1600/J XXI.GP

Eingelangt am: 29.11.2000

 

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Zweckwidmung von Bundesimmobilien

 

 

 

 

Mit diversen Verträgen wurden genau bestimmte Grundstücke, die jeweils zur Hälfte

im Eigentum von Ländern und Städten standen, in das Eigentum der Republik

Österreich „für die Zwecke der Hoheitsverwaltung (z.B. Hochschulen)“ übertragen.

 

Nun wurden gemäß dem §5 des Bundesimmobiliengesetzes diese Liegenschaften

ebenfalls als Eigentum an die Bundesimmobiliengesellschaft übertragen, ohne dass

sichergestellt ist, dass derartige Zweckwidmungen aufrecht erhalten bleiben.

 

Falls die Zweckwidmungen nicht mehr berücksichtigt werden und oder

Verkaufsabsichten seitens der BIG bestehen, wäre ein Wegfall der

Geschäftsgrundlage der seinerzeitigen Verträge gegeben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Über welche Liegenschaften, die nun der BIG übertragen werden sollen,

     bestehen Verträge zwischen Ländern und Städten und der Republik Österreich

     „für die Zwecke der Hoheitsverwaltung (z.B. Hochschulen)“?

 

2. Wodurch ist derzeit garantiert, dass die Zweckwidmungen der Liegenschaften

     aufgrund oben genannter Verträge aufrecht bleiben?

 

3. Wie wird in Hinkunft die dort festgehaltene Zweckwidmung gehandhabt?

 

4. Wodurch können Sie garantieren, dass sie aufrechterhalten wird, wenn die BIG

     als Organisationseinheit des freien Marktes agieren soll (Maastricht - Relevanz)?

 

5. Denken Sie an eine Novellierung des § 5 des Bundesimmobliengesetzes 2000,

     sodass bestehende Zweckwidmungen aufrecht bleiben und auch alle Rechte

     und Pflichten aus derartigen Zweckwidmungen mitübertragen werden?

 

6. Auf welche Weise ist ausgeschlossen, dass derartige Flächen entgegen ihrer

     Zweckwidmung verkauft werden?