140/J XXI.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Erhebungen gegen die Familie V. in Salzburg
Laut Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 30.10.1998
wurde gegen die Familie V. im Auftrag des Sicherheitsdirektors Erhebungen wegen des
Verdachtes des Suchtmittelmissbrauches durchgeführt (Aktenzahl II - 2816/96). Als die
Familie V. von der gegen sie durchgeführten Erhebungen erfuhr, beschwerten sie sich
darüber beim Generaldirektor für öffentliche Sicherheit, worauf sie mit
unterschiedlichen und widersprüchlichen Mitteilungen beschwichtigt wurden. Im Zuge
einer Akteneinsicht wurde Herrn V. das Deckblatt des Aktes II - 2816/96 ausgehändigt
und mitgeteilt, dass der Rest vernichtet worden sei. Bei diesem Deckblatt handelt es
sich um eine Erhebungsveranlassung durch den Sicherheitsdirektor. Laut diesem
Erhebungsbogen wurde die Familie V. (damals Lebensgemeinschaft) angeblich aufgrund
verschiedener Vorfälle verdächtigt, Suchtgiftverteiler in der Getreidegasse in Salzburg zu
sein. Ihnen wird im Erhebungsbogen unterstellt, einerseits Sozialhilfeunterstützung zu
beziehen und andererseits einen auffallend aufwendigen Lebenswandel („täglich
mehrere Taxifahrten u.a. auch zum Flugplatz“) zu führen.
Die Ermittlungen erfolgten angeblich aufgrund anonymer Hinweise. Tatsächlich gab es
über allfällige anonyme Anzeigen gegen die Familie V. weder Aktenvermerke noch
irgendwelche Schriftstücke. Die Familie V. sah sich daher an ihrem Verdacht bestätigt,
dass der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Salzburg aus persönlichen Motiven
diese Erhebungen pflegte und brachte daher eine Sachverhaltsdarstellung an die
Staatsanwaltschaft ein.
In Beantwortung eines Schreibens des Herrn V. an das BMI teilt der Sicherheitsdirektor
für das Bundesland Salzburg mit, dass Herr V. angeblich beste Beziehungen zu
Mitarbeitern der Kripo der BPD Salzburg habe und für diese als V - Mann arbeite. Er habe
„keine Veranlassung, mit der Familie V.
zu sprechen und halte es auch für klüger,
derartigen Personen aus dem Wege zu gehen. Der aus Chile stammende und über
Rumänien ein gereiste Beschwerdeführer leidet aufgrund des bisher gezeigten
Verhaltens an einem krankhaften Verfolgungswahn" (so der Sicherheitsdirektor in
diesem Schreiben). Der Sicherheitsdirektor führte weiters aus, dass für ihn nie ein
Zweifel bestanden habe, dass die ho. Behörde aufgrund der örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet war, bei den gegebenen Verdachtsmomenten
im Sinne der StPO vorzugehen.
In diesem Schreiben erklärt der Sicherheitsdirektor weiters, dass es sich bei den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen vermutlich auch um Racheakte von Kollegen handle, zumal
er im Jahre 1997 vom Generaldirektor für öffentliche Sicherheit den Auftrag bekommen
habe, in der „Rotlicht - und Suchtgiftszene“ im Stadtgebiet von Salzburg Ermittlungen
durchzuführen. Die gegen den Sicherheitsdirektor eingebrachten Strafanzeigen wurden
zurückgelegt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Laut Anfragebeantwortung zu 5913/J vom 10.5.1999 wurde von der
Generaldirektion für öffentliche Sicherheit das Ermittlungsmaterial der BPD Linz,
die mit der Überprüfung aller Vorwürfe gegen Polizeibeamte der BPD Salzburg
beauftragt war, gesichtet, ergänzt und in einem Abschlussbericht
zusammengefasst. Wie lautet dieser Abschlussbericht und welche Konsequenzen
folgten daraus?
2. Ist es üblich, dass aufgrund anonymer Anzeigen von den Sicherheitsbehörden
Ermittlungen durchgeführt werden, ohne dass die betroffenen Personen die
Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen?
3. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes
wurden die Ermittlungen gegen die Familie V. durchgeführt?
4. Ist es üblich, dass es über anonyme Anzeigen weder einen Aktenvermerk noch
sonst irgendeinen Hinweis im Ermittlungsakt gibt?
5. Warum wurde Herr V. auf seinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach
dem Auskunftspflichtgesetz mit falschen Antworten wie "... kein aktueller Akt Ihre
Person betreffend geführt ..." (BMI vom 3.11.1997), „ ... in Bezug auf Ihre Person
kanzleimäßig nicht erfasste Aufzeichnungen existieren ..." (BMI vom 18.3.1998),
Bei der ho. Behörde keinerlei schriftliche Unterlagen aufliegen ..." (BPD
Salzburg, Präsidialabteilung vom 28.4.1998), „ ... kanzleimäßig nicht erfasste
Aufzeichnungen bestehen über Ihre Gattin oder über Sie bei der ho. Behörde nicht
(Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 12.5.1998)
beantwortet?
6. Warum wurde ein Teil des Inhaltes des Ermittlungsaktes II - 2816/96 angeblich
vernichtet und was beinhaltete dieser Teil?
7. Wurde überprüft, ob die Ermittlungen ohne anonyme Anzeigen nur aus
persönlichem Interesse des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Salzburg, der
den Herrn V. mit „der aus Chile stammende und über Rumänien eingereiste
Beschwerdeführer“ umschreibt, durchgeführt wurden?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Überprüfung?
10. Der Sicherheitsdirektor beruft sich in seinem Schreiben vom 8. April 1999 auf die
StPO. Gab es einen Ermittlungsauftrag vom Gericht?
11. Werden Sie dafür sorgen, dass sich der Sicherheitsdirektor für das Bundesland
Salzburg für die Fehlleistungen, wie Sie sie in Ihrem Schreiben vom 27.11.1998
selbst bezeichnen, entschuldigt?