1249/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Terezja Stoisits, Mag. Ulrike Lunacek, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend die anti - homosexuellen Sonderstrafbestimmungen §§ 220 und 221 StGB
Am 27. November 1996 hat der Nationalrat die Aufhebung der anti - homosexuellen
Sonderstrafbestimmungen der §§ 220 und 221 StGB beschlossen. Diese Aufhebung ist
am 01. März 1997 in Kraft getreten (BGBI. 1996/762).
Dennoch weist die Kriminalstatistik noch für 1997 und 1998 jeweils eine (rechtskräftige)
Verurteilung wegen dieser Sonderstrafbestimmungen aus (Gerichtliche Kriminalstatistik
für das Jahr 1997 [S. 46f, 134f]; Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 1998 [S. 56f,
148f]; jeweils herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).
Im Jahre 1997 wurde ein unbescholtener Mann zwischen 55 und 59 Jahren nach diesen
Bestimmungen (die in der Kriminalstatistik nur gemeinsam ausgewiesen werden),
(rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Monaten verurteilt
(Kriminalstatistik 1997 [46f, 134f]).
Sogar noch 1998 verurteilte ein österreichisches Gericht einen unbescholtenen Mann
zwischen 35 und 39 Jahren auf Grund dieser Sonderstrafbestimmungen zu einer
Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen (Gerichtliche Kriminalstatistik 1998
[56f, 148f]).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurden diese Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen?
2. Wurde in diesen Fällen von Sicherheitsbehörden Anzeige erstattet?
a. Wenn ja, von welchen und warum?
b. Wie erlangten die Sicherheitsbehörden von den zugrundeliegenden
Sachverhalten Kenntnis?
3. Wurden die Verdächtigten (Angezeigten) erkennungsdienstlich behandelt?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn ja, wurden auch Speichelproben entnommen?
aa. Wenn ja, warum?
4. Bei welchen Sicherheitsbehörden werden diese erkennungsdienstlichen Daten
verarbeitet (§§ 70, 71 SPG)?
a. An wen wurden diese Daten weitergegeben bzw. darüber Auskunft erteilt und aus
welchem Grund und auf weicher Rechtsgrundlage?
b. Erfolgte eine Übermittlung in das Ausland?
a. Wenn ja an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
c. Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Löschung dieser Daten?
d. Besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung, etwa auf Grund des
Außerkrafttretens der zu Grunde liegenden Strafbestimmung(en)?
aa. Wenn ja welche sind die Voraussetzungen hiefür und werden Sie die Betroffenen
über die Möglichkeit informieren?
bb. Wenn nein, warum nicht?
5. Wurden diese erkennungsdienstlichen Daten in die Zentrale erkennungsdienstliche
Evidenz (§ 75 SPG) aufgenommen?
a. Wenn ja, an wen wurden diese Daten weitergegeben bzw. darüber Auskunft erteilt
und aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage?
b. Erfolgte eine Übermittlung in das Ausland?
aa. Wenn ja an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
c. Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Löschung dieser Daten?
d. Besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung, etwa auf Grund des
Außerkrafttretens der zu Grunde liegenden Strafbestimmung(en)?
aa. Wenn ja welche sind die Voraussetzungen hiefür und werden Sie die
Betroffenen über die Möglichkeit informieren?
bb. Wenn nein, warum nicht?
6. Wurden die Daten der Verdächtigten in die Zentrale lnformationssammlung EKIS
aufgenommen?
a. Wenn ja, warum und welche Daten?
b. Wenn ja, in welche Teile (wie KPA) dieser Datenbank?
c. Wenn ja, an wen wurden diese Daten weitergegeben bzw. darüber Auskunft erteilt
und aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage?
d. Erfolgte eine Übermittlung in das Ausland?
aa. Wenn ja an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
e. Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Löschung dieser Daten?
f. Besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung, etwa auf Grund des
Außerkrafttretens der zu Grunde liegenden Strafbestimmung(en)?
aa. Wenn ja welche sind die Voraussetzungen hiefür und werden Sie die
Betroffenen über die Möglichkeit informieren?
bb. Wenn nein, warum nicht?