1411/J XXI.GP

Eingelangt am 19. 10. 2000

                                              

 

 

Anfrage

 

Der Abgeordneten Schasching, Heinzl

 

und Genossinnen und Genossen

 

an die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport

 

betreffend der Werbeabgabe für Sportvereine

 

Tausende Österreicherinnen und Österreicher beschäftigen sich in ihrer Freizeit mit

sportlichen Tätigkeiten. Dies dient nicht nur einer sinnvollen Freizeitgestaltung sondern auch

dem Erhalt der körperlichen Fitness und Gesundheit. Organisiert werden diese

Sportaktivitäten hauptsächlich in Vereinen von ehrenamtlichen Funktionären und

Funktionärinnen. Dabei ist der gesellschaftliche Wert von ehrenamtlicher Vereinstätigkeit und

Arbeit im Sinne der Gemeinschaft als besondere Leistung anzusehen.

 

Seit 1. Juni ist das Werbeabgabegesetz 2000 in Kraft. Hier werden alle Werbemöglichkeiten

von gemeinnützigen Sportvereinen mit 5 Prozent ihres Anzeigenvolumens besteuert, dieses

Gesetz folgte dem Anzeigenabgabegesetz nach.

 

Was dies für die vielen Vereinszeitungen, Bewerbungen von Veranstaltungen sowie allen

anderen Werbeträgern die speziell im Sport bisher genützt wurden, (T - Shirtaufdrucke,

Schirmkappen, Schweißbänder etc.) bedeutet ist allen klar.

Mit diesem Gesetz werden nun gemeinnützig verwendete Spenden - und Sponsorengelder für

die Sanierung des Budgets herangezogen.

 

Einer APA - Meldung vom 17. 10. zufolge hat Sie Frau Bundesministerin der Präsident der

BSO - Bundessportorganisation Franz Löschnak dafür gewinnen können bei Finanzminister

Grasser eine Ausnahmeregelung für die gemeinnützigen Sportvereine und Verbände zu

erwirken.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten die folgende

 

Anfrage

 

1. Haben Sie den Finanzminister bereits über diese, für kleine Vereine

    überlebensnotwendige Ausnahmeregelung informiert?

 

2. Wenn nein, wann werden sie das tun?

 

3. Wenn ja, wie werden diese Ausnahmeregelungen im Detail aussehen?

 

4. Werden Ausnahmeregelungen auch rückwirkend ab 1. Juni 2000 gelten?

 

5. Was geschieht mit bereits abgeführten Werbeabgaben unter diesem Titel?

 

6. Ist an eine Rückzahlung, der bereits getätigten Werbeabgabe an die Sportvereine gedacht?