1364/J XXI.GP

18.10.2000

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

 

betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes

 

Im Kärntner Landtag wurde am 28.09.2000 eine Novellierung des Kärntner

Lehrergesetzes beschlossen. Das Gesetz wurde inbesondere im Hinblick auf das

Auswahlverfahren für die Betreuung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen

Pflichtschulen geändert. In der Stellungnahme ihres Ministeriums und des

Bundeskanzleramtes wurde dieser Gesetzesentwurf in mehreren Punkten kritisiert.

 

In Ihrer Anfragebeantwortung betreffend die Ausschreibung für die Schulleiterposten

in den zweisprachigen Schulen Kärntens vom 15.09.1999 zur Anfrage 6697/J der

Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits führen Sie aus, dass der Leiter einer Schule

zumindest jene Voraussetzungen erfüllen muß, die Lehrerinnen und Lehrern an

zweisprachigen Schulen bzw. in zweisprachigen Klassen erfüllen müssen. Da Leiter

auch zu Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung

zumindest für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das

Erfordernis der Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein

Qualifikationserfordernis dar. Im Zuge der Novelle des Kärntner Lehrergesetzes

wurde dieses Qualifikationserfordernis für Leitungsfunktionen an öffentlichen

zweisprachigen Volksschulen nicht verankert.

 

Gemäß Artikel 98 B - VG kann die Bundesregierung wegen Gefährdung von

Bundesinteressen gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen 8

Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt

eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Da diese

Angelegenheit der für die slowenische Volksgruppe im Besonderen in Betracht

kommenden Volksschulen betrifft, sind durch die gegenständliche

Gesetzesnovellierung zweifellos Bundesinteressen betroffen. Die Interessen des

Bundes ergeben sich aber auch aus der vor kurzen einstimmig im Nationalrat

beschlossenen Staatszielbestimmung.

 

Festgehalten sei auch noch, dass in einem Gespräch mit den Vertretern der

slowenischen Organisationen diesen vor dem Sommer dieses Jahres zugesichert

wurde, im Landtag keine mehrheitlichen Beschlüsse gegen den Willen der

slowenischen Organisationen zu treffen. Die slowenischen Organisationen haben

sich klar für die Festschreibung des Qualifikationserfordernisses der

Zweisprachigkeit (Auswahlverfahren) für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an

öffentlichen zweisprachigen Volksschulen ausgesprochen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.   Laut unseren Informationen hat Ihr Ministerium in einer Stellungnahme, die

      Novelle zum Landeslehrergesetz, dahingehend kritisiert, dass es in einigen

      Bestimmungen nicht mit dem Minderheitenschulgesetz bzw. den

      Landeslehrerdienstrechtsgesetz übereinstimme. Wie lautet konkret Ihre

      Stellungnahme zur Novelle des Kärntner Landeslehrergesetzes, das am 28.09.

      vom Kärntner Landtag beschlossen wurde und wurde Ihre Stellungnahme

      berücksichtigt?

 

2.   Wenn nein, werden Sie beantragen, dass die Bundesregierung gemäß Artikel

      98 B - VG einen Einspruch gegen diesen Gesetzesbeschluß erhebt?

 

3.   Entgegen Ihren eindeutigen Feststellungen in der Anfragebeantwortung vom

      15.09.1999 zu 6697/J wurde das Qualifikationserfordernis der Zweisprachigkeit

      im Zuge der gegenständlichen Novelle des Kärntnern Lehrergesetzes nicht

      gesetzlich verankert. Werden Sie aus diesem Grund beantragen, dass die

      Bundesregierung gemäß Artikel 98 B - VG gegen den gegenständlichen

      Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages einen Einspruch erhebt? Wenn

      nein, wie werden Sie sicherstellen, dass der/die Leiter/in einer zweisprachigen

      Schule jene Voraussetzungen erfüllt, die Lehrerinnen und Lehrer in

      zweisprachigen Klassen erfüllen müssen?

 

4.   Werden Sie bei Nichtverankerung des Qualifikationserfordernisses, der

      Zweisprachigkeit im Kärntner Lehrergesetz als letztes Mittel eine Beschwerde

      an den Verfassungsgerichtshof durch die Bundesregierung beantragen?

 

      Wenn nein, warum nicht?