1273/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Landesverteidigung

 

betreffend Hubschraubereinsatz des Bundesheers für militärfremde, parteipolitische Zwecke auf

Weisung des Bundesministers für Landesverteidigung

 

Am 17. Juli 2000 stellte das Bundesministerium für Landesverteidigung, Luftabteilung, für

denselben Tag ein Ansuchen an das Amt der Kärntner Landesregierung auf

Ausnahmebewilligung gemäß Kärntner Nationalparkgesetz in Verbindung mit der Kärntner

Nationalparkverordnung Hohe Tauern. Angeführter Zweck: Durchführung von Helikopterflügen

des Bundesheers in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern samt Außenlandungen im

Sonderschutzgebiet Glockner - Pasterze für Personentransport zu Dreharbeiten.

 

Die tatsächlich am Abend des 17. Juli durchgeführten Flüge des Bundesheers dienten nicht der

Herstellung vom Flugaufnahmen, sondern vorrangig dem Transport von FPÖ - Landespolitikern,

darunter des „einfachen Parteimitglieds“ LH Dr. Jörg Haider, und eines Filmteams zur

Adlersruhe“ am Fuß des Glocknergipfels. Zweck war nicht das Herstellen von Flugaufnahmen

zur Naturvermittlung, sondern das Herstellen von Schönwetteraufnahmen mit dem

Landeshauptmann am Glocknergipfel. Diese wurden dann auch - mit dem Landeshauptmann und

nicht dem Nationalpark als Inhalt - bei der medialen Inszenierung der Landesveranstaltung zum

200. Jubiläum der Glocknererstbesteigung am 28. Juli 2000 verwendet. Die Bilder wurden am 28.

Juli im Wege des ORF weit verbreitet, unter anderem in Udine/Italien.

 

Mit Bescheid vom 18. Juli (also im nachhinein) wurde auf Weisung des Kärntner

Landeshauptmannes die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt. Die Ausnahmebewilligung

stützt sich vom Sachverhalt her auf geplante „Flugaufnahmen im Nationalpark“, das mögliche

öffentliche Interesse an deren medialer Wiedergabe als Methode der Naturvermittlung sowie auf

das öffentliche Interesse des Landes Kärnten an der damit verbundenen Bekanntmachung der

Nationalparkregion.

Ein Tatbestand „Filmaufnahmen“ oder „Politikertransport“ für die Bewilligung etwaiger

Ausnahmen ist demgegenüber weder im Nationalparkgesetz noch in der Nationalparkverordnung

vorgesehen.

Unter den Auflagen der Ausnahmebewilligung finden sich unter anderem die beiden

Verpflichtungen, mit dem Grundbesitzer im Bereich der „Adlersruhe“ am Fuß des

Glocknergipfels, das ist der Österreichische Alpenverein, im Fall von Außenlandungen das

Einvernehmen herzustellen - was weder geschehen ist noch versucht wurde -, sowie die

Überflüge auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken - was den Verzicht auf die Flüge

bedeutet hätte und somit ebenfalls nicht befolgt wurde.

 

Laut Bescheidbegründung wurde der Kärntner Nationalparkbehörde seitens des

Bundesministeriums für Landesverteidigung mitgeteilt, daß das Bundesheer die Weisung erhalten

hätte, fünf Personen (darunter den Landeshauptmann von Kärnten) von Klagenfurt mit

Zwischenlandung auf der Franz - Josefs - Höhe auf die Adlersruhe zu fliegen, wobei explizit der

Landeshauptmann von Kärnten als Bedarfsträger genannt wurde.

 

Gemäß Kärntner Nationalparkgesetz sowie Nationalparkverordnung Hohe Tauern ist in der vom

gegenständlichen Ansuchen betroffenen Kernzone des Nationalparks die Durchführung von

Außenlandungen und die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als

5000 Meter Seehöhe zu „touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken“

verboten, wovon nur Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Nationalparks

bewilligungspflichtig ausgenommen werden können. In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in

Natur und Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verboten, wovon im

Einzelfall Ausnahmen genehmigt werden können, sofern dies mit den mit der

Unterschutzstellung verfolgten Zielen zu vereinbaren ist. Eine Bewilligung darf nur erteilt

werden, wenn die entsprechende Maßnahme die mit der Einrichtung des Nationalparks verfolgten

Ziele weder abträglich beeinflußt noch gefährdet.

Gemäß Koalitionsübereinkommen vom Februar 2000 will die Bundesregierung

+ alles daran setzen, um die Leistungsfähigkeit des Bundesheers weiter anzuheben und den

   Stellenwert in der Gesellschaft zu stärken;

+ die budgetären Einsparungsziele überwiegend ausgabenseitig und unter Schwerpunktsetzung

    bei strukturellen Maßnahmen u.a. im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die

    wirkungsorientierter und sparsamer gestaltet wird, erreichen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Mit welcher Begründung und auf welcher sachlichen Grundlage erteilt der Bundesminister für

    Landesverteidigung an das Bundesheer Weisungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die

    zweckfremd sowie offenkundig parteipolitischer Natur sind?

 

2. Warum wurde in dieser Angelegenheit bescheidwidrig nicht das Einvernehmen mit dem

    Österreichischen Alpenverein als Grundbesitzer hergestellt?

 

3. Welche Kosten für die Republik sind durch die gegenständlichen Flüge des Bundesheers am

    Abend des 17. Juli 2000 entstanden?

 

4. Welchen Beitrag zur Erreichung der budgetären Zielsetzungen der Bundesregierung,

    insbesondere zur wirkungsorientierteren und sparsameren Gestaltung der öffentlichen

    Verwaltung, hat die Durchführung dieser Flüge zum Großglockner/Adlersruhe durch das

    Bundesheer geleistet?

 

5. Warum wurde der Transport nicht von Privatunternehmen durchgeführt?

 

6. Wie erklären Sie, daß im Gegensatz zur Unterstützung der Glocknerflüge vom 17. Juli 2000

    wenig später in Tirol in einem Fall von Gefahr im Verzug (Felssturz am

    Eiblschrofen/Schwaz, dringliche geologische Begutachtung aus der Luft) ein Offizier Ihres

    Ministeriums den Einsatz des vor Ort stationierten und betriebsbereiten

    Bundesheerhubschraubers unter Verweis auf geeignete zivile Unternehmen ablehnte,

    weshalb der im öffentlichen Interesse nötige Flug erst mit stundenlanger Verzögerung -

    übrigens mit einem Hubschrauber des Innenministeriums - durchgeführt werden konnte?

 

7. Wie erklären Sie, daß Kadaverbergungen für die Almwirtschaft mit Bundesheerhubschraubern

        - laut Angaben Ihres Generaltruppeninspektors wegen eines nahezu erschöpften

    Flugstundenkontingents - ebenfalls nicht mehr erfolgen, hier jedoch Gefahr in Verzug ein

    Ausnahmegrund ist?

 

8. Können Sie Medienberichte bestätigen, wonach Ihr Ministerium die Notwendigkeit der

    Glocknerflüge mit ,,Übungszwecken“ rechtfertigte, und können Sie den bzw. die

    Dienstgrade des bzw. der solcherart auszubildenden Hubschrauberpiloten nennen, zu deren

    Übung die Flüge gedient haben sollen?

 

9. Welchen Beitrag zur Erreichung der wirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung im

    Hinblick auf Förderung der Klein- und Mittelbetriebe hat die Durchführung der Flüge zum

    Großglockner/Adlersruhe geleistet? Bitte beziffern Sie insbesondere den Kostenersatz, den

    Ihr Ministerium dem Landeshauptmann von Kärnten in Rechnung gestellt hat.

 

10. Welchen Beitrag hat der Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen FPÖ -

      Landespolitikern durch das Bundesheer zum Anheben der Leistungsfähigkeit des

      Bundesheers gemäß Koalitionsübereinkommen geleistet?

 

11. Welchen Beitrag hat der auf Weisung des Kärntner Landeshauptmannes entgegen der Sach -

      und Rechtslage bewilligte Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen

      FPÖ - Landespolitikern durch das Bundesheer unter Mißachtung von Auflagen zum Stärken

      des Stellenwerts des Bundesheers in der Gesellschaft gemäß Koalitionsübereinkommen

      geleistet?

 

12. Sehen Sie den Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen FPÖ -

       Landespolitikern durch das Bundesheer unter Mißachtung von Auflagen als Beitrag zum im

       Regierungsübereinkommen festgehaltenen Ziel der Koalition, im Bereich "Nationalpark"

       „die erfolgreiche Kooperation mit den Bundesländern fortzuführen“?