1523/J XXI.GP

Eingelangt am: 22.11.2000

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

 

betreffend Geschützte Werkstätten

 

 

Ihre Vorgängerin Frau Sickl hat in der Anfragenbeantwortung 1166/AB behauptet,

daß sogenannte integrative Betriebe zu den gleichen Bedingungen Produkte

herstellen oder Dienstleistungen übernehmen, wie andere Unternehmen und mit den

anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen.

Weiters hat Ihre Vorgängerin mit Recht behauptet, daß geschützte Werkstätten

Einrichtungen sind, die auf einem Ersatzarbeitsmarkt tätig sind und dies, lt. Frau

Sickl auf die sogenannten integrativen Betriebe nicht zutrifft, also sogenannte

integrative Betriebe Unternehmen am ersten Arbeitsmarkt sind.

Für Frau Sickl war auch die Frage, wie hoch muß bzw. darf der

MitarbeiterInnenstand von behinderten Menschen sein, um einen Betrieb als

integrativ bezeichnen zu können, von keiner Relevanz.

Laut Sozialbericht 1998 (Seite 16) standen mit 1.1.1999 insgesamt 1554 Personen,

davon 1234 Menschen mit und 320 Menschen ohne Behinderung in sogenannten

integrativen Betrieben in Beschäftigung bzw. in Erprobung bzw. Lehre, d.h. es sind

80% behinderte und 20% nichtbehinderte Menschen in diesen Einrichtungen

beschäftigt. Eine Verhältnis, wie es in typischen Behinderteneinrichtungen die Regel

ist. Auch in Beschäftigungstherapien und geschützten Werkstätten ist der Schlüssel

von behinderten und nichtbehinderten Beschäftigten in diesem Ausmaß.

Eine Werkstätte, in der über 80% behinderte und nur 20 % nichtbehinderte

Menschen tätig sind, ist eine klassische Beschäftigungseinrichtung für behinderte

Menschen, also eine geschützte Werkstätte und kein integrativer Betrieb.

Hinzu kommt noch, daß diese klassischen Behindertenwerkstätten eben nicht mit

anderen Betrieben in Konkurrenz stehen und nicht zu den gleichen Bedingungen

Produkte herstellen oder Dienstleistungen übernehmen, denn sonst müßten alle

Betriebe, die Arbeiten durch andere Betriebe durchführen lassen, den Anspruch

haben, 20 % des Umsatzes als Vergütung vom Bundessozialamt refundiert zu

bekommen, wie es für jene Unternehmen der Fall ist, die Arbeiten an diese

geschützten Werkstätten (integrative Betriebe) weitergeben bzw. durchführen

lassen. Allein dieser Umstand zeigt ganz deutlich, daß es sich bei den sogenannten

integrativen Betrieben um Sondermaßnahmen für behinderte Menschen handelt.

Wie aus der Anfragenbeantwortung Ihrer Vorgängerin hervorgeht, hatten in den

Jahren 1995 bis 1999 von den 720 behinderten Personen, die aus den sogenannten

integrativen Betrieben ausgeschieden sind, nur 98 Personen einen Anspruch auf

eine Alters - oder Invaliditätspension. 622 Personen hatten diesen Anspruch nicht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

                                               ANFRAGE:

 

 

1.             Warum haben nur Unternehmen, die Arbeit an sogenannte integrative Betriebe

                weitergeben, Anspruch auf Refundierung von 20 % des Umsatzerlöses durch

                das Bundessozialamt?

 

2.             Wie verträgt sich diese Refundierung mit dem Wettbewerb am freien Markt?

 

3.             Sind Betriebe, die behinderte Menschen beschäftigen, automatisch integrative

                Betriebe?

                Wenn nein: Warum nicht?

 

4.             Erhalten auch andere Betriebe, die behinderte Menschen beschäftigen, die

                Förderungen, wie sie sogenannte integrativen Betrieben zugute kommen?

                Wenn nein: Warum nicht?

 

5.             Wie hoch muß in einem Betrieb der Prozentsatz der beschäftigten behinderten

                Personen im Verhältnis zu den nichtbehinderten beschäftigten Personen

                mindestens sein, um als integrativer Betrieb eingestuft zu werden?

 

6.             Wie hoch muß der Prozentsatz der beschäftigten nichtbehinderten Personen in

                einem Betrieb sein, um nicht unter den Begriff „Behindertenwerkstätte“ zu

                fallen?

 

7.             Welche Betriebe, außer den sgn. integrativen Betrieben lt. Sozialbericht, fallen

                noch unter diesen Titel?

                Name des Unternehmens, Anschrift des Unternehmens, Art der Produktion

                bzw. Dienstleistung, Anzahl der behinderten beschäftigten, Anzahl der

                nichtbehinderten Beschäftigten)

 

8.             Sind auch Ministerien, die teilweise bzw. zur Gänze ihre

                Behinderteneinstellungspflicht erfüllen, sgn. integrative Ministerien?

                Wenn ja: Welche Ministerien sind das?