1231/J XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka
und Genossen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Ausarbeitung der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren 6 72/00 vor dem
VfGH.
Die Bundesregierung ist gern. § 63 Abs. 2 VerfGG berufen, in Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof zur Prüfung von Bundesgesetzen eine schriftliche Äußerung
abzugeben. Diese schriftliche Äußerung wird üblicherweise vom zuständigen Ressort
gemeinsam mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ausgearbeitet und dann von
der Bundesregierung beschlossen und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.
Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 29. August 2000 im Verfahren G 72/00
betreffend die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Bestimmungen der
Zivildienstgesetznovelle, BGBl. I Nr. 28/2000, eine Äußerung abgegeben. Im Zusammenhang
damit richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1. Trifft es zu, dass mit der Ausarbeitung der Äußerung seitens des Bundesministers für
Inneres Rechtsanwalt Dr. Michael Graff betraut wurde?
2. Wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Michael Graff zur Mitarbeit herangezogen wurde,
wurde eine andere Person
ausserhalb des Ressorts damit betraut?
3. Warum hat das Bundesministerium für Inneres seinen Anteil der Äußerung nicht von
den Beamten des Ressorts ausarbeiten lassen, die dies sonst gewöhnlich tun und
hiefür äußerst qualifiziert sind?
4. Welche Kosten sind durch die Betrauung einer nicht dem Ressort angehörenden
Person mit der Ausarbeitung entstanden?
5. Wie lässt sich diese Vorgangsweise mit den Grundsätzen der Sparsamkeit
vereinbaren?