1372/J XXI.GP
18.10.2000
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Häftlingsdatei und sensible Daten
Seit 1. Juni 2000 sind die Strafvollzugsverwaltungen ermächtigt, „für Zwecke des
Strafvollzugs... Daten über Insassen automationsunterstützt (zu) verwenden, soweit sich diese
Daten“ u. a. „auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände... außerhalb der Justizanstalt...
beziehen“ (§15a StVO idF Art. 6 Budgetbegleitgesetz 2000 BGBl I Nr.26/2000).
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende
Anfrage:
1. Welche Daten werden „in Beziehung auf vollzugsrelevante Lebensumstände außerhalb
der Justizanstalt“ verwendet und verarbeitet?
2. Welche Lebensumstände außerhalb der Justizanstalt sind im Konkreten vollzugsrelevant?
3. Ist die sexuelle Orientierung des Insassen/der Insassin einer Justizanstalt ein
„vollzugsrelevanter Lebensumstand“?
a. Wenn ja, inwiefern und inwieweit?
b. Wenn ja, wird die sexuelle Orientierung automationsunterstützt verarbeitet?
4. Für den Fall der Verarbeitung von Daten über die sexuelle Orientierung (Frage 3 b.):
a. Wird die sexuelle Orientierung jedes Insassen/jeder Insassin verarbeitet oder erfolgt
eine Auswahl?
aa) Wenn ja, nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage?
b. In welchen Kategorien wird die sexuelle Orientierung verarbeitet und auf welcher
Rechtsgrundlage, mit welchem Zweck und auf welchen Erkenntnissen beruht diese
Kategorisierung?
c. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Verarbeitung
erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
d. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
e. Wodurch ist sichergestellt, dass die Verarbeitung „nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
f. Werden die Daten über die sexuelle Orientierung auch übermittelt?
aa) Wenn ja, an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
bb) Wenn auch ins Ausland, in welche Länder, an wen, warum und auf welcher
Rechtsgrundlage?
g. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Übermittlung, im
Inland bzw. ins Ausland, erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
h. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ bei der Übermittlung (im Inland bzw.
ins Ausland) (§ a Abs. 2 DSG 2000)?
i. Wodurch ist sichergestellt, dass die Übermittlung „nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
5. Ist sexuelles Verhalten des Insassen/der Insassin einer Justizanstalt außerhalb der
Justizanstalt (auch vor Antritt der Haft) ein ,,vollzugsrelevanter Lebensumstand“?
a. Wenn ja, inwiefern und inwieweit?
b. Wenn ja, wird das sexuelle Verhalten außerhalb der Justizanstalt
automationsunterstützt verarbeitet?
6. Für den Fall der Verarbeitung von Daten über das sexuelle Verhalten (Frage 5 b.):
a. Wird das sexuelle Verhalten jedes Insassen/jeder Insassin verarbeitet oder erfolgt
eine Auswahl?
aa) Wenn ja, nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage?
b. In welchen Kategorien wird das sexuelle Verhalten verarbeitet und auf welcher
Rechtsgrundlage, mit welchem Zweck und aufweichen Erkenntnissen beruht diese
Kategorisierung?
c. Werden auch Daten von tatsächlichen bzw. potentiellen SexualpartnerInnen des
Insassen/der Insassin verarbeitet?
aa) Wenn ja, welche, warum, in welcher Form und Kategorisierung, zu
welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage?
d. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Verarbeitung
erfordern (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
e. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
f. Wodurch ist sichergestellt, dass die Verarbeitung „nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?
g. Werden die Daten über das sexuelle Verhalten auch übermittelt?
aa) Wenn ja, an wen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage?
bb) Wenn auch ins Ausland, in welche Länder, an wen, warum und
auf welcher Rechtsgrundlage?
h. Welches sind die „wichtigen öffentlichen Interessen“, die eine Übermittlung, im
Inland bzw. ins Ausland, erfordern (§1 Abs. 2 DSQ 2000)?
i. Welches sind die festgelegten „angemessenen Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ bei der Übermittlung (im Inland bzw.
ins Ausland) (§1 Abs. 2 DSQ 2000)?
j. Wodurch ist sichergestellt, dass die Übermittlung „nur in der gelindesten, zum Ziel
führenden Art vorgenommen“ wird (§1 Abs. 2 DSG 2000)?