1272/J XXI.GP
von Mag. Johann Maier, Dr. Hannes Jarolim
und Genossen
an den Bundeskanzler
betreffend „Persönliche Sicherheitserklärung/ Militärische
Verlässlichkeitsüberprüfung für ehemals Bedienstete der BGV II
(Grundrechtseingriff)“
Ehemals Bedienstete der BGV II die im Zuge der Änderung des Bundesministeriengesetzes
2000 zum Bundesministerium für Landesverteidigung zwangsversetzt worden sind, erhielten
über ihre direkten Vorgesetzten anfangs Juli den Auftrag den Fragebogen für eine
„Persönliche Sicherheitserklärung“ (PSE) für die „Militärische Verlässlichkeitsüberprüfung“
auszufüllen und über den Dienstweg abzugeben.
Grundlage dieser Weisung war ein Schreiben des Heeres - Bau - und Vermessungsamtes
Rossauer Lände 1, 1090 Wien, vom 21.06.2000. Danach sei gemäß geltender Erlasslage jeder
Ressortangehörige einer „Militärischen Verlässlichkeitsüberprüfung“ zu unterziehen, welche
durch Ausfüllen des Formulars ‚,PSE“ (Persönliche Sicherheitserklärung) eingeleitet wird.
Seitens der einzelnen Heeresbauverwaltungen wurden die nachgeordneten Dienststellen in
diesem Sinne aufgefordert von den ehemaligen BGV II - Bediensteten eine „Persönliche
Sicherheitserklärung“ einzufordern. „Demnach haben alle Bediensteten des do. - Bereiches das
gleichfalls zuliegende Formular „PSE“ auszufüllen und dieses verschlossen in einem Kuvert
und versehen mit ihrem Namen der jeweiligen Heeresgebäudeverwaltung zuzumitteln.“ (siehe
Beilage).
Dies auch von BGV II - Bediensteten, die seit Jahren im Heeresbereich tätig waren - und
zwar mit dem selben Aufgabenbereich wie jetzt -, ohne dass von diesen Bediensteten in der
Vergangenheit jemals dort eine derartige „Persönliche Sicherheitserklärung“ abverlangt
worden wäre.
Der Dienststellenausschuss der Bundesgebäudeverwaltung II Salzburg hat mit Schreiben vom
10.07.2000 über den Dienstweg um umgehende Aussetzung dieser Maßnahme (Militärische
Verlässlichkeitsüberprüfung, Suchtgiftmissbrauchsüberprüfung) beantragt und gegebenenfalls
um Aufnahme von Verhandlungen gemäss Personalvertretungsgesetz ersucht. Jetzt haben die
Personalvertreter erfahren, dass diese Weisung nun angeblich ausgesetzt wurde.
Der Fragebogen der die „Persönliche Sicherheitserklärung“ darstellt, enthält beispielsweise
auf der dritten Seite folgenden Satz: „Alle vorstehenden Auskünfte gebe ich freiwillig und
wahrheitsgemäß.“ Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zum Schreiben des „Heeres -
Bau - und Vermessungsamtes“ sowie auch der „Heeresbauverwaltung Salzburg und
Oberösterreich“ (dürfte auch für die anderen Heeresbauverwaltungen gelten), da diese dort
nachdrücklich einverlangt wurde. Damit soll wohl formal eine Zustimmung im Sinne des
Datenschutzgesetzes konstruiert werden, allerdings eine datenschutzrechtliche fragwürdige
Konstruktion.
Unklar sind für die unfreiwillig zum BMLV versetzten Bediensteten der einzelnen
Heeresgebäudeverwaltungen die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen, wenn diese aus
berechtigten Gründen sich weigern, die abgefragten Daten bekannt zu geben und diese
Erklärung (Seite 3 der Beilage) zu unterfertigen.
Denn es findet sich in der Erklärung folgender Schlusssatz: „Eine Nichtbeantwortung,
unwahre Angaben sowie allenfalls das Zurückziehen der vorstehenden Bemächtigung
bewirken unter Umständen eine Nichtverwendung in sensiblen Funktionen bzw. das
Ausscheiden als Bewerber.“
Mit dieser Erklärung nimmt jeder, der dies unterfertigt auch zur Kenntnis, dass die
bevorstehenden Angaben aus Gründen der militärischen Sicherheit geprüft werden müssen,
und diesbezüglich das BMLV ermächtigt wird, alle erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich
der persönlichen Eignung einzuholen. Zugestimmt wird damit der „Militärischen
Verlässlichkeitsüberprüfung“. Damit soll einer umfassende Bespitzelung zugestimmt werden.
