1550/J XXI.GP
Eingelangt am: 23.11.2000
Anfrage
Der Abgeordneten Heinzl und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend die Sicherheit von Gasverteilnetzen und Verantwortlichkeiten bei Störfällen
Durch die Gasexplosion am 2.Dezember 1999 im Keller eines Wohnhauses des Konrad - Lester Hofes in
Wilhelmsburg kamen zehn Menschen ums Lehen, eine Person wurde schwer verletzt.
In der Anfragebeantwortung 4400/365 - II/10/00 wurde ausgeführt, daß die Richtigkeit des Verhaltens der
Überprüfungsorgane der EVN das Gericht zu klären habe und die Voruntersuchungen der Staatsanwaltschaft
bzw. des Landesgerichtes St Pölten noch nicht vorliegen.
Weiters wurde ausgeführt, daß die zuständige Behörde lt. NÖ Gassicherheitsgesetz (d.H. die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) zu dem Zeitpunkt, als die Bewohner das Raus trotz weiterhin vorhandenem
Gasgeruchs wieder betreten durften, mit dem Gasgebrechen nicht befasst war, obwohl lt. NÖ
Gassicherheitsgesetz die Überprüfungsorgane der EVN als Organe dieser Behörde tätig waren.
Weiters wurde gesagt, daß die Frage, ob das NÖ Gassicherheitsgesetz eingehalten worden ist, erst nach
Vorliegen der beauftragten Sachverständigengutachten beantwortet werden können.
Nunmehr wurde unter anderem in der Zeitung Der Standard vom 14.11.2000 berichtet, daß die
Staatsanwaltschaft St. Pölten Strafanträge gegen drei Personen, und zwar den Arbeiter, der beim Legen des
Blitzschutzes die unterirdische Gasleitung angebohrt hat sowie die beiden EVN - Monteure, die in der Folge
gerufen worden waren, gestellt hat.
Die Anklage lautet, daß die Gasleitung nach dem Anbohren zu spät abgedreht worden sei, außerdem sei das Gas
sorgfaltswidrigerweise im Keller nicht abgepumpt worden.
Die gefertigten Abgeordneten stellen daher an Sie, Herr Bundesminister, folgende
Anfrage
1. Wurde im der Untersuchungsrichterin vorliegenden Sachverständigengutachten eine Aussage darüber
getroffen, ob die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetztes eingehalten wurden?
2. Haben sie als weisungsberechtigte Behörde gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Weisung gegeben, dass
eine Überprüfung, ob die Bestimmungen des NÖ Gassicherheitsgesetztes eingehalten wurden, von einem
Sachverständigen durchzuführen ist?
3. Wie hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Gassicherheitsgesetz bei Störfällen zu
vollziehen?
4. Wer war zum damaligen Zeitpunkt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ad personam?
5. Bestehen Verantwortlichkeiten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie vom
Überprüfungsorgan, welches das Ausströmen von Gas festgestellt hat, über die von ihm getroffenen
Maßnahmen verständigt wurde?
6. Wurde die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der EVN von dem Gasgebrechen informiert?
7. Wenn ja, wann und wie erfolge diese Information (Datum und Uhrzeit)?
8. Wann hätte gemäß NÖ Gassicherheitsgesetz oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde spätestens durch die EVN informiert werden müssen:
a) zum Zeitpunkt der Alarmierung des Gasversorgungsunternehmens?
b) nach Einstellung der Gasversorgung?
c) nach der Behebung des Gasgebrechens?
d) nach Wiederaufnahme der Gasversorgung der betroffenen Anlage?
e) zu einem anderen Zeitpunkt?
9. Muß die Behörde diese Information einfordern oder ist dies eine Bringschuld des
Gasversorgungsunternehmens?
10. Inwieweit werden oder wurden EVN - Mitarbeiter geschult, dass sie nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz als
Organe der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungbehörde handeln und bei Gefahr im Verzug aufgrund des
Gesetzes unverzüglich diese zuständige Behörde von den vor Ort getroffenen Maßnahmen verständigen
müssen?
11. Wie erfolgt diese Schulung?
12. Wie wird der Nachweis erbracht, daß die betroffenen EVN - Mitarbeiter diese Schulung erhalten haben?
13. Wie konnte der Arbeiter, der die Blitzschutzanlage installieren wollte, wissen, wo die Gasleitungen liegen?
14. War über der angebohrten Gasleitung an der Oberfläche eine Markierung angebracht, die den Arbeitern die
genaue Lage und Art der Leitung angezeigt hat?
15. Wer hatte die Pflicht, die Arbeiter von der Lage der Gasleitung in Kenntnis zu setzen?
16. Besteht eine Pflicht der Gasversorgungsunternehmen, Hinweise über die Lage ihrer Gasleitungen an der
Oberfläche oder sonstwo anzubringen, die eine Beschädigung von Gasleitungen bei Wahrung der
Sorgfaltspflicht ausschließen können?