1550/J XXI.GP

Eingelangt am: 23.11.2000

 

 

Anfrage

 

Der Abgeordneten Heinzl und Genossen

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Sicherheit von Gasverteilnetzen und Verantwortlichkeiten bei Störfällen

 

Durch die Gasexplosion am 2.Dezember 1999 im Keller eines Wohnhauses des Konrad - Lester Hofes in

Wilhelmsburg kamen zehn Menschen ums Lehen, eine Person wurde schwer verletzt.

 

In der Anfragebeantwortung 4400/365 - II/10/00 wurde ausgeführt, daß die Richtigkeit des Verhaltens der

Überprüfungsorgane der EVN das Gericht zu klären habe und die Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft

bzw. des Landesgerichtes St Pölten noch nicht vorliegen.

 

Weiters wurde ausgeführt, daß die zuständige Behörde lt. NÖ Gassicherheitsgesetz (d.H. die

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) zu dem Zeitpunkt, als die Bewohner das Raus trotz weiterhin vorhandenem

Gasgeruchs wieder betreten durften, mit dem Gasgebrechen nicht befasst war, obwohl lt. NÖ

Gassicherheitsgesetz die Überprüfungsorgane der EVN als Organe dieser Behörde tätig waren.

 

Weiters wurde gesagt, daß die Frage, ob das NÖ Gassicherheitsgesetz eingehalten worden ist, erst nach

Vorliegen der beauftragten Sachverständigengutachten beantwortet werden können.

 

Nunmehr wurde unter anderem in der Zeitung Der Standard vom 14.11.2000 berichtet, daß die

Staatsanwaltschaft St. Pölten Strafanträge gegen drei Personen, und zwar den Arbeiter, der beim Legen des

Blitzschutzes die unterirdische Gasleitung angebohrt hat sowie die beiden EVN - Monteure, die in der Folge

gerufen worden waren, gestellt hat.

 

Die Anklage lautet, daß die Gasleitung nach dem Anbohren zu spät abgedreht worden sei, außerdem sei das Gas

sorgfaltswidrigerweise im Keller nicht abgepumpt worden.

 

Die gefertigten Abgeordneten stellen daher an Sie, Herr Bundesminister, folgende

 

Anfrage

 

1. Wurde im der Untersuchungsrichterin vorliegenden Sachverständigengutachten eine Aussage darüber

     getroffen, ob die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetztes eingehalten wurden?

 

2. Haben sie als weisungsberechtigte Behörde gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Weisung gegeben, dass

     eine Überprüfung, ob die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetztes eingehalten wurden, von einem

     Sachverständigen durchzuführen ist?

 

3. Wie hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Gassicherheitsgesetz bei Störfällen zu

     vollziehen?

 

4. Wer war zum damaligen Zeitpunkt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ad personam?

 

5. Bestehen Verantwortlichkeiten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie vom

     Überprüfungsorgan, welches das Ausströmen von Gas festgestellt hat, über die von ihm getroffenen

     Maßnahmen verständigt wurde?

 

6. Wurde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der EVN von dem Gasgebrechen informiert?

 

7. Wenn ja, wann und wie erfolge diese Information (Datum und Uhrzeit)?

 

8. Wann hätte gemäß NÖ Gassicherheitsgesetz oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die örtlich zuständige

     Bezirksverwaltungsbehörde spätestens durch die EVN informiert werden müssen:

 

     a) zum Zeitpunkt der Alarmierung des Gasversorgungsunternehmens?

     b) nach Einstellung der Gasversorgung?

      c) nach der Behebung des Gasgebrechens?

      d) nach Wiederaufnahme der Gasversorgung der betroffenen Anlage?

      e) zu einem anderen Zeitpunkt?

 

9. Muß die Behörde diese Information einfordern oder ist dies eine Bringschuld des

     Gasversorgungsunternehmens?

 

10. Inwieweit werden oder wurden EVN - Mitarbeiter geschult, dass sie nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz als

       Organe der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungbehörde handeln und bei Gefahr im Verzug aufgrund des

       Gesetzes unverzüglich diese zuständige Behörde von den vor Ort getroffenen Maßnahmen verständigen

       müssen?

 

11. Wie erfolgt diese Schulung?

 

12. Wie wird der Nachweis erbracht, daß die betroffenen EVN - Mitarbeiter diese Schulung erhalten haben?

 

13. Wie konnte der Arbeiter, der die Blitzschutzanlage installieren wollte, wissen, wo die Gasleitungen liegen?

 

14. War über der angebohrten Gasleitung an der Oberfläche eine Markierung angebracht, die den Arbeitern die

       genaue Lage und Art der Leitung angezeigt hat?

 

15. Wer hatte die Pflicht, die Arbeiter von der Lage der Gasleitung in Kenntnis zu setzen?

 

16. Besteht eine Pflicht der Gasversorgungsunternehmen, Hinweise über die Lage ihrer Gasleitungen an der

       Oberfläche oder sonstwo anzubringen, die eine Beschädigung von Gasleitungen bei Wahrung der

       Sorgfaltspflicht ausschließen können?