wieder in dessen Besitz
zurückgelangen - liegt bereits eine Antwort des BMF vor.
Das BMF argumentierte 1999 mit dem wirtschaftlichen Eigentum. Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern sah diesen Vorgang als schenkungs - und
erbschaftssteuerpflichtig an.
Voraussetzung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist
(unter anderem) die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf einen Körperbehinderten (§
4Abs. 3 Z. 9 VerStG). Auf Grund des eindeutigen und daher keiner weiteren
Auslegung zugänglichen Wortlautes des Gesetzes kommt eine Steuerbefreiung
nicht in Betracht, wenn diese Anwendungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Die
Ablehnung des Befreiungsbegehrens durch das zuständige Kraftfahrzeug -
Haftpflichtversicherungsunternehmens erfolgt daher im Einklang mit der
bestehenden Gesetzeslage. Ob ein Kraftfahrzeug auf einen Minderjährigen
zugelassen werden kann, ist keine Frage des Abgabenrechtes und daher auch nicht
von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Im Verweis auf § 103 Abs. 9 lt. a
Kraftfahrgesetz 1967, wonach der gesetzliche Vertreter die auf Grund des KFG
sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Zulassungs -
besitzer auferlegten Pflicht zu erfüllen
hat, wenn der Zulassungsbesitzer geschäfts -
unfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Da der kraftfahrrechtliche Aspekt durch
die Bestimmung des § 103 Abs. 9 lit. a KFG - Pflichten gehen auf den gesetzlichen
Vertreter über - abgedeckt scheint, ermöglichen einige Zulassungsbehörden die
Zulassung auf minderjährige ohne Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes. Andere
Behörden stellen sich wieder auf den Standpunkt, dass die Zulassung auf einen
Minderjährigen grundsätzlich der pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe,
da mit der Übertragung der Haltereigenschaft an einem Kraftfahrzeug auf einen
Minderjährigen diesen auch Haftungen treffen. Wegen dieser unterschiedlichen
Behördenvorgangweisen hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
das Bundesministerium für Justiz bereits im Juli 1999 um Klärung ersucht, ob für
die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf Minderjährige die Erklärung eines Dritten,
den Minderjährigen schad - und klaglos zu halten ausreicht oder ob, insbesondere
bei sehr jungen oder behinderten Minderjährigen, die Zustimmung des
Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist. Eine Antwort des Bundesministeriums für
Justiz auf diese Frage steht noch immer aus.
Bezüglich Schenkungs - und Erbschaftssteuerpflicht liegt vom BMF folgende
Auskunft vor: Gemäss § 37 Abs. 2 KFG ist Voraussetzung für die Zulassung eines
Kraftfahrzeuges zum Verkehr, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der
rechtmässige Besitzer des Fahrzeuges ist. Der Antragsteller muss sohin nicht
Eigentümer des Fahrzeuges, sondern nur der rechtmässige Besitzer sein. Ob sohin
der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein behindertes Kind gegebenenfalls ein
der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang vorgelagert ist, ist eine Frage der
Einzelgestaltung. Bei der Glaubhaftmachung ist man wieder, wie schon oben
angeführt, auf den “Good Will” des Bearbeiters angewiesen.
Egal welche Behördenwege man in dieser schwierigen Situation hat, man kommt
immer wieder als Bittsteller, mit dem Hintergedanken, dass man die Sympatie des
Bearbeiters auf seiner Seite haben muss.
Lt. schriftlicher Info von ARBÖ und ÖAMTC gilt in Wien und Niederösterreich für
Nichtselbstlenker (Mitbeförderung) eine Abgabenbefreiung in Kurzparkzonen
lediglich beim Halten für die Dauer des Aus - und Einsteigens von Personen, die
Inhaber eines Ausweises nach § 29 b sind, einschliesslich des Aus - und einladens
der für die Personen nötigen Behelfe (wie etwa eines Rollstuhl und dgl.). In § 29 b
Abs. 3 lt. b STVO (BGB1 Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGB1 Nr.92/1998)
ist angeführt:
"....oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines
Ausweises gem § 1 befördern,
....in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
....parken.”
Diese Bestimmungen (Bundesgesetz) gilt für alle Bundesländer und darf nicht in
den Bundesländern durch einzelne Parkgebührengesetze (Landesgesetze) definiert
werden. Es gibt lt. ARBÖ und ÖAMTC Bundesländer (z.B. Steiermark) in denen es
überhaupt keine Befreiung von Abgaben gibt. Eine Auskunft vom Behinderten -
berater des ARBÖ, Herrn Hirtl, ergab, dass die entsprechende Befreiung im Bereich
der Gesetzgebung der Bundesländer liegt.
Er stellt sich die Frage, wie eine behinderte Person im Rollstuhl, die nicht
SelbstfahrerIn ist, ohne Begleitperson zwar am
Behindertenparkplatz aus dem
Auto in den Rollstuhl transferiert werden kann, jedoch für die Dauer der
Parkplatzsuche (regulärer Parkplatz) die behinderte Person unbeaufsichtigt
irgendwo stehen lässt. Sollte in dieser Zeit etwas passieren, wird diese parkplatz -
suchende Person (wenn die wartenden Person unmündige oder entmündigt ist)
noch gerichtlich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verfolgt.
Da es sich in diesem Fall um mehrere Gesetzesmaterien handelt, die nicht nur
ausschließlich das BMF betreffen, sind auch Änderungen von Gesetzen, die Ihr
Ministerium betreffen, notwendig.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Gibt es Ausnahmen bzw. kann man Härtefälle vermeiden?
Wenn ja: welche?
2. Ist der Erwerb des Fahrzeuges durch den Sachwalter oder Vormund (z.B.
Vater) und die anschließende Zulassung auf den Behinderten schenkungs -
steuerpflichtig?
Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
3. Kann der Sachwalter oder Vormund bei Tod des Behinderten nur über die
Erbschaft und Erbschaftssteuerpflicht wieder Eigentum an dem Fahrzeug
erlangen?
Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
4. Kann der Sachwalter oder Vormund mit dem Auto im Ausland - ohne
Zustimmung des Zulassungsbesitzer (unmündige oder entmündigte Person)
fahren?
Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
5. Kann das Fahrzeug vom Vormund ohne Gerichtsbeschluss wieder
veräußert werden?
Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?
6. Werden Sie dafür Sorge tragen, daß die Abgabenbefreiungen in
Kurzparkzonen österreichweit gleichen Regelungen unterliegt und nicht mehr
durch die Parkgebührengesetze der Länder deffiniert werden können?
(9 Parkgebührenverordnungen=9 verschiedene Deffinitionen)