1456/J XXI.GP

Eingelangt am: 10.11.2000

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Jung

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend gefälschte Beweismittel und mediale Vorverurteilung durch "NEWS"

 

In der OTS - Meldung 063 vom 1. November 2000 vermeidet die Chefredaktion der

Zeitschrift NEWS folgendes:

 

„In einer am Montag in den Privaträumen des Haider - Leibwächters Horst Binder

durchgeführten Hausdurchsuchung wurden schriftliche Beweise darüber gefunden, daß

Binder streng vertrauliche Ekis - Abfragen über verschiedene Personen an Jörg Haider

mittels eingeschriebenen Briefes übersandt hat. Der Aufgabeschein, adressiert an Haider

mit der Handschrift Binders, wurde bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt."

 

Dr. Haider jedoch bestreitet die Stichhaltigkeit der behaupteten Beweise, wie NEWS in

seiner Ausgabe vom 2. November 2000 (siehe Beilage) selbst meldet. In mehreren

Presseerklärungen hat Dr. Haider dargetan, daß hier gefälschtes Beweismaterial

unterschoben werden sollte, es sich somit um kein Beweismaterial handelt. In dieser

Causa liegt auch kein zitierfähiges Strafurteil gemäß Art. 1 § 7b Abs. 2 Mediengesetz

vor. Durch die Behauptung, es handle sich um "schriftliche Beweise" einer unterstellten

rechtswidrigen Handlung des Herrn Binder und des Herrn Dr. Haider (Weitergabe bzw.

Empfang unrechtmäßig beschaffter EKIS - Daten), hat die Zeitschrift NEWS mit obiger

OTS - Meldung eine Vorverurteilung im Sinne des Art. 1 § 7b Abs.1 Mediengesetz

begangen.

 

Diese Gesetzesstelle lautet wie folgt:

 

Schutz der Unschuldsvermutung

 

§ 7b. (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung

verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als

Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der

Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die

erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist

§ 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

      1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer

      öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,

      eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper

      handelt,

     2. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt

     und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,

     3. der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und

     dies nicht widerrufen hat,

     4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live - Sendung) handelt,

     ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische

    Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

    5. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt

    und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten

    Äußerung bestanden hat.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

 

Anfrage:

 

1) Gibt es bereits Erkenntnisse über die von ,,NEWS“ gegen Landeshauptmann Dr. Jörg

     Haider erhobenen Vorwürfe?

 

2) Wenn ja, welche?

 

3) Wenn nein, wie bewerten Sie die zitierte Textstelle im o. a. Bericht?

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