1363/J XXI.GP
18.10.2000
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Hausdurchsuchung Beschlagnahme gleichgeschlechtlicher
pornographischer Videokassetten in einem Sexshop in Graz
Im Verfahren 21EVr 2370/98 wurde Herr W.K. wegen gleichgeschlechtlicher
Pornographie verurteilt. Herr W.K. hat wie in Sexshops allgemein üblich, sowohl
heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche pornographische Kassetten zum
Verkauf angeboten. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurden 1998 über 200
gleichgeschlechtliche pornographische Videokassetten beschlagnahmt und gegen
Herrn W.K. wegen Verletzung des Pornographiegesetzes ein Strafverfahren
eingeleitet. Vor einigen Jahren wurde der Tatbestand der Werbung für
gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr sowie die Begünstigung von
gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehres aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.
In den meisten Sex und Videoshops werden heute neben heterosexuellen
pornographischen Videokassetten auch gleichgeschlechtliche pornographische
Videokassetten angeboten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Warum wurde im gegenständlichen Fall von der Staatsanwaltschaft Anklage
erhoben?
2. Werden gleichgeschlechtliche pornographische Darstellungen anders beurteilt
als heterosexuelle pornographische Darstellungen?
Wenn ja, warum?