1372/J XXI.GP

18.10.2000

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Häftlingsdatei und sensible Daten

 

Seit 1. Juni 2000 sind die Strafvollzugsverwaltungen ermächtigt, „für Zwecke des

Strafvollzugs... Daten über Insassen automationsunterstützt (zu) verwenden, soweit sich diese

Daten“ u. a. „auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände... außerhalb der Justizanstalt...

beziehen“ (§15a StVO idF Art. 6 Budgetbegleitgesetz 2000 BGBl I Nr.26/2000).

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

1.   Welche Daten werden „in Beziehung auf vollzugsrelevante Lebensumstände außerhalb

      der Justizanstalt“ verwendet und verarbeitet?

 

2.   Welche Lebensumstände außerhalb der Justizanstalt sind im Konkreten vollzugsrelevant?

 

3.   Ist die sexuelle Orientierung des Insassen/der Insassin einer Justizanstalt ein

       „vollzugsrelevanter Lebensumstand“?

       a. Wenn ja, inwiefern und inwieweit?

       b. Wenn ja, wird die sexuelle Orientierung automationsunterstützt verarbeitet?

 

4.   Für den Fall der Verarbeitung von Daten über die sexuelle Orientierung (Frage 3 b.):

      a. Wird die sexuelle Orientierung jedes Insassen/jeder Insassin verarbeitet oder erfolgt

          eine Auswahl?

          aa) Wenn ja, nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage?

      b. In welchen Kategorien wird die sexuelle Orientierung verarbeitet und auf welcher

          Rechtsgrundlage, mit welchem Zweck und auf welchen Erkenntnissen beruht diese

          Kategorisierung?

      c. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Verarbeitung

          erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

     d. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der

         Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

     e. Wodurch ist sichergestellt, dass die Verarbeitung „nur in der gelindesten, zum Ziel

         führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

     f. Werden die Daten über die sexuelle Orientierung auch übermittelt?

         aa) Wenn ja, an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?

         bb) Wenn auch ins Ausland, in welche Länder, an wen, warum und auf welcher

                Rechtsgrundlage?

    g. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Übermittlung, im

        Inland bzw. ins Ausland, erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

    h. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der

        Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ bei der Übermittlung (im Inland bzw.

        ins Ausland) (§ a Abs. 2 DSG 2000)?

     i. Wodurch ist sichergestellt, dass die Übermittlung „nur in der gelindesten, zum Ziel

        führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

 

5.  Ist sexuelles Verhalten des Insassen/der Insassin einer Justizanstalt außerhalb der

     Justizanstalt (auch vor Antritt der Haft) ein ,,vollzugsrelevanter Lebensumstand“?

     a. Wenn ja, inwiefern und inwieweit?

     b. Wenn ja, wird das sexuelle Verhalten außerhalb der Justizanstalt

          automationsunterstützt verarbeitet?

 

6.  Für den Fall der Verarbeitung von Daten über das sexuelle Verhalten (Frage 5 b.):

     a. Wird das sexuelle Verhalten jedes Insassen/jeder Insassin verarbeitet oder erfolgt

         eine Auswahl?

         aa) Wenn ja, nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage?

     b. In welchen Kategorien wird das sexuelle Verhalten verarbeitet und auf welcher

         Rechtsgrundlage, mit welchem Zweck und aufweichen Erkenntnissen beruht diese

         Kategorisierung?

     c. Werden auch Daten von tatsächlichen bzw. potentiellen SexualpartnerInnen des

         Insassen/der Insassin verarbeitet?

         aa) Wenn ja, welche, warum, in welcher Form und Kategorisierung, zu

               welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage?

     d. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Verarbeitung

         erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

     e. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der

         Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

    f. Wodurch ist sichergestellt, dass die Verarbeitung „nur in der gelindesten, zum Ziel

        führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?

    g. Werden die Daten über das sexuelle Verhalten auch übermittelt?

         aa) Wenn ja, an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?

         bb) Wenn auch ins Ausland, in welche Länder, an wen, warum und

                auf welcher Rechtsgrundlage?

     h. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Übermittlung, im

          Inland bzw. ins Ausland, erfordern (§1 Abs. 2 DSQ 2000)?

      i. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der

         Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ bei der Übermittlung (im Inland bzw.

          ins Ausland) (§1 Abs. 2 DSQ 2000)?

      j. Wodurch ist sichergestellt, dass die Übermittlung „nur in der gelindesten, zum Ziel

          führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?