1578/J XXI.GP

Eingelangt am: 28. 11. 2000

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Trattner, Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

 

 

betreffend Finanzstrafverfahren im Rahmen der „Aktion scharf“

In Österreich tobt seit einigen Wochen zwischen den Eigentümerfamilien der größten

und Braugruppe, der Österreichischen Brau Beteiligungs AG im Lande ein sogenannter

„Bierkrieg“, der teilweise in der Öffentlichkeit aufgetragen wird.

 

Dieser "Brauerei“ - Machtkampf erinnert daran, daß die Finanzverwaltung seit etwa 2 1/2

Jahren bei vielen Brauereien und gastronomischen Betrieben Betriebsprüfungen zur

Erfassung von Schwarzverkäufen von Bier im gesamten Bundesgebiet durchgeführt hat.

 

Bis zum Frühjahr ergaben diese Prüfungen rund eine halbe Milliarde an Nachzahlungen.

Hinzu kommen aber noch die Strafen, die im äußersten Fall bis zum Doppelten des

hinterzogenen Betrages ausmachen können (wobei die entsprechenden

Finanzstrafverfahren noch nicht eingeleitet waren). Selbst wenn der Strafrahmen im

Durchschnitt aber nur zur Hälfte ausgeschöpft werden sollte, könnte die Finanz mit

weiteren Einnahmen von einer weiteren halben Milliarde rechnen. Insgesamt nähert sich

somit das Abgabenmehrergebnis (Steuern und Strafen) bereits der Milliarden - Schilling -

Höhe

 

In diesem Zusammenhang schloß Werner Koller, Leiter der Betriebsprüfung im

Finanzministerium, nicht aus, daß bei einem Nachweis der Beihilfe zur

Steuerhinterziehung auch den Brauereien und Großhändlern ein Finanzstrafverfahren ins

Haus stehen würde.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen

nachstehende

 

Anfrage:

 

 

1. Wieviel Prüfungsfälle hat es insgesamt im Rahmen der „Aktion scharf“ gegeben?

 

2. Wieviel Betriebsprüfungsverfahren sind nunmehr abgeschlossen, und wieviel sind

    noch offen?

 

3. Welche Mehreinnahmen (Steuern und Strafen) erwarten Sie aus der „Aktion

    scharf“?

 

4. Wurden in der Zwischenzeit auch gegen Verantwortliche von Brauereibetrieben

    Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet?

 

5. Wenn nein, können solche Strafverfahren ausgeschlossen werden?