141/J XXI.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Unschuldig in den Bankrott“
„Das Finanzamt Leoben führte 1988 eine Steuerprüfung beim Taxiunternehmer P.
durch. Es ging um die Jahre 1983 bis 1987. Dabei wurde P. vorgeworfen, dass er
Abrechnungen seiner Fahrer nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe und daher nicht
nachweisen könne, wieviel er tatsächlich umgesetzt und eingenommen habe. Die
Folge: Ein jahrelanges Verfahren, bei dem der Taxiunternehmer bis zum
Verwaltungsgerichtshof marschierte. Freilich umsonst: P.‘s Umsatz - , Einkommens - und
Gewerbesteuer wurde nämlich vom Finanzamt für die betroffenen Jahre auf dem
Schätzweg ermittelt. Der von P. veranlagte Kilometertarif von 6,13 S wurde von einem
Sachverständigen auf 8,21 S hochgeschraubt. Einige Farher von P. wurden
einvernommen - laut P. nur die Fahrer, die der Finanzbehörde die von ihr gewünschten
Auskünfte gaben. P. musste daraufhin knapp 400.000 S an Steuern nachzahlen: 'Diese
Nachzahlung hat mich finanziell ruiniert, meine Wohnung musste sogar
zwangsversteigert werden. Dass meine Familie - um den gleichen Preis wie der spätere
Käufer - meine Wohnung kaufen wollte, wurde überhaupt nicht berücksichtigt! Ich bin
vom Finanzamt in den Bankrott getrieben worden', so P. Dazu verurteilte ihn das
Finanzamt Leoben als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen Abgabenhinterziehung
auch zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,--. Wieder legte P. mittlerweile in
Graz wohnhaft, Berufung ein - diesmal erfolgreich. Der Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion Steiermark in Graz erkannte in seinem Spruch unter anderem:
'Aus diesen Unsicherheiten der Schätzung (des Prüfers, Anm. der Red.) kann die
Verkürzung der Beträge vor allem hinsichtlich ihrer Höhe nicht mit der im
Finanzstrafverfahren geforderten an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
abgeleitet werden.“‘ (Der Grazer vom 28.10.1998, Seite 48/49)
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
ANFRAGE:
1. Die Finanzlandesdirektion spricht von Unsicherheiten der Schätzung, sodass nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Verkürzung der
Beträge vor allem hinsichtlich ihrer Höhe gesprochen werden kann. Rechtfertigt
die von der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion angeführten
Unsicherheiten im gegenständlichen Schätzungsverfahren die geforderte
Steuernachzahlung von S 400.000.- ?
2. Sollte eine Schätzung, auf deren Basis eine Steuernachzahlung von S 400.000,--
verlangt wird, nicht auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit haben?
Wenn nein, wie rechtfertigen Sie dann eine Schätzung, die nicht eine an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit aufweist?
3. Werden Sie aufgrund dieser Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Steiermark die Wiederaufnahme des Steuerprüfungsverfahrens gegen Herrn P.
bzw. die Zurückzahlung der nachgeforderten Steuernachzahlung von S 400.000,--
veranlassen?
Wenn nein, warum nicht?