1273/J XXI.GP
der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend Hubschraubereinsatz des Bundesheers für militärfremde, parteipolitische Zwecke auf
Weisung des Bundesministers für Landesverteidigung
Am 17. Juli 2000 stellte das Bundesministerium für Landesverteidigung, Luftabteilung, für
denselben Tag ein Ansuchen an das Amt der Kärntner Landesregierung auf
Ausnahmebewilligung gemäß Kärntner Nationalparkgesetz in Verbindung mit der Kärntner
Nationalparkverordnung Hohe Tauern. Angeführter Zweck: Durchführung von Helikopterflügen
des Bundesheers in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern samt Außenlandungen im
Sonderschutzgebiet Glockner - Pasterze für Personentransport zu Dreharbeiten.
Die tatsächlich am Abend des 17. Juli durchgeführten Flüge des Bundesheers dienten nicht der
Herstellung vom Flugaufnahmen, sondern vorrangig dem Transport von FPÖ - Landespolitikern,
darunter des „einfachen Parteimitglieds“ LH Dr. Jörg Haider, und eines Filmteams zur
Adlersruhe“ am Fuß des Glocknergipfels. Zweck war nicht das Herstellen von Flugaufnahmen
zur Naturvermittlung, sondern das Herstellen von Schönwetteraufnahmen mit dem
Landeshauptmann am Glocknergipfel. Diese wurden dann auch - mit dem Landeshauptmann und
nicht dem Nationalpark als Inhalt - bei der medialen Inszenierung der Landesveranstaltung zum
200. Jubiläum der Glocknererstbesteigung am 28. Juli 2000 verwendet. Die Bilder wurden am 28.
Juli im Wege des ORF weit verbreitet, unter anderem in Udine/Italien.
Mit Bescheid vom 18. Juli (also im nachhinein) wurde auf Weisung des Kärntner
Landeshauptmannes die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt. Die Ausnahmebewilligung
stützt sich vom Sachverhalt her auf geplante „Flugaufnahmen im Nationalpark“, das mögliche
öffentliche Interesse an deren medialer Wiedergabe als Methode der Naturvermittlung sowie auf
das öffentliche Interesse des Landes Kärnten an der damit verbundenen Bekanntmachung der
Nationalparkregion.
Ein Tatbestand „Filmaufnahmen“ oder „Politikertransport“ für die Bewilligung etwaiger
Ausnahmen ist demgegenüber weder im Nationalparkgesetz noch in der Nationalparkverordnung
vorgesehen.
Unter den Auflagen der Ausnahmebewilligung finden sich unter anderem die beiden
Verpflichtungen, mit dem Grundbesitzer im Bereich der „Adlersruhe“ am Fuß des
Glocknergipfels, das ist der Österreichische Alpenverein, im Fall von Außenlandungen das
Einvernehmen herzustellen - was weder geschehen ist noch versucht wurde -, sowie die
Überflüge auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken - was den Verzicht auf die Flüge
bedeutet hätte und somit ebenfalls nicht befolgt wurde.
Laut Bescheidbegründung wurde der Kärntner Nationalparkbehörde seitens des
Bundesministeriums für Landesverteidigung mitgeteilt, daß das Bundesheer die Weisung erhalten
hätte, fünf Personen (darunter den
Landeshauptmann von Kärnten) von Klagenfurt mit
Zwischenlandung auf der Franz - Josefs - Höhe auf die Adlersruhe zu fliegen, wobei explizit der
Landeshauptmann von Kärnten als Bedarfsträger genannt wurde.
Gemäß Kärntner Nationalparkgesetz sowie Nationalparkverordnung Hohe Tauern ist in der vom
gegenständlichen Ansuchen betroffenen Kernzone des Nationalparks die Durchführung von
Außenlandungen und die Verwendung von Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als
5000 Meter Seehöhe zu „touristischen, sonstigen kommerziellen oder sportlichen Zwecken“
verboten, wovon nur Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Nationalparks
bewilligungspflichtig ausgenommen werden können. In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in
Natur und Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbilds verboten, wovon im
Einzelfall Ausnahmen genehmigt werden können, sofern dies mit den mit der
Unterschutzstellung verfolgten Zielen zu vereinbaren ist. Eine Bewilligung darf nur erteilt
werden, wenn die entsprechende Maßnahme die mit der Einrichtung des Nationalparks verfolgten
Ziele weder abträglich beeinflußt noch gefährdet.
Gemäß Koalitionsübereinkommen vom Februar 2000 will die Bundesregierung
+ alles daran setzen, um die Leistungsfähigkeit des Bundesheers weiter anzuheben und den
Stellenwert in der Gesellschaft zu stärken;
+ die budgetären Einsparungsziele überwiegend ausgabenseitig und unter Schwerpunktsetzung
bei strukturellen Maßnahmen u.a. im Bereich der öffentlichen Verwaltung, die
wirkungsorientierter und sparsamer gestaltet wird, erreichen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Mit welcher Begründung und auf welcher sachlichen Grundlage erteilt der Bundesminister für
Landesverteidigung an das Bundesheer Weisungen zur Durchführung von Tätigkeiten, die
zweckfremd sowie offenkundig parteipolitischer Natur sind?
2. Warum wurde in dieser Angelegenheit bescheidwidrig nicht das Einvernehmen mit dem
Österreichischen Alpenverein als Grundbesitzer hergestellt?
3. Welche Kosten für die Republik sind durch die gegenständlichen Flüge des Bundesheers am
Abend des 17. Juli 2000 entstanden?
4. Welchen Beitrag zur Erreichung der budgetären Zielsetzungen der Bundesregierung,
insbesondere zur wirkungsorientierteren und sparsameren Gestaltung der öffentlichen
Verwaltung, hat die Durchführung dieser Flüge zum Großglockner/Adlersruhe durch das
Bundesheer geleistet?
5. Warum wurde der Transport nicht von Privatunternehmen durchgeführt?
6. Wie erklären Sie, daß im Gegensatz zur Unterstützung der Glocknerflüge vom 17. Juli 2000
wenig später in Tirol in einem Fall von Gefahr im Verzug (Felssturz am
Eiblschrofen/Schwaz, dringliche geologische Begutachtung aus der Luft) ein Offizier Ihres
Ministeriums den Einsatz des vor Ort stationierten und betriebsbereiten
Bundesheerhubschraubers unter Verweis auf geeignete zivile Unternehmen ablehnte,
weshalb der im öffentlichen Interesse nötige Flug erst mit stundenlanger Verzögerung -
übrigens mit einem Hubschrauber des Innenministeriums - durchgeführt werden konnte?
7. Wie erklären Sie, daß Kadaverbergungen für die Almwirtschaft mit Bundesheerhubschraubern
-
laut Angaben Ihres Generaltruppeninspektors wegen eines nahezu erschöpften
Flugstundenkontingents - ebenfalls nicht mehr erfolgen, hier jedoch Gefahr in Verzug ein
Ausnahmegrund ist?
8. Können Sie Medienberichte bestätigen, wonach Ihr Ministerium die Notwendigkeit der
Glocknerflüge mit ,,Übungszwecken“ rechtfertigte, und können Sie den bzw. die
Dienstgrade des bzw. der solcherart auszubildenden Hubschrauberpiloten nennen, zu deren
Übung die Flüge gedient haben sollen?
9. Welchen Beitrag zur Erreichung der wirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung im
Hinblick auf Förderung der Klein- und Mittelbetriebe hat die Durchführung der Flüge zum
Großglockner/Adlersruhe geleistet? Bitte beziffern Sie insbesondere den Kostenersatz, den
Ihr Ministerium dem Landeshauptmann von Kärnten in Rechnung gestellt hat.
10. Welchen Beitrag hat der Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen FPÖ -
Landespolitikern durch das Bundesheer zum Anheben der Leistungsfähigkeit des
Bundesheers gemäß Koalitionsübereinkommen geleistet?
11. Welchen Beitrag hat der auf Weisung des Kärntner Landeshauptmannes entgegen der Sach -
und Rechtslage bewilligte Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen
FPÖ - Landespolitikern durch das Bundesheer unter Mißachtung von Auflagen zum Stärken
des Stellenwerts des Bundesheers in der Gesellschaft gemäß Koalitionsübereinkommen
geleistet?
12. Sehen Sie den Hubschraubertransport von LH Dr. Jörg Haider und anderen FPÖ -
Landespolitikern durch das Bundesheer unter Mißachtung von Auflagen als Beitrag zum im
Regierungsübereinkommen festgehaltenen Ziel der Koalition, im Bereich "Nationalpark"
„die erfolgreiche Kooperation mit den Bundesländern fortzuführen“?