1672/J XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2000

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Maier,

und Genossen

an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen

betreffend Heroinverwendung durch den Arzt Abg. z. NR Dr. Pumberger

 

Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses Abg. z. NR Dr. Alois Pumberger (FPÖ) hat in

seiner Wortmeldung zum Antrag der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen zur

Änderung des Suchtmittelgesetzes vom 23. November 2000 folgende Meinung kundgetan.

 

"Meine sehr verehrten Damen und Herren! Abschließend möchte ich zur Grenzmenge

Stellung nehmen. Ich bin auch Arzt und habe beruflich mit Heroin zu tun. Wenn ich einem

schwer krebskranken Patienten, der sich im finalen Stadium vor Schmerzen windet, die

Schmerzen nehme, dann spritze ich ihm subkutan - nicht intravenös - 10 Milligramm. Die

Grenzmenge, die Sie beschlossen haben, beträgt 5000 Milligramm das Fünfhundertfache.

(Abg. Mag. Lunacek: Das ist doch etwas anderes!) Wenn wir auf 3000 Milligramm

heruntergehen, dann ist das noch die dreihundertftache Menge einer Dosis, die ausreicht, um

einem krebskranken Patienten die Schmerzen zu nehmen. (Beifall bei den Freiheitlichen und

der ÖVP.)“

 

Diese Aussage irritierte nicht nur die Ärzteschaft, viele Ärzte sprechen sogar von einem

Kunstfehler, wenn schwer krebskranken Patienten, Heroin in dieser Form subkutan

verabreicht wird. Außerdem sei es nicht zulässig Heroin in Ordinationen zu verabreichen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wie sind schwer krebskranke PatientInnen nach den Regeln der Schulmedizin zu

     behandeln, um diesen die Schmerzen zu nehmen?

2. Teilen Sie die vom Vorsitzenden des Gesundheitssausschusses des FPÖ Abg. z. NR

     Dr. Alois Pumberger in dieser Rede vertretene Auffassung zur Behandlung von

     schwer krebskranken Patienten