1289/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Verordnung der BH Mistelbach und BH Hollabrunn gemäß § 36 Abs.1

Sicherheitspolizeigesetz

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und die Bezirkshauptmannschaft

Hollabrunn haben im September d.J. gemäß § 36 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

verordnet, daß „zur Vermeidung allgemeine Gefahren für Leben oder Gesundheit

von Menschen, Eigentum oder Umwelt das Betreten des nachstehenden

Gefahrenbereiches und der Aufenthalt in diesem“ verboten sei:

 

Als Gefahrenbereich wurden angegeben:

 

„Grundstück Nr. 1450/1 KG Zwingendorf“ (BH Mistelbach)

„Grundstücke Nr. 2888/1, 2888/2, 2888/3, 2888/4, 2886, 2853 und 2899, KG

Großkadolz (BH Hollabrunn)“

 

Wer diese Verordnung nicht befolgt, wird gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 des

Sicherheitspolizeigesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- im Falle ihrer

Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

In den Erläuterungen zum Sicherheitspolizeigesetz ist zu lesen . "ist ein Platzverbot

nur dann zulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass für die

Bedrohung von Leben, Gesundheit und Eigentum oder Umwelt im beschriebenen

Ausmaß gerichtlich strafbare Handlungen verantwortlich sind.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1.  Handelt es sich beim Gefahrenbereich um Grundstücke der Gutsverwaltung

     Hardegg in Niederösterreich?

 

2.  Aus welchem Grund wurden die o.a. Grundstücke zum Gefahrenbereich

     erklärt?

 

3.  Steht die o.a. Verordnung in einem Zusammenhang mit der Sendung „Am

     Schauplatz“ vom Juni d. J., wo die skandalös schlechte Haltung der Schweine in

     der Gutsverwaltung Hardegg gezeigt wurde? Wenn ja, in welchem? Gab es

     Ermittlungen und was haben sie ergeben?

4.  Welche konkreten Anhaltspunkte der Gefahr für Leben und Gesundheit von

     Menschen, Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß gibt es bzw. welche

     Gefahren sollen abgewendet werden?

 

5.  Welche öffentlichen Interessen sollen mit diesem "Platzverbot" (§ 36 Abs. 1

     SPG) geschützt werden?

 

6.  Vom wem und mit welchem Grund wurde urgiert, ein „Platzverbot‘1 zu

     verhängen? Wurden Sie vom Grundbesitzer dazu aufgefordert?

 

7.  Halten Sie es für gerechtfertigt, das Platzverbot auch zum Schützen privater

     Interessen anzuwenden?