1377/J XXI.GP

18-10-2000

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes

 

Nach unseren Informationen hat das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme

das Fehlen des Qualifikationserfordernisses der Zweisprachigkeit kritisiert und das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst in seiner Stellungnahme

bemängelt, dass dieser Novellierungsentwurf mit dem Minderheitenschulgesetz und

dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz nicht übereinstimme.

 

In der Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

betreffend die Ausschreibung für die Schulleiterposten in den zweisprachigen

Schulen Kärntens vom 15.09.1999 zur Anfrage 6697/J der Abgeordneten Mag.

Terezija Stoisits wird ausgeführt, dass der Leiter einer Schule zumindest jene

Voraussetzungen erfüllen muß, die Lehrerinnen und Lehrern an zweisprachigen

Schulen bzw. in zweisprachigen Klassen erfüllen müssen. Da Leiter auch zu

Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung zumindest

für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das Erfordernis

der Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein

Qualifikationserfordernis dar. Im Zuge der Novelle des Kärntner Lehrergesetzes

wurde dieses Qualifikationserfordernis für Leitungsfunktionen an öffentlichen

zweisprachigen Volksschulen nicht verankert.

 

Gemäß Artikel 98 B - VG kann die Bundesregierung wegen Gefährdung von

Bundesinteressen gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen 8

Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt

eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Da diese

Angelegenheit der für die slowenische Volksgruppe im Besonderen in Betracht

kommenden Volksschulen betreffen, sind durch die gegenständliche

Gesetzesnovellierung zweifellos Bundesinteressen betroffen. Die Interessen des

Bundes ergeben sich aber auch aus der vor kurzen einstimmig im Nationalrat

beschlossenen Staatszielbestimmung.

 

Festgehalten sei auch noch, dass in einem Gespräch mit den Vertretern der

slowenischen Organisationen diesen vor dem Sommer dieses Jahres zugesichert

wurde, im Landtag keine mehrheitlichen Beschlüsse gegen den Willen der

slowenischen Organisationen zu treffen. Die slowenischen Organisationen haben

sich klar für die Festschreibung des Qualifikationserfordernisses der

Zweisprachigkeit (Auswahlverfahren) für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an

öffentlichen zweisprachigen Volksschulen ausgesprochen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.    Wie lautet die konkrete Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zum

       Novellierungsentwurf des Kärntner Lehrergesetzes und wurden in der Folge die

       vom Bundeskanzleramt kritisierten Punkte geändert?

 

2.     Wenn nein, werden Sie dafür Sorgen, dass gemäß Artikel 98 B - VG gegen

        diesen Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages binnen 8 Wochen von der

        Bundesregierung ein Einspruch erhoben wird?

 

3.     Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst hat in Ihrer

        Anfragebeantwortung vom 15.09.1999 zu 6697/J das Erfordernis der

        Zweisprachigkeit für Leiter zweisprachiger Schulen festgestellt. Obwohl nach

        unseren Informationen das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme die

        gesetzliche Verankerung des Qualifikationserfordernisses der Zweisprachigkeit

        für Leiter zweisprachiger Volksschulen forderte, wurde dieses

        Qualifikationserfordernis im Kärntner Lehrergesetz nicht festgeschrieben.

        Werden Sie daher dafür Sorgen, dass gemäß Art 98 B - VG gegen diesen

        Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages von der Bundesregierung ein

        Einspruch erhoben wird? Wenn nein, warum nicht?

 

4.     Werden Sie im Falle der Nichtverankerung des Qualifikationserfordernisses der

        Zweisprachigkeit im Kärntner Lehrergesetz als letztes Mittel eine Beschwerde

        der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Gesetz ins

        Auge fassen? Wenn nein, warum nicht?

 

5.     Der Landeshauptmann von Kärnten sowie die Obmänner der im Kärntner

        Landtag vertretenen Parteien haben kurz vor dem Sommer dieses Jahres den

        slowenischen Organisationen gegenüber versichert, keine Entscheidungen, die

        die slowenische Volksgruppe betrifft, gegen den Willen der slowenischen

        Organisationen zu beschließen. Werden Sie mit Ihrem politischen Gewicht

        dafür sorgen, dass sich die im Kärntner Landtag vertretenen Parteien sowie der

        Landeshauptmann an dieses Versprechen halten und auch auf Bundesebene

        bei Angelegenheiten, die die Volksgruppen betreffen, keine Entscheidungen

        gegen den Willen der Organisationen der Volksgruppen getroffen werden?