1314/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten G. Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Spanplatten - Recycling, - verordnung und - kennzeichnung

 

 

Nach verschiedenen Informationen beabsichtigen diverse Betriebe mittels eines

neuen Recycling - Verfahrens aus Italien neue Spanplatten aus Holzabfällen ua auch

aus lackierten Holzresten und beschichteten Spanplatten herzustellen.

 

Darüber hinaus fehlt in Österreich noch immer eine Spanplattenverordnung zur

Regelung der Spanplattenproduktion. Bei dem dafür nötigen Trocknungsverfahren

entweichen einige gesundheitsschädliche Stoffe aus den feuchten Spänen. Obwohl

bei der regenerativen Nachverbrennung bessere Emissionswerte erzielt werden,

fehlen entsprechende Regelungen. So werden die schon in der Vergangenheit

schwer in Mitleidenschaft gezogenen Nachbarn weiterhin unzumutbar belastet und

die notwendigen Maßnahmen zur Minderung der Ozongefahr nicht ergriffen. Die

Gewerbebehörden haben nicht einmal in Einzelverfahren eine Verbesserung der

Schadstoffbelastung herbeigeführt, ja das Magistrat St. Pölten hat die 1993

vorgeschriebenen Werte und 1997 bestätigten Werte im Jahre 1998 wieder massiv

gelockert.

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist bis dato der

Entschließung des Nationalrats vom 12. Juli 1996, dem Stand der Technik

entsprechende Emissionsgrenzwerte für Betriebe der Spanplattenerzeugung zu

verordnen, nicht nachgekommen. In der Anfragebeantwortung auf die

parlamentarische Anfrage der Grünen (Nr. 5178/J vom 5. November 1998) werden

folgende (nicht neue)Gründe für die Nichterlassung angeführt:

 

• Die Anzahl der in Österreich betroffenen Anlagen sei gering. Der VOG -

   Ausstoss der Spanplattenindustrie liege bei 500t/a und beträge bloß 0,12% der

   gesamtästerreichischen VOC - Emissionen.

 

• Die Nachverbrennung der Trockenabgase verursache selbst CO² womit das

   Toronto - Ziel (Reduktion der CO² - Emissionen) erschwert werde.

 

• Die Nachverbrennung erzeuge selbst NOx - Emissionen, was der Entschließung

   des Nationalrates zur Reduktion der Ozon Vorläufersubstanzen entgegenwirke.

• Es kämen bei der Spanplattenerzeugung unterschiedliche Verfahren zur

   Anwendung (direkte oder indirekte Trocknung), daher würde eine generelle

    Vorschreibung der Nachverbrennung die Anlagenplanung erschweren.

 

• in Irland sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Besonderen wegen des

   höheren Energieverbrauchs, des Verbrauchs an nicht erneuerbarer Energie

   und der höheren Kosten von der Vorschreibung einer Nachverbrennung

   Abstand genommen worden.

 

Dem ist entgegenzuhalten:

 

Zur geringen Anlagenanzahl: Es wären von einer Verordnung 6 Standorte

  betroffen. Die VOC - Belastung durch die Spanplattenindustrie wurde im UBA - 

  Bericht (UBA - BE - 007) mit 500 t/a völlig verfehlt eingeschätzt. Auf Anfrage bei

   der Firma CTP, welche das Werk Kaindl in Salzburg mit einer 

   Nachverbrennung ausrüstete, betrug allein der VOG - Ausstoss im Werk Kaindl

   vorher 480 t/a! Gemäß der Information der Firma CTP, welche auf

   Veranlassung des Ministeriums verfasst wurde, würde der Einsatz der

   Nachverbrennung bei allen 6 Standorten in Osterreich eine Reduktion von

   1.600 t VOC bedeuten. An CO könnten 880 bis 1.200 t/a eingespart werden

   und nach Einbau einer Stickoxidminderungsstufe 1.050 t/a an NOx. Damit

   würde sehr wohl ein wesentlicher Beitrag zur Reduktion der

   Ozonvorläufersubstanzen in Österreich geleistet werden. Außerdem ist die

   Belastung aus der Sicht der Nachbarschaft zu sehen, welche durch eine

   Reduktion der Luftschadstoffe um rd 2/3 (siehe Punkt 2) wesentlich entlastet

   werden würde.

 

Zu den verschiedenen Produktionsweisen: Die Nachverbrennung ist für die

   indirekte als auch die direkte Trocknung einsetzbar. Die indirekte Trocknung

   kann mit niedrigeren Temperaturen fahren und setzt daher weniger Schadstoffe

   frei. Trotzdem ist das Luftschadstoffproblem keineswegs gelöst und daher eine

   Nachverbrennung naheliegend.

 

Zu den Argumenten zusätzliche CO² - und NOx - Emissionen, zusätzlicher

  Einsatz von Energie und höhere Kosten der Nachverbrennung gegenüber dem

   nassem Elektrofilter:

 

• Das Ministerium führt diese Argumente ins Treffen, bleibt jedoch jegliche

   konkrete Angaben schuldig, welche am Beispiel Spanplattenwerk in St.

  Johann in Tirol erbeten wurden. „Diese ... Frage ist mit den Mitteln, die

  dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur

  Verfügung stehen, nicht zu beantworten.“ (siehe Antwort zu Punkt 4 der

  Anfrage).

 

• Die Schadstoffbelastung der Abwasser aus dem nassen Elektrofilter

   werden im Vergleich überhaupt nicht veranschlagt.

 

• Nach Auskunft der CTP beträgt die zusätzliche NOx - Emission der

   Nachverbrennung lediglich 2 - 4% der NOx Emissionen aus dem Trockner.

   Kombiniert man die Nachverbrennung mit einer NOx - Minderungstechnik,

      so können 50% der NOx - Emissionen aus der Gesamtanlage reduziert

      werden.

.   Außerdem ist der zusätzliche CO - Ausstoss durch die Nachverbrennung

    laut Emissionsbilanz der CTP verschwindend klein.

 

.   Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, die zusätzlichen Emissionen aus der

    Nachverbrennung in Anschlag zu bringen, solange dem Werk in

    St. Johann in Tirol der Heizstoff Heizöl schwer erlaubt ist, also keine

    Vorschreibung des (möglichen und wesentlich umweltfreundlicheren)

    Erdgases oder zumindest von Heizöl leicht erfolgt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Welche Recyclingverfahren sind Ihnen bekannt? Welche empfehlen Sie?

 

2. Wie beurteilen Sie das neue Verfahren aus Italien?

 

3. Wieviele und welche Betriebe in Österreich haben daran Interesse oder

    wenden es bereits an?

 

4. Welche Umwelt - und Nachbarauswirkungen zieht es nach sich?

 

5. Warum verordnen Sie nicht die regenerative Nachverbrennung zur Trocknung

    der Holzspäne, da die Sachargumente der Anfragebeantwortung der Anfrage

   5178/J / XX. GP nicht zutreffen (siehe Begründung)?

 

6. Welche Kennzeichnungen gedenken Sie zur besseren

    KonsumentInneninformation einzuführen?