1250/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Ulrike Lunacek, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die anti-homosexuellen Sonderstrafbestimmungen §§ 220 und 221 StGB

 

 

Am 27. November 1996 hat der Nationalrat die Aufhebung der anti - homosexuellen

Sonderstrafbestimmungen der §§ 220 und 221 StGB beschlossen. Diese Aufhebung ist

am 01. März 1997 in Kraft getreten (BGBI. 1996/762).

 

Dennoch weist die Kriminalstatistik noch für 1997 und 1998 jeweils eine (rechtskräftige)

Verurteilung wegen dieser Sonderstrafbestimmungen aus (Gerichtliche Kriminalstatistik

für das Jahr 1997 [S. 46f, 134f]; Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 1998 [S. 56f,

148f]; jeweils herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt).

 

Im Jahre 1997 wurde ein unbescholtener Mann zwischen 55 und 59 Jahren nach diesen

Bestimmungen (die in der Kriminalstatistik nur gemeinsam ausgewiesen werden),

(rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Monaten verurteilt

(Kriminalstatistik 1997 [46f, 134f]).

 

Sogar noch 1998 verurteilte ein österreichisches Gericht einen unbescholtenen Mann

zwischen 35 und 39 Jahren auf Grund dieser Sonderstrafbestimmungen zu einer

Geldstrafe zwischen 30 und 60 Tagessätzen (Gerichtliche Kriminalstatistik 1998

[56f, 148f]).

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Durch welche Gerichte erfolgten die genannten Verurteilungen (aufgeschlüsselt

    nach den Instanzen)?

 

2. Nach welchen Tatbeständen erfolgten diese Verurteilungen (§ 220 oder 221 StGB)?

 

3. Welcher Sachverhalt (welche Handlungen) lag diesen Verurteilungen zu Grunde?

 

4. Wer erstattete jeweils Anzeige?

 

5. Aus welchen Gründen wurde Anzeige erstattet?

6. Wie gestaltete sich jeweils der weitere Verfahrensverlauf?

 

7. Erfolgte die in der Kriminalstatistik für 1997 ausgewiesene Verurteilung vor oder

    nach dem 01. März 1997?

 

8. Warum wurde in diesen beiden Fällen - trotz erfolgter Aufhebung der zu Grunde

    liegenden Strafbestimmungen und damit wohl nicht mehr existenten (general - oder

    spezial)präventiven Gründen - nicht von § 42 StGB Gebrauch gemacht?

 

9. Wurden diese Verurteilungen in das Strafregister aufgenommen?

 

10. Wann erfolgt jeweils die Tilgung dieser Verurteilungen?

 

11. Werden Sie dem Herrn Bundespräsidenten angesichts der Aufhebung der zu

      Grunde liegenden Strafbestimmungen die gnadenweise Tilgung dieser

      Verurteilungen vorschlagen?

 

a.   Ohne Ansuchen der Verurteilten?

aa. Wenn nein, warum nicht?

b.  Auf Ansuchen der Betroffenen?

aa. Wenn ja, werden Sie die Verurteilten über diese Möglichkeit informieren?

bb. Wenn nein, warum nicht?