1364/J XXI.GP
18.10.2000
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes
Im Kärntner Landtag wurde am 28.09.2000 eine Novellierung des Kärntner
Lehrergesetzes beschlossen. Das Gesetz wurde inbesondere im Hinblick auf das
Auswahlverfahren für die Betreuung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen
Pflichtschulen geändert. In der Stellungnahme ihres Ministeriums und des
Bundeskanzleramtes wurde dieser Gesetzesentwurf in mehreren Punkten kritisiert.
In Ihrer Anfragebeantwortung betreffend die Ausschreibung für die Schulleiterposten
in den zweisprachigen Schulen Kärntens vom 15.09.1999 zur Anfrage 6697/J der
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits führen Sie aus, dass der Leiter einer Schule
zumindest jene Voraussetzungen erfüllen muß, die Lehrerinnen und Lehrern an
zweisprachigen Schulen bzw. in zweisprachigen Klassen erfüllen müssen. Da Leiter
auch zu Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung
zumindest für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das
Erfordernis der Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein
Qualifikationserfordernis dar. Im Zuge der Novelle des Kärntner Lehrergesetzes
wurde dieses Qualifikationserfordernis für Leitungsfunktionen an öffentlichen
zweisprachigen Volksschulen nicht verankert.
Gemäß Artikel 98 B - VG kann die Bundesregierung wegen Gefährdung von
Bundesinteressen gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen 8
Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Da diese
Angelegenheit der für die slowenische Volksgruppe im Besonderen in Betracht
kommenden Volksschulen betrifft, sind durch die gegenständliche
Gesetzesnovellierung zweifellos Bundesinteressen betroffen. Die Interessen des
Bundes ergeben sich aber auch aus der vor kurzen einstimmig im Nationalrat
beschlossenen Staatszielbestimmung.
Festgehalten sei auch noch, dass in einem Gespräch mit den Vertretern der
slowenischen Organisationen diesen vor dem Sommer dieses Jahres zugesichert
wurde, im Landtag keine mehrheitlichen Beschlüsse gegen den Willen der
slowenischen Organisationen zu treffen. Die slowenischen Organisationen haben
sich klar für die Festschreibung des Qualifikationserfordernisses der
Zweisprachigkeit (Auswahlverfahren) für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an
öffentlichen zweisprachigen Volksschulen
ausgesprochen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Laut unseren Informationen hat Ihr Ministerium in einer Stellungnahme, die
Novelle zum Landeslehrergesetz, dahingehend kritisiert, dass es in einigen
Bestimmungen nicht mit dem Minderheitenschulgesetz bzw. den
Landeslehrerdienstrechtsgesetz übereinstimme. Wie lautet konkret Ihre
Stellungnahme zur Novelle des Kärntner Landeslehrergesetzes, das am 28.09.
vom Kärntner Landtag beschlossen wurde und wurde Ihre Stellungnahme
berücksichtigt?
2. Wenn nein, werden Sie beantragen, dass die Bundesregierung gemäß Artikel
98 B - VG einen Einspruch gegen diesen Gesetzesbeschluß erhebt?
3. Entgegen Ihren eindeutigen Feststellungen in der Anfragebeantwortung vom
15.09.1999 zu 6697/J wurde das Qualifikationserfordernis der Zweisprachigkeit
im Zuge der gegenständlichen Novelle des Kärntnern Lehrergesetzes nicht
gesetzlich verankert. Werden Sie aus diesem Grund beantragen, dass die
Bundesregierung gemäß Artikel 98 B - VG gegen den gegenständlichen
Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages einen Einspruch erhebt? Wenn
nein, wie werden Sie sicherstellen, dass der/die Leiter/in einer zweisprachigen
Schule jene Voraussetzungen erfüllt, die Lehrerinnen und Lehrer in
zweisprachigen Klassen erfüllen müssen?
4. Werden Sie bei Nichtverankerung des Qualifikationserfordernisses, der
Zweisprachigkeit im Kärntner Lehrergesetz als letztes Mittel eine Beschwerde
an den Verfassungsgerichtshof durch die Bundesregierung beantragen?
Wenn nein, warum nicht?