140/J XXI.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Erhebungen gegen die Familie V. in Salzburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laut Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 30.10.1998

wurde gegen die Familie V. im Auftrag des Sicherheitsdirektors Erhebungen wegen des

Verdachtes des Suchtmittelmissbrauches durchgeführt (Aktenzahl II - 2816/96). Als die

Familie V. von der gegen sie durchgeführten Erhebungen erfuhr, beschwerten sie sich

darüber beim Generaldirektor für öffentliche Sicherheit, worauf sie mit

unterschiedlichen und widersprüchlichen Mitteilungen beschwichtigt wurden. Im Zuge

einer Akteneinsicht wurde Herrn V. das Deckblatt des Aktes II - 2816/96 ausgehändigt

und mitgeteilt, dass der Rest vernichtet worden sei. Bei diesem Deckblatt handelt es

sich um eine Erhebungsveranlassung durch den Sicherheitsdirektor. Laut diesem

Erhebungsbogen wurde die Familie V. (damals Lebensgemeinschaft) angeblich aufgrund

verschiedener Vorfälle verdächtigt, Suchtgiftverteiler in der Getreidegasse in Salzburg zu

sein. Ihnen wird im Erhebungsbogen unterstellt, einerseits Sozialhilfeunterstützung zu

beziehen und andererseits einen auffallend aufwendigen Lebenswandel („täglich

mehrere Taxifahrten u.a. auch zum Flugplatz“) zu führen.

 

Die Ermittlungen erfolgten angeblich aufgrund anonymer Hinweise. Tatsächlich gab es

über allfällige anonyme Anzeigen gegen die Familie V. weder Aktenvermerke noch

irgendwelche Schriftstücke. Die Familie V. sah sich daher an ihrem Verdacht bestätigt,

dass der Sicherheitsdirektor für das Bundesland Salzburg aus persönlichen Motiven

diese Erhebungen pflegte und brachte daher eine Sachverhaltsdarstellung an die

Staatsanwaltschaft ein.

 

In Beantwortung eines Schreibens des Herrn V. an das BMI teilt der Sicherheitsdirektor

für das Bundesland Salzburg mit, dass Herr V. angeblich beste Beziehungen zu

Mitarbeitern der Kripo der BPD Salzburg habe und für diese als V - Mann arbeite. Er habe

„keine Veranlassung, mit der Familie V. zu sprechen und halte es auch für klüger,

derartigen Personen aus dem Wege zu gehen. Der aus Chile stammende und über

Rumänien ein gereiste Beschwerdeführer leidet aufgrund des bisher gezeigten

Verhaltens an einem krankhaften Verfolgungswahn" (so der Sicherheitsdirektor in

diesem Schreiben). Der Sicherheitsdirektor führte weiters aus, dass für ihn nie ein

Zweifel bestanden habe, dass die ho. Behörde aufgrund der örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet war, bei den gegebenen Verdachtsmomenten

im Sinne der StPO vorzugehen.

 

In diesem Schreiben erklärt der Sicherheitsdirektor weiters, dass es sich bei den gegen

ihn erhobenen Vorwürfen vermutlich auch um Racheakte von Kollegen handle, zumal

er im Jahre 1997 vom Generaldirektor für öffentliche Sicherheit den Auftrag bekommen

habe, in der „Rotlicht -  und Suchtgiftszene“ im Stadtgebiet von Salzburg Ermittlungen

durchzuführen. Die gegen den Sicherheitsdirektor eingebrachten Strafanzeigen wurden

zurückgelegt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Laut Anfragebeantwortung zu 5913/J vom 10.5.1999 wurde von der

    Generaldirektion für öffentliche Sicherheit das Ermittlungsmaterial der BPD Linz,

    die mit der Überprüfung aller Vorwürfe gegen Polizeibeamte der BPD Salzburg

    beauftragt war, gesichtet, ergänzt und in einem Abschlussbericht

    zusammengefasst. Wie lautet dieser Abschlussbericht und welche Konsequenzen

    folgten daraus?

 

2. Ist es üblich, dass aufgrund anonymer Anzeigen von den Sicherheitsbehörden 

    Ermittlungen durchgeführt werden, ohne dass die betroffenen Personen die

    Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen?

 

3. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes

    wurden die Ermittlungen gegen die Familie V. durchgeführt?

 

4. Ist es üblich, dass es über anonyme Anzeigen weder einen Aktenvermerk noch

    sonst irgendeinen Hinweis im Ermittlungsakt gibt?

 

5. Warum wurde Herr V. auf seinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach

    dem Auskunftspflichtgesetz mit falschen Antworten wie "... kein aktueller Akt Ihre

    Person betreffend geführt ..." (BMI vom 3.11.1997), „ ... in Bezug auf Ihre Person

    kanzleimäßig nicht erfasste Aufzeichnungen existieren ..." (BMI vom 18.3.1998),

    Bei der ho. Behörde keinerlei schriftliche Unterlagen aufliegen ..." (BPD

    Salzburg, Präsidialabteilung vom 28.4.1998), „ ... kanzleimäßig nicht erfasste

    Aufzeichnungen bestehen über Ihre Gattin oder über Sie bei der ho. Behörde nicht

    (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 12.5.1998)

    beantwortet?

6. Warum wurde ein Teil des Inhaltes des Ermittlungsaktes II - 2816/96 angeblich

     vernichtet und was beinhaltete dieser Teil?

 

7. Wurde überprüft, ob die Ermittlungen ohne anonyme Anzeigen nur aus

     persönlichem Interesse des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Salzburg, der

     den Herrn V. mit „der aus Chile stammende und über Rumänien eingereiste

     Beschwerdeführer“ umschreibt, durchgeführt wurden?

 

8. Wenn nein, warum nicht?

 

9. Wenn ja, welches Ergebnis brachte diese Überprüfung?

 

10. Der Sicherheitsdirektor beruft sich in seinem Schreiben vom 8. April 1999 auf die

      StPO. Gab es einen Ermittlungsauftrag vom Gericht?

 

11. Werden Sie dafür sorgen, dass sich der Sicherheitsdirektor für das Bundesland

       Salzburg für die Fehlleistungen, wie Sie sie in Ihrem Schreiben vom 27.11.1998

       selbst bezeichnen, entschuldigt?