1231/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka

und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ausarbeitung der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren 6 72/00 vor dem

VfGH.

 

Die Bundesregierung ist gern. § 63 Abs. 2 VerfGG berufen, in Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof zur Prüfung von Bundesgesetzen eine schriftliche Äußerung

abzugeben. Diese schriftliche Äußerung wird üblicherweise vom zuständigen Ressort

gemeinsam mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ausgearbeitet und dann von

der Bundesregierung beschlossen und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.

 

Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 29. August 2000 im Verfahren G 72/00

betreffend die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bestimmungen der

Zivildienstgesetznovelle, BGBl. I Nr. 28/2000, eine Äußerung abgegeben. Im Zusammenhang

damit richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Trifft es zu, dass mit der Ausarbeitung der Äußerung seitens des Bundesministers für

     Inneres Rechtsanwalt Dr. Michael Graff betraut wurde?

 

2. Wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Michael Graff zur Mitarbeit herangezogen wurde,

    wurde eine andere Person ausserhalb des Ressorts damit betraut?

3. Warum hat das Bundesministerium für Inneres seinen Anteil der Äußerung nicht von

     den Beamten des Ressorts ausarbeiten lassen, die dies sonst gewöhnlich tun und

     hiefür äußerst qualifiziert sind?

 

4. Welche Kosten sind durch die Betrauung einer nicht dem Ressort angehörenden

    Person mit der Ausarbeitung entstanden?

 

5. Wie lässt sich diese Vorgangsweise mit den Grundsätzen der Sparsamkeit

     vereinbaren?