Diese Erklärung ist auch im Zusammenhang mit den lt. ‚,PSE“ abgefragten Daten zu
sehen, wobei diese zum Teil als höchstsensible Daten nach dem DSG (§ 4 Zif. 2)
eingestuft werden müssen, für deren Ermittlung jede Rechtsgrundlage fehlt sowie die
Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung nicht auszuschließen ist.
Die auf der Seite eins und zwei abgefragten Daten des Fragebogens befinden sich für jeden
ehemaligen BGV II - Bediensteten - von zwei Ausnahmen abgesehen - im neuen Personalakt
der BGV II, nunmehr im Personalakt des Heeres - Bau - und Vermessungsamtes.
Völlig unverständlich ist die Frage 10 nach den „Schulden“, deren Gesamthöhe, monatliche
Belastung und Grund der Verschuldung. Diese Frage ist unzumutbar und es besteht absolut
keine zwingende Notwendigkeit für den neuen Dienstgeber (BMLV) dies in Erfahrung zu
bringen.
Nicht zumutbar ist auch die Beantwortung der Fragen nach Verwandten im Ausland / sonstige
Kontakte sowie Art und Häufigkeit der Kontakte.
Absolut abzulehnen ist die Frage nach der Vereinszugehörigkeit, dem jeweiligen Verein und
dem Status (Mitglied, Funktionär etc.). Dies würde letztlich bedeuten, dass nicht nur die
Mitgliedschaft bei einem Fußballverein und die dortige Tätigkeit als Funktionär anzugeben
ist, sondern auch die Mitgliedschaft beim Österreichischen Gewerkschaftsbund samt
Funktionstätigkeit.
Es handelte sich dabei offensichtlich um eine Maßnahme des BMLV die weder durch das
Datenschutzgesetz noch durch eine sonstige gesetzliche Regelung gedeckt war.
Generell ist zu beachten, dass das Militärbefugnisgesetz 2000 - das trotz der berechtigten
Einwände des Datenschutzrates von der Blau - Schwarzen Mehrheit im Parlament bereits
beschlossen wurde - erst Mitte 2001 in Kraft tritt.
Diese geschilderten Maßnahmen des BMLV, die eine gesetzwidrige Ermittlung
Personenbezogener Daten darstellen, sind daher u.a. auch als Eingriff in das Grundrecht auf
Datenschutz anzusehen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Sehen Sie eine sachliche Begründung für diese „Persönliche Sicherheitserklärung“ die
von den zwangsversetzten ehemaligen BGV II Bediensteten einverlangt wurde?
2. Ist es richtig, dass in den NATO - Staaten ähnliche oder gleichlautende „Persönliche
Sicherheitsklärungen“ von Militärangehörigen verlangt werden?
3. Wodurch unterscheidet sich inhaltlich der in Österreich ausgesandte Fragebogen (PSE) für
eine sog. militärische Sicherheitsüberüberprüfung von den in den NATO - Staaten
verwendeten Fragebogen?
4. Welche Personengruppen (Bundesdienststellen etc.) haben nach der derzeitigen
Rechtsgrundlage diese ,,PSE“ auszufüllen?
5. Dürfen diese irrtümlich - weil in Unkenntnis der Rechtslage - ausgefüllten und
abgegebenen Fragebogen für die „Militärische Verlässlichkeitsprüfung“, nach dem DSG
verwendet werden?
6. Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
7. Müssen diese irrtümlich - weil in Unkenntnis der Rechtslage - ausgefüllten und
abgegebenen Fragebögen vernichtet bzw. diese Angaben - soweit bereits
automationsunterstützt verarbeitet - gelöscht werden?
8. Wenn nein, weshalb nicht?
9. Wenn ja, wer kontrolliert diese Maßnahme?
10. Halten Sie die im Anfragetext beschriebene Vorgangsweise sowie den Inhalt der
„Persönlichen Sicherheitserklärung“ vom Juni 2000 mit den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes vereinbar? Oder war sie rechtswidrig?
11. Wenn ja, wie lautet ihre Begründung dafür?
12. Halten Sie die im Anfragetext beschriebene Vorgangsweise Juni 2000 mit den
Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes
vereinbar? Oder war sie rechtswidrig?
13. Wenn ja, wie lautet Ihre Begründung dafür?
14. Wo findet sich in der österreichischen Rechtsordnung die Rechtsgrundlage für die im
Anfragetext beschriebene Vorgangsweise und dienstliche Weisung an ehemals BGV VII -
Bedienstete eine „Persönliche Sicherheitserklärung“ auszufüllen zu müssen?
15. Werden Sie sicherstellen, dass Personen die dieser rechtswidrigen Maßnahme nicht
gefolgt sind, keine dienstrechtlichen Nachteile (z.B. Verschlechterung der beruflichen
Stellung) erleiden?
16. Wenn ja, in welcher Form?
17. Ist diese - allenfalls nach Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes - „Persönliche
Sicherheitserklärung“ mit dem vorliegenden Text durch ehemalige BGV II - nach dem
DSG zulässig?
18. Wenn ja, wie dürfen diese durch die „Persönliche Sicherheitserklärung“ erfassten Daten
und Informationen verarbeitet und verwendet werden?
19. Wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage? Beinhaltet diese auch die gesetzliche
Ermächtigung nach der Mitgliedschaft bei Vereinen und die dortige Funktionstätigkeit
abzufragen?
20. Welche Aufgaben kommen bei der Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und
Übermittlung dieser Daten dem Rechtsschutzbeauftragten zu?
21. Dürfen diese Daten automationsunterstützt verarbeitet werden?
22. Wie lange dürfen alle durch die zukünftige Persönliche Sicherheitserklärung erfassten
Daten gespeichert werden?
23. Welche Maßnahmen haben Sie bzw. werden Sie ergreifen - sofern diese Daten nach
Inkrafttreten des Militärbefugnisgesetzes wieder abverlangt werden - dass es zu keiner
missbräuchlichen Verwendung dieser „sensiblen Daten“ kommt?
24. Muss vor Durchführung einer Persönlichen Sicherheitserklärung mit nachfolgender
militärischer Verlässlichkeitsprüfung eine Vorabkontrolle - da sensible Daten erfasst
werden - durch die Datenschutzkommission bzw. durch den Datenschutzrat erfolgen?
25. Mit welcher Begründung soll die Frage 10 nach Schulden, deren Gesamthöhe, monatliche
Belastung und Grund der Verschuldung beantwortet werden? Stellt dies nicht in einen
unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar?
26. Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet werden?
27. Ist es rechtlich zulässig, diese in der Anfrage oben zit. Frage - allenfalls nach Inkrafttreten
des Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder zu stellen?
28. Mit welcher Begründung soll die Frage nach Verwandte im Ausland, sonstige Kontakte
sowie Art und Häufigkeit der Kontakte beantwortet werden?
29. Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet?
30. Bei der Frage nach ausländischen Kontakten wird nicht zwischen EU - Staaten und anderen
Staaten differenziert. Gehen Sie daher davon aus, dass von EU - Staaten militärische
Bedrohungen gegenüber Österreich bestehen?
31. Ist es rechtlich zulässig diese in der Anfrage oben zitierte Frage - allenfalls nach
Inkraftreten des Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder
stellen?
32. Ist es rechtlich zulässig soll die Frage nach der Vereinszugehörigkeit und dem jeweiligen
Status (Mitglied, Funktionär etc.) zu stellen?
33. Wie dürfen diese konkreten Daten und Informationen verarbeitet und verwendet?
34. Ist es rechtlich zlässig diese konkreten Frage - allenfalls nach Inkrafttreten des
Militärbefugnisgesetzes - an ehemalige BGV II - Bedienstete wieder stellen?
35. Wenn ja, muss dabei auch die Zugehörigkeit zum ÖGB und eine Funktionärstätigkeit
angegeben werden?
36. Wenn ja, muss dabei auch die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und eine
Funktionärstätigkeit angegeben werden?
37. Welche Dienststellen des Bundes haben Zugriff auf diese durch die Persönliche
Sicherheitserklärung erfassten Daten?
38. Unter welchen Voraussetzungen und an welche Organe bzw. Dienststellen dürfen diese
Daten im Inland übermittelt werden?
39. Dürfen diese gesammelten Daten - unter welchen Umständen auch immer - an das
Ausland (z.B. an ausländische Nachrichtendienste) weitergegeben werden?
40. Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
41. Ist es richtig, dass auch Präsenzdiener bzw. Waffenübende (bzw. Milizsoldaten) diese
„Persönliche Sicherheitserklärung“ zu beantworten haben? Ist dies nach dem DSG
zulässig?
42. Wenn ja, wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage in der österreichischen
Rechtsordnung?
43. Können Sie ausschließen, dass diese „Persönlichen Sicherheitserklärung“ in Zukunft auch
von anderen Beamten verlangt wird?
44. Wenn nein, warum nicht? Wo findet sich dafür die Rechtsgrundlage?