1272/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

von Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim

und Genossen

an den Bundeskanzler

betreffend „Persönliche Sicherheitserklärung/ Militärische

Verlässlichkeitsüberprüfung für ehemals Bedienstete der BGV II

(Grundrechtseingriff)“

 

Ehemals Bedienstete der BGV II die im Zuge der Änderung des Bundesministeriengesetzes

2000 zum Bundesministerium für Landesverteidigung zwangsversetzt worden sind, erhielten

über ihre direkten Vorgesetzten anfangs Juli den Auftrag den Fragebogen für eine

„Persönliche Sicherheitserklärung“ (PSE) für die „Militärische Verlässlichkeitsüberprüfung“

auszufüllen und über den Dienstweg abzugeben.

Grundlage dieser Weisung war ein Schreiben des Heeres - Bau - und Vermessungsamtes

Rossauer Lände 1, 1090 Wien, vom 21.06.2000. Danach sei gemäß geltender Erlasslage jeder

Ressortangehörige einer „Militärischen Verlässlichkeitsüberprüfung“ zu unterziehen, welche

durch Ausfüllen des Formulars ‚,PSE“ (Persönliche Sicherheitserklärung) eingeleitet wird.

Seitens der einzelnen Heeresbauverwaltungen wurden die nachgeordneten Dienststellen in

diesem Sinne aufgefordert von den ehemaligen BGV II - Bediensteten eine „Persönliche

Sicherheitserklärung“ einzufordern. „Demnach haben alle Bediensteten des do. - Bereiches das

gleichfalls zuliegende Formular „PSE“ auszufüllen und dieses verschlossen in einem Kuvert

und versehen mit ihrem Namen der jeweiligen Heeresgebäudeverwaltung zuzumitteln.“ (siehe

Beilage).

 

Dies auch von BGV II - Bediensteten, die seit Jahren im Heeresbereich tätig waren - und

zwar mit dem selben Aufgabenbereich wie jetzt -, ohne dass von diesen Bediensteten in der

Vergangenheit jemals dort eine derartige „Persönliche Sicherheitserklärung“ abverlangt

worden wäre.

 

Der Dienststellenausschuss der Bundesgebäudeverwaltung II Salzburg hat mit Schreiben vom

10.07.2000 über den Dienstweg um umgehende Aussetzung dieser Maßnahme (Militärische

Verlässlichkeitsüberprüfung, Suchtgiftmissbrauchsüberprüfung) beantragt und gegebenenfalls

um Aufnahme von Verhandlungen gemäss Personalvertretungsgesetz ersucht. Jetzt haben die

Personalvertreter erfahren, dass diese Weisung nun angeblich ausgesetzt wurde.

 

Der Fragebogen der die „Persönliche Sicherheitserklärung“ darstellt, enthält beispielsweise

auf der dritten Seite folgenden Satz: „Alle vorstehenden Auskünfte gebe ich freiwillig und

wahrheitsgemäß.“ Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zum Schreiben des „Heeres -

Bau - und Vermessungsamtes“ sowie auch der „Heeresbauverwaltung Salzburg und

Oberösterreich“ (dürfte auch für die anderen Heeresbauverwaltungen gelten), da diese dort

nachdrücklich einverlangt wurde. Damit soll wohl formal eine Zustimmung im Sinne des

Datenschutzgesetzes konstruiert werden, allerdings eine datenschutzrechtliche fragwürdige

Konstruktion.

 

Unklar sind für die unfreiwillig zum BMLV versetzten Bediensteten der einzelnen

Heeresgebäudeverwaltungen die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen, wenn diese aus

berechtigten Gründen sich weigern, die abgefragten Daten bekannt zu geben und diese

Erklärung (Seite 3 der Beilage) zu unterfertigen.

Denn es findet sich in der Erklärung folgender Schlusssatz: „Eine Nichtbeantwortung,

unwahre Angaben sowie allenfalls das Zurückziehen der vorstehenden Bemächtigung

bewirken unter Umständen eine Nichtverwendung in sensiblen Funktionen bzw. das

Ausscheiden als Bewerber.“

 

Mit dieser Erklärung nimmt jeder, der dies unterfertigt auch zur Kenntnis, dass die

bevorstehenden Angaben aus Gründen der militärischen Sicherheit geprüft werden müssen,

und diesbezüglich das BMLV ermächtigt wird, alle erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich

der persönlichen Eignung einzuholen. Zugestimmt wird damit der „Militärischen

Verlässlichkeitsüberprüfung“. Damit soll einer umfassende Bespitzelung zugestimmt werden.

 

Diese Erklärung ist auch im Zusammenhang mit den lt. ‚,PSE“ abgefragten Daten zu

sehen, wobei diese zum Teil als höchstsensible Daten nach dem DSG (§ 4 Zif. 2)

eingestuft werden müssen, für deren Ermittlung jede Rechtsgrundlage fehlt sowie die

Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung nicht auszuschließen ist.

 

Die auf der Seite eins und zwei abgefragten Daten des Fragebogens befinden sich für jeden

ehemaligen BGV II - Bediensteten - von zwei Ausnahmen abgesehen - im neuen Personalakt

der BGV II, nunmehr im Personalakt des Heeres - Bau - und Vermessungsamtes.

Völlig unverständlich ist die Frage 10 nach den „Schulden“, deren Gesamthöhe, monatliche

Belastung und Grund der Verschuldung. Diese Frage ist unzumutbar und es besteht absolut

keine zwingende Notwendigkeit für den neuen Dienstgeber (BMLV) dies in Erfahrung zu

bringen.

Nicht zumutbar ist auch die Beantwortung der Fragen nach Verwandten im Ausland / sonstige

Kontakte sowie Art und Häufigkeit der Kontakte.

 

Absolut abzulehnen ist die Frage nach der Vereinszugehörigkeit, dem jeweiligen Verein und

dem Status (Mitglied, Funktionär etc.). Dies würde letztlich bedeuten, dass nicht nur die

Mitgliedschaft bei einem Fußballverein und die dortige Tätigkeit als Funktionär anzugeben

ist, sondern auch die Mitgliedschaft beim Österreichischen Gewerkschaftsbund samt

Funktionen wie auch die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei samt

Funktionstätigkeit.

 

Es handelte sich dabei offensichtlich um eine Maßnahme des BMLV die weder durch das

Datenschutzgesetz noch durch eine sonstige gesetzliche Regelung gedeckt war.

Generell ist zu beachten, dass das Militärbefugnisgesetz 2000 - das trotz der berechtigten

Einwände des Datenschutzrates von der Blau - Schwarzen Mehrheit im Parlament bereits

beschlossen wurde - erst Mitte 2001 in Kraft tritt.

 

Diese geschilderten Maßnahmen des BMLV, die eine gesetzwidrige Ermittlung

Personenbezogener Daten darstellen, sind daher u.a. auch als Eingriff in das Grundrecht auf

Datenschutz anzusehen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

 

Anfrage:

 


 

1.      Sehen Sie eine sachliche Begründung für diese „Persönliche Sicherheitserklärung“ die

         von den zwangsversetzten ehemaligen BGV II Bediensteten einverlangt wurde?

 

2.      Ist es richtig, dass in den NATO - Staaten ähnliche oder gleichlautende „Persönliche

         Sicherheitsklärungen“ von Militärangehörigen verlangt werden?

 

3.      Wodurch unterscheidet sich inhaltlich der in Österreich ausgesandte Fragebogen (PSE) für

         eine sog. militärische Sicherheitsüberüberprüfung von den in den NATO - Staaten

         verwendeten Fragebogen?

 

4.      Welche Personengruppen (Bundesdienststellen etc.) haben nach der derzeitigen

         Rechtsgrundlage diese ,,PSE“ auszufüllen?

 

5.      Dürfen diese irrtümlich - weil in Unkenntnis der Rechtslage - ausgefüllten und

         abgegebenen Fragebogen für die „Militärische Verlässlichkeitsprüfung“, nach dem DSG

         verwendet werden?

 

6.      Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

 

7.      Müssen diese irrtümlich - weil in Unkenntnis der Rechtslage - ausgefüllten und

         abgegebenen Fragebögen vernichtet bzw. diese Angaben - soweit bereits

         automationsunterstützt verarbeitet - gelöscht werden?

 

8.      Wenn nein, weshalb nicht?

 

9.      Wenn ja, wer kontrolliert diese Maßnahme?

 

10.    Halten Sie die im Anfragetext beschriebene Vorgangsweise sowie den Inhalt der

         „Persönlichen Sicherheitserklärung“ vom Juni 2000 mit den Bestimmungen des

         Datenschutzgesetzes vereinbar? Oder war sie rechtswidrig?

 

11.    Wenn ja, wie lautet ihre Begründung dafür?

 

12.    Halten Sie die im Anfragetext beschriebene Vorgangsweise Juni 2000 mit den

         Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes

         vereinbar? Oder war sie rechtswidrig?

 

13.    Wenn ja, wie lautet Ihre Begründung dafür?

 

14.    Wo findet sich in der österreichischen Rechtsordnung die Rechtsgrundlage für die im

         Anfragetext beschriebene Vorgangsweise und dienstliche Weisung an ehemals BGV VII -

         Bedienstete eine „Persönliche Sicherheitserklärung“ auszufüllen zu müssen?

 

15.    Werden Sie sicherstellen, dass Personen die dieser rechtswidrigen Maßnahme nicht

         gefolgt sind, keine dienstrechtlichen Nachteile (z.B. Verschlechterung der beruflichen

         Stellung) erleiden?

 

16.    Wenn ja, in welcher Form?

17.    Ist diese - allenfalls nach Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes - „Persönliche

         Sicherheitserklärung“ mit dem vorliegenden Text durch ehemalige BGV II - nach dem

         DSG zulässig?

 

18.    Wenn ja, wie dürfen diese durch die „Persönliche Sicherheitserklärung“ erfassten Daten

         und Informationen verarbeitet und verwendet werden?

 

19.    Wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage? Beinhaltet diese auch die gesetzliche

         Ermächtigung nach der Mitgliedschaft bei Vereinen und die dortige Funktionstätigkeit

         abzufragen?

 

20.    Welche Aufgaben kommen bei der Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und

         Übermittlung dieser Daten dem Rechtsschutzbeauftragten zu?

 

21.    Dürfen diese Daten automationsunterstützt verarbeitet werden?

 

22.    Wie lange dürfen alle durch die zukünftige Persönliche Sicherheitserklärung erfassten

         Daten gespeichert werden?

 

23.    Welche Maßnahmen haben Sie bzw. werden Sie ergreifen - sofern diese Daten nach

         Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes wieder abverlangt werden - dass es zu keiner

         missbräuchlichen Verwendung dieser „sensiblen Daten“ kommt?

 

24.    Muss vor Durchführung einer Persönlichen Sicherheitserklärung mit nachfolgender

         militärischer Verlässlichkeitsprüfung eine Vorabkontrolle - da sensible Daten erfasst

         werden - durch die Datenschutzkommission bzw. durch den Datenschutzrat erfolgen?

 

25.    Mit welcher Begründung soll die Frage 10 nach Schulden, deren Gesamthöhe, monatliche

         Belastung und Grund der Verschuldung beantwortet werden? Stellt dies nicht in einen

         unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar?

 

26.    Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet werden?

 

27.    Ist es rechtlich zulässig, diese in der Anfrage oben zit. Frage - allenfalls nach Inkrafttreten

         des Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder zu stellen?

 

28.    Mit welcher Begründung soll die Frage nach Verwandte im Ausland, sonstige Kontakte

         sowie Art und Häufigkeit der Kontakte beantwortet werden?

 

29.    Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet?

 

30.    Bei der Frage nach ausländischen Kontakten wird nicht zwischen EU - Staaten und anderen

         Staaten differenziert. Gehen Sie daher davon aus, dass von EU - Staaten militärische

         Bedrohungen gegenüber Österreich bestehen?

 

31.    Ist es rechtlich zulässig diese in der Anfrage oben zitierte Frage - allenfalls nach

         Inkraftreten des Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder

         stellen?

32.    Ist es rechtlich zulässig soll die Frage nach der Vereinszugehörigkeit und dem jeweiligen

         Status (Mitglied, Funktionär etc.) zu stellen?

 

33.    Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet?

 

34.    Ist es rechtlich zlässig diese konkreten Frage - allenfalls nach Inkrafttreten des

         Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder stellen?

 

35.    Wenn ja, muss dabei auch die Zugehörigkeit zum ÖGB und eine Funktionärstätigkeit

         angegeben werden?

 

36.    Wenn ja, muss dabei auch die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und eine

         Funktionärstätigkeit angegeben werden?

 

37.    Welche Dienststellen des Bundes haben Zugriff auf diese durch die Persönliche

         Sicherheitserklärung erfassten Daten?

 

38.    Unter welchen Voraussetzungen und an welche Organe bzw. Dienststellen dürfen diese

         Daten im Inland übermittelt werden?

 

39.    Dürfen diese gesammelten Daten - unter welchen Umständen auch immer - an das

         Ausland (z.B. an ausländische Nachrichtendienste) weitergegeben werden?

 

40.    Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

 

41.    Ist es richtig, dass auch Präsenzdiener bzw. Waffenübende (bzw. Milizsoldaten) diese

         „Persönliche Sicherheitserklärung“ zu beantworten haben? Ist dies nach dem DSG

         zulässig?

 

42.    Wenn ja, wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage in der österreichischen

         Rechtsordnung?

 

43.    Können Sie ausschließen, dass diese „Persönlichen Sicherheitserklärung“ in Zukunft auch

         von anderen Beamten verlangt wird?

 

44.       Wenn nein, warum nicht? Wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage?

 

 

 

 

 

Beilage