1227/J XXI.GP
von Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundessminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend "Fertigpackungsverordnung und Konsumentenschutz”
Mit Fertigpackungen kauft der/die KonsumentIn häufig “die Katze im Sack", da der
Packungsinhalt zunächst verborgen bleibt und vor dem Kauf in der Regel nicht festgestellt
werden kann, ob die gekaufte Füllmenge tatsächlich vorhanden ist.
Die Fertigpackungsverordnung 1993 gilt nun (mit Übergangsfristen bis Ende 1994 - für
Flaschen bis Ende 1999) als Rechtsgrundlage für Produkte in Flaschen und für alle anderen
Fertigpackungen. Wobei diese Regelungen nur gegenüber Verbrauchern gelten. Damit wurde
der Europäische Rechtsbestand für Österreich übernommen. Diese Fertigpackungsverordnung
(FPVO 1993) wurde aufgrund §§ 27 und 28 des Maß - und Eichgesetzes (MEG) erlassen.
Mit der FPVO ist nunmehr geregelt, dass Fertigpackungen im Durchschnitt die angegebene
Einfüllmenge einzuhalten haben, dass aber für einzelne Verpackungen Minusabweichungen
des Füllinhalts möglich sind, wobei zulässige Minusabweichungen des Füllinhaltes möglich
sind, und sich diese zulässige Minusabweichungen aufgrund der Tabelle nach § 9 FPVO
ergeben.
Diese sind häufig an - aus heutiger Sicht antiquierte Packmaschinenstandards - orientiert.
Problematisch ist, dass von der Behörde nur aufgrund eines relativ komplizierten
Messverfahrens von Stichproben, die Füllmenge und die Entsprechung der Produkte zur
FPVO geprüft werden kann. Diese komplexe Überprüfung wurde von österreichischen
Konsumentenschützern immer kritisiert und befürchtet, dass sich dadurch der
Allgemeinzustand in diesem Zusammenhang nicht wesentlich verbessert. Die Zustände waren
nie befriedigend, eine flächendeckende, saubere Abfülldisziplin hat es noch in Österreich
noch nie gegeben (gilt auch für andere EU - Mitgliedsländern)
Nach Testberichten nationaler und internationaler anerkannter Verbrauchsorganisationen
zufolge werden diese Bestimmungen auch vor Jahren schon europaweit nicht eingehalten.
So stellte die Bundesarbeitskammer bereits 1995 fest, dass bei Gebrauchskosmetika bei 72 %
der geprüften Produkte das auf der Packung angegebene Gewicht nicht mit dem tatsächlichen
Füllinhalt übereinstimmte. Milchprodukte und Fette waren zu 62 % unterfüllt. Bei Wurst - und
Fleischwaren hatten 61 % der untersuchten Proben weniger drinnen als auf der Verpackung
angegeben.
Diese Ergebnisse decken sich auch mit den Informationen aus der BRD. So zeigte bereits die
bundesweite Statistik für Deutschland über die Ergebnisse der Füllmengenkontrollen bei
Fertigpackungen für das Jahr 1995, die im März 1997 vom deutschen Bundesministerium
vorgelegt wurde, dass Fertigpackungen oft nicht die Menge enthalten, die auf der Packung
angegeben wurde.
Dieses Ergebnis wurde wiederum in der BRD durch bundesweite Statistik über die Ergebnisse
der Füllmengenkontrollen bei Fertigpackungen für das Jahr 1998 bestätigt.
Dies ist absolut unverständlich da die gesetzlichen Regelungen den Abfüllbetrieben weit
entgegenkommen, und lediglich “im
Mittel" die genannte Menge eingehalten werden muss.
Trotzdem deckten die deutschen Eichbehörden bundesweit Verstöße gegen die
einzuhaltenden Mittelwerte bei durchschnittlich 7,2 % (1997 7,6 %) der Kontrollen auf.
Erheblich über den Durchschnitt Jagen beispielsweise die Verstöße gegen die
Mittelwertanforderung bei Speiseöl (17,6 %) Schaumwein (12,9 %), Spirituosen (11,2 "),
abgepackten (kalibriertem) Geflügel (12,7 %), bei Torf und Blumenerde (20 %) und bei
Importgarnen (37,5 %).
Die Eichbehörden haben in der Bundesrepublik insgesamt 8.325 (1997): 8.204 (Kontrollen
von Fertigpackungen) mit unterschiedlichen Füllmengen durchgeführt.
Offenbar sind in Österreich, wie in der BRD (und in anderen EU - Mitgliedsländern) die
Kontrollen zu selten und die Sanktionen bei Verstoß zu gering, um eine saubere Abfüllpraxis
in den Betrieben zu gewährleisten. Ob nun Absicht dahintersteckt, mit nicht vorhandener -
aber berechneter Ware unsaubere Geschäfte zu machen, oder ob es sich einfach um
Schlamperei handelt, ist für die VerbraucherInnen unerheblich. Die systematische
Unterfüllung von Fertigpackungen kommt einer “verdeckten Preiserhöhung" gleich.
Konsumentenschützer verlangen daher bereits seit Jahren schärfere und effektivere Kontrollen
und bessere rechtliche Regelungen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende Anfrage:
1. Sind Sie bereit, die Fertigpackungsverordnung (FPVO) dahingehend zu novellieren, dass
die Füllmenge nicht mehr vom Zeitpunkt der Abfüllung, sondern vom Zeitpunkt des
Verkaufs bezogen werden?
2. Sind Sie bereit, im Rahmen einer Novellierung der FPVO die Bewertung von Verstößen
zu vereinfachen, da bei dem zur Zeit geltenden Mittel - Wertprinzip bei jeder Stichprobe
eine große Menge von Fertigpackungen überprüft werden muss, um Verstöße
festzustellen?
3. Können Sie in diesem Zusammenhang einer "Mindestmengenregelung" zustimmen,
welche den messtechnischen Aufwand reduzieren und garantieren würde, dass
Fertigpackungen mindestens die aufgedruckte Füll - bzw. Warenmenge enthalten müssen?
4. Sind Sie bereit, im Rahmen einer derartigen Novelle die Strafsanktionen für “schlampige
Abfüllungen" drastisch zu erhöhen, da nur so gewährleistet werden kann, dass sich die
Abfüller aus eigenen, wirtschaftlichen Interessen um saubere Abfüllpraxis bemühen?
5. Zur Zeit besteht wenig Anreiz, sich um eine saubere Abfüllpraxis zu bemühen, da der mit
der Unterfüllung erwirtschaftete Gewinn das mögliche Strafgeld um ein vielfaches
übersteigt. Sind Sie bereit, im Rahmen einer derartigen Novellierung diese unlauter
erzielten Gewinne der Hersteller künftig abzuschöpfen und zur Finanzierung der
"Füllmengenkontrollen" bzw. der Kontrollen nach dem MEG einzusetzen?
6. Sind Sie bereit, österreichischen VerbraucherInnen anzubieten, dass sie ab sofort
vermeintlich nicht ausreichend gefüllte Fertigpackungen bei ihrem zuständigen Eichamt
oder einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung kostenlos überprüfen zu lassen?
Sollte sich bei der amtlichen Kontrolle der Anfangsverdacht einer unzulässigen
Unterfüllung der Fertigpackung ergeben, sollte behördlicherseits durch das Eichamt eine
Nachprüfung des
Abfüllbetriebes eingeleitet werden. Seit 1996 wird diese Vorgangsweise
in der BRD mit Erfolg angeboten.
7. Wie viele Personen waren 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und bis Stichtag 30.6.2000 u.a
mit der Kontrolle von Fertigpackungen nach der FPVO betraut?
8. Wie viele Betriebe wurden 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und bis Stichtag 30.6.2000 auf
Einhaltung der Bestimmungen nach der FPVO überprüft (ersuche um Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?
9. Wie viele Fertigverpackungen wurden nach der FPVO 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999
in Österreich kontrolliert (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
10. Wie viele und welche Strafen bzw. sonstige Sanktionen wurden 1995, 1996, 1997, 1998
und 1999 in Österreich verhängt (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
11. Wie viele Organmandate wurden 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 in Österreich verhängt
(ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
12. in wie vielen Fällen wurden 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre und
Bundesländer)?
13. in wie vielen Fällen wurden 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 ein
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossen (ersuche um
Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
14. In wie vielen Fällen wurden 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 ein
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz durch Einstellung abgeschlossen (ersuche um
Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
15. Wie wurden die Einnahmen aus Organmandaten bzw. Straferkenntnissen, nach Verstößen
der Bestimmungen der FPVO bislang verwendet?
16. Gegen wie viele Betriebe wurden in diesem o.g. Jahren eine Anzeige wegen Verdachts
des gewerbsmäßigen Betruges erstattet?
17. Zu wie vielen strafrechtlichen Verfolgungen kam es?
18. Wurden die Kontrollergebnisse (Statistik über Füllmengenkontrollen bei
Fertigpackungen) in Österreich in den o.g. Jahren - wie in Deutschland - jeweils in einem
Bericht veröffentlicht?
19. Wenn ja, wo ist dieser zugänglich?
20. Wenn nein, weshalb nicht?
21. Werden Sie in Zukunft die Erstellung eines derartigen Bericht veranlassen?
22. Wenn nein. weshalb nicht?