1600/J XXI.GP
Eingelangt am: 29.11.2000
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Zweckwidmung von Bundesimmobilien
Mit diversen Verträgen wurden genau bestimmte Grundstücke, die jeweils zur Hälfte
im Eigentum von Ländern und Städten standen, in das Eigentum der Republik
Österreich „für die Zwecke der Hoheitsverwaltung (z.B. Hochschulen)“ übertragen.
Nun wurden gemäß dem §5 des Bundesimmobiliengesetzes diese Liegenschaften
ebenfalls als Eigentum an die Bundesimmobiliengesellschaft übertragen, ohne dass
sichergestellt ist, dass derartige Zweckwidmungen aufrecht erhalten bleiben.
Falls die Zweckwidmungen nicht mehr berücksichtigt werden und oder
Verkaufsabsichten seitens der BIG bestehen, wäre ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage der seinerzeitigen Verträge gegeben.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Über welche Liegenschaften, die nun der BIG übertragen werden sollen,
bestehen Verträge zwischen Ländern und Städten und der Republik Österreich
„für die Zwecke der Hoheitsverwaltung (z.B. Hochschulen)“?
2. Wodurch ist derzeit garantiert, dass die Zweckwidmungen der Liegenschaften
aufgrund oben genannter Verträge aufrecht bleiben?
3. Wie wird in Hinkunft die dort festgehaltene Zweckwidmung gehandhabt?
4. Wodurch können Sie garantieren, dass sie aufrechterhalten wird, wenn die BIG
als Organisationseinheit des freien Marktes agieren soll (Maastricht - Relevanz)?
5. Denken Sie an eine Novellierung des § 5 des Bundesimmobliengesetzes 2000,
sodass bestehende Zweckwidmungen aufrecht bleiben und auch alle Rechte
und Pflichten aus derartigen Zweckwidmungen mitübertragen werden?
6. Auf welche Weise ist ausgeschlossen, dass derartige Flächen entgegen ihrer
Zweckwidmung verkauft werden?