141/J XXI.GP

 

                                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend „Unschuldig in den Bankrott“

 

„Das Finanzamt Leoben führte 1988 eine Steuerprüfung beim Taxiunternehmer P.

durch. Es ging um die Jahre 1983 bis 1987. Dabei wurde P. vorgeworfen, dass er

Abrechnungen seiner Fahrer nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe und daher nicht

nachweisen könne, wieviel er tatsächlich umgesetzt und eingenommen habe. Die

Folge: Ein jahrelanges Verfahren, bei dem der Taxiunternehmer bis zum

Verwaltungsgerichtshof marschierte. Freilich umsonst: P.‘s Umsatz - , Einkommens -  und

Gewerbesteuer wurde nämlich vom Finanzamt für die betroffenen Jahre auf dem

Schätzweg ermittelt. Der von P. veranlagte Kilometertarif von 6,13 S wurde von einem

Sachverständigen auf 8,21 S hochgeschraubt. Einige Farher von P. wurden

einvernommen - laut P. nur die Fahrer, die der Finanzbehörde die von ihr gewünschten

Auskünfte gaben. P. musste daraufhin knapp 400.000 S an Steuern nachzahlen: 'Diese

Nachzahlung hat mich finanziell ruiniert, meine Wohnung musste sogar

zwangsversteigert werden. Dass meine Familie - um den gleichen Preis wie der spätere

Käufer - meine Wohnung kaufen wollte, wurde überhaupt nicht berücksichtigt! Ich bin

vom Finanzamt in den Bankrott getrieben worden', so P. Dazu verurteilte ihn das

Finanzamt Leoben als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Abgabenhinterziehung

auch zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,--. Wieder legte P. mittlerweile in

Graz wohnhaft, Berufung ein - diesmal erfolgreich. Der Berufungssenat der

Finanzlandesdirektion Steiermark in Graz erkannte in seinem Spruch unter anderem:

'Aus diesen Unsicherheiten der Schätzung (des Prüfers, Anm. der Red.) kann die

Verkürzung der Beträge vor allem hinsichtlich ihrer Höhe nicht mit der im

Finanzstrafverfahren geforderten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit

abgeleitet werden.“‘ (Der Grazer vom 28.10.1998, Seite 48/49)

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

 

1. Die Finanzlandesdirektion spricht von Unsicherheiten der Schätzung, sodass nicht

     mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Verkürzung der

     Beträge vor allem hinsichtlich ihrer Höhe gesprochen werden kann. Rechtfertigt

     die von der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion angeführten

     Unsicherheiten im gegenständlichen Schätzungsverfahren die geforderte

     Steuernachzahlung von S 400.000.- ?

 

2. Sollte eine Schätzung, auf deren Basis eine Steuernachzahlung von S 400.000,--

     verlangt wird, nicht auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit haben?

 

     Wenn nein, wie rechtfertigen Sie dann eine Schätzung, die nicht eine an

     Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit aufweist?

 

3. Werden Sie aufgrund dieser Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für

     Steiermark die Wiederaufnahme des Steuerprüfungsverfahrens gegen Herrn P.

     bzw. die Zurückzahlung der nachgeforderten Steuernachzahlung von S 400.000,--

     veranlassen?

 

     Wenn nein, warum nicht?