1377/J XXI.GP
18-10-2000
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Novellierung des Kärntner Lehrergesetzes
Nach unseren Informationen hat das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme
das Fehlen des Qualifikationserfordernisses der Zweisprachigkeit kritisiert und das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst in seiner Stellungnahme
bemängelt, dass dieser Novellierungsentwurf mit dem Minderheitenschulgesetz und
dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz nicht übereinstimme.
In der Anfragebeantwortung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur
betreffend die Ausschreibung für die Schulleiterposten in den zweisprachigen
Schulen Kärntens vom 15.09.1999 zur Anfrage 6697/J der Abgeordneten Mag.
Terezija Stoisits wird ausgeführt, dass der Leiter einer Schule zumindest jene
Voraussetzungen erfüllen muß, die Lehrerinnen und Lehrern an zweisprachigen
Schulen bzw. in zweisprachigen Klassen erfüllen müssen. Da Leiter auch zu
Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung zumindest
für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das Erfordernis
der Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein
Qualifikationserfordernis dar. Im Zuge der Novelle des Kärntner Lehrergesetzes
wurde dieses Qualifikationserfordernis für Leitungsfunktionen an öffentlichen
zweisprachigen Volksschulen nicht verankert.
Gemäß Artikel 98 B - VG kann die Bundesregierung wegen Gefährdung von
Bundesinteressen gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen 8
Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Da diese
Angelegenheit der für die slowenische Volksgruppe im Besonderen in Betracht
kommenden Volksschulen betreffen, sind durch die gegenständliche
Gesetzesnovellierung zweifellos Bundesinteressen betroffen. Die Interessen des
Bundes ergeben sich aber auch aus der vor kurzen einstimmig im Nationalrat
beschlossenen Staatszielbestimmung.
Festgehalten sei auch noch, dass in einem Gespräch mit den Vertretern der
slowenischen Organisationen diesen vor dem Sommer dieses Jahres zugesichert
wurde, im Landtag keine mehrheitlichen Beschlüsse gegen den Willen der
slowenischen Organisationen zu treffen. Die slowenischen Organisationen haben
sich klar für die Festschreibung des Qualifikationserfordernisses der
Zweisprachigkeit (Auswahlverfahren) für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an
öffentlichen zweisprachigen Volksschulen
ausgesprochen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie lautet die konkrete Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zum
Novellierungsentwurf des Kärntner Lehrergesetzes und wurden in der Folge die
vom Bundeskanzleramt kritisierten Punkte geändert?
2. Wenn nein, werden Sie dafür Sorgen, dass gemäß Artikel 98 B - VG gegen
diesen Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages binnen 8 Wochen von der
Bundesregierung ein Einspruch erhoben wird?
3. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kunst hat in Ihrer
Anfragebeantwortung vom 15.09.1999 zu 6697/J das Erfordernis der
Zweisprachigkeit für Leiter zweisprachiger Schulen festgestellt. Obwohl nach
unseren Informationen das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme die
gesetzliche Verankerung des Qualifikationserfordernisses der Zweisprachigkeit
für Leiter zweisprachiger Volksschulen forderte, wurde dieses
Qualifikationserfordernis im Kärntner Lehrergesetz nicht festgeschrieben.
Werden Sie daher dafür Sorgen, dass gemäß Art 98 B - VG gegen diesen
Gesetzesbeschluß des Kärntner Landtages von der Bundesregierung ein
Einspruch erhoben wird? Wenn nein, warum nicht?
4. Werden Sie im Falle der Nichtverankerung des Qualifikationserfordernisses der
Zweisprachigkeit im Kärntner Lehrergesetz als letztes Mittel eine Beschwerde
der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Gesetz ins
Auge fassen? Wenn nein, warum nicht?
5. Der Landeshauptmann von Kärnten sowie die Obmänner der im Kärntner
Landtag vertretenen Parteien haben kurz vor dem Sommer dieses Jahres den
slowenischen Organisationen gegenüber versichert, keine Entscheidungen, die
die slowenische Volksgruppe betrifft, gegen den Willen der slowenischen
Organisationen zu beschließen. Werden Sie mit Ihrem politischen Gewicht
dafür sorgen, dass sich die im Kärntner Landtag vertretenen Parteien sowie der
Landeshauptmann an dieses Versprechen halten und auch auf Bundesebene
bei Angelegenheiten, die die Volksgruppen betreffen, keine Entscheidungen
gegen den Willen der Organisationen der Volksgruppen getroffen werden?