1205/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Befreiung von der Schenkungssteuer

 

Um eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der

Kraftfahrzeugsteuer zu erlangen, ist es u.a. Voraussetzung, dass das Fahrzeug auf

den Behinderten zugelassen wird. Es genügt nicht, dass der Behinderte als zweiter

Zulassungsbesitzer, wie bei der NoVA - Rückvergütung durch das Bundessozialamt,

in den Zulassungschein eingetragen ist.

Es kommt sogar vor, dass ein Richter (Bezirksgericht Donaustadt) mit Beschluss

die Zulassung auf einen behinderten Minderjährigen untersagt. Ein Telefonat mit

dem Richter ergab, dass dies nur zum Besten für den Behinderten geschieht und

eine Änderung des Beschlusses unter Bedachtnahme auf die Steuerbefreiung nicht

möglich sei. Der Richter wurde auch auf die im Beschluss angesprochene Haft -

pflichtversicherung (Zulassungsbesitzer muss nicht ident mit dem Versicherungs -

nehmer sein) angesprochen. Er wies nur darauf hin, dass es auch andere Verpflich -

tungen in diesem Zusammenhang gebe, die er vom juristischen Standpunkt nicht

vernachlässigen könne. (Der Besitz eines Fahrzeuges verursacht auch laufende

Kosten) Er wies weiters auf die Problematik einer Schenkung hin, da der

Behinderte über kein eigenes Vermögen verfüge.

 

Bei einer Schenkung oder Todesfall - das Wirtschaftsgut des z.B. Vaters muss im

Falle des Todes des Behinderten erst über die Erbschaft wieder in dessen Besitz

zurückgelangen - liegt bereits eine Antwort des BMF vor.

Das BMF argumentierte 1999 mit dem wirtschaftlichen Eigentum. Das Finanzamt

für Gebühren und Verkehrsteuern sah diesen Vorgang als schenkungs - und

erbschaftssteuerpflichtig an.

 

Voraussetzung für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist

(unter anderem) die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf einen Körperbehinderten (§

4Abs. 3 Z. 9 VerStG). Auf Grund des eindeutigen und daher keiner weiteren

Auslegung zugänglichen Wortlautes des Gesetzes kommt eine Steuerbefreiung

nicht in Betracht, wenn diese Anwendungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Die

Ablehnung des Befreiungsbegehrens durch das zuständige Kraftfahrzeug -

Haftpflichtversicherungsunternehmens erfolgt daher im Einklang mit der

bestehenden Gesetzeslage. Ob ein Kraftfahrzeug auf einen Minderjährigen

zugelassen werden kann, ist keine Frage des Abgabenrechtes und daher auch nicht

von der Abgabenbehörde zu entscheiden. Im Verweis auf § 103 Abs. 9 lt. a

Kraftfahrgesetz 1967, wonach der gesetzliche Vertreter die auf Grund des KFG

sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Zulassungs -

besitzer auferlegten Pflicht zu erfüllen hat, wenn der Zulassungsbesitzer geschäfts -

unfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Da der kraftfahrrechtliche Aspekt durch

die Bestimmung des § 103 Abs. 9 lit. a KFG - Pflichten gehen auf den gesetzlichen

Vertreter über - abgedeckt scheint, ermöglichen einige Zulassungsbehörden die

Zulassung auf minderjährige ohne Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes. Andere

Behörden stellen sich wieder auf den Standpunkt, dass die Zulassung auf einen

Minderjährigen grundsätzlich der pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe,

da mit der Übertragung der Haltereigenschaft an einem Kraftfahrzeug auf einen

Minderjährigen diesen auch Haftungen treffen. Wegen dieser unterschiedlichen

Behördenvorgangweisen hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

das Bundesministerium für Justiz bereits im Juli 1999 um Klärung ersucht, ob für

die Zulassung von Kraftfahrzeugen auf Minderjährige die Erklärung eines Dritten,

den Minderjährigen schad - und klaglos zu halten ausreicht oder ob, insbesondere

bei sehr jungen oder behinderten Minderjährigen, die Zustimmung des

Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist. Eine Antwort des Bundesministeriums für

Justiz auf diese Frage steht noch immer aus.

 

Bezüglich Schenkungs - und Erbschaftssteuerpflicht liegt vom BMF folgende

Auskunft vor: Gemäss § 37 Abs. 2 KFG ist Voraussetzung für die Zulassung eines

Kraftfahrzeuges zum Verkehr, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der

rechtmässige Besitzer des Fahrzeuges ist. Der Antragsteller muss sohin nicht

Eigentümer des Fahrzeuges, sondern nur der rechtmässige Besitzer sein. Ob sohin

der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein behindertes Kind gegebenenfalls ein

der Schenkungssteuer unterliegender Vorgang vorgelagert ist, ist eine Frage der

Einzelgestaltung. Bei der Glaubhaftmachung ist man wieder, wie schon oben

angeführt, auf den “Good Will” des Bearbeiters angewiesen.

Egal welche Behördenwege man in dieser schwierigen Situation hat, man kommt

immer wieder als Bittsteller, mit dem Hintergedanken, dass man die Sympatie des

Bearbeiters auf seiner Seite haben muss.

 

Lt. schriftlicher Info von ARBÖ und ÖAMTC gilt in Wien und Niederösterreich für

Nichtselbstlenker (Mitbeförderung) eine Abgabenbefreiung in Kurzparkzonen

lediglich beim Halten für die Dauer des Aus - und Einsteigens von Personen, die

Inhaber eines Ausweises nach § 29 b sind, einschliesslich des Aus - und einladens

der für die Personen nötigen Behelfe (wie etwa eines Rollstuhl und dgl.). In § 29 b

Abs. 3 lt. b STVO (BGB1 Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGB1 Nr.92/1998)

ist angeführt:

      "....oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines

Ausweises gem § 1 befördern,

....in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

....parken.”

 

Diese Bestimmungen (Bundesgesetz) gilt für alle Bundesländer und darf nicht in

den Bundesländern durch einzelne Parkgebührengesetze (Landesgesetze) definiert

werden. Es gibt lt. ARBÖ und ÖAMTC Bundesländer (z.B. Steiermark) in denen es

überhaupt keine Befreiung von Abgaben gibt. Eine Auskunft vom Behinderten -

berater des ARBÖ, Herrn Hirtl, ergab, dass die entsprechende Befreiung im Bereich

der Gesetzgebung der Bundesländer liegt.

Er stellt sich die Frage, wie eine behinderte Person im Rollstuhl, die nicht

SelbstfahrerIn ist, ohne Begleitperson zwar am Behindertenparkplatz aus dem

Auto in den Rollstuhl transferiert werden kann, jedoch für die Dauer der

Parkplatzsuche (regulärer Parkplatz) die behinderte Person unbeaufsichtigt

irgendwo stehen lässt. Sollte in dieser Zeit etwas passieren, wird diese parkplatz -

suchende Person (wenn die wartenden Person unmündige oder entmündigt ist)

noch gerichtlich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verfolgt.

 

Da es sich in diesem Fall um mehrere Gesetzesmaterien handelt, die nicht nur

ausschließlich das BMF betreffen, sind auch Änderungen von Gesetzen, die Ihr

Ministerium betreffen, notwendig.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Gibt es Ausnahmen bzw. kann man Härtefälle vermeiden?

    Wenn ja: welche?

 

2. Ist der Erwerb des Fahrzeuges durch den Sachwalter oder Vormund (z.B.

    Vater) und die anschließende Zulassung auf den Behinderten schenkungs -

    steuerpflichtig?

    Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

    Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

 

3. Kann der Sachwalter oder Vormund bei Tod des Behinderten nur über die

    Erbschaft und Erbschaftssteuerpflicht wieder Eigentum an dem Fahrzeug

    erlangen?

    Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

    Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

 

4. Kann der Sachwalter oder Vormund mit dem Auto im Ausland - ohne

    Zustimmung des Zulassungsbesitzer (unmündige oder entmündigte Person)

    fahren?

    Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

    Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

 

5. Kann das Fahrzeug vom Vormund ohne Gerichtsbeschluss wieder

    veräußert werden?

    Wenn ja: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

    Wenn nein: wie lauten die entsprechenden Bestimmungen?

 

6. Werden Sie dafür Sorge tragen, daß die Abgabenbefreiungen in

    Kurzparkzonen österreichweit gleichen Regelungen unterliegt und nicht mehr

    durch die Parkgebührengesetze der Länder deffiniert werden können?

    (9 Parkgebührenverordnungen=9 verschiedene Deffinitionen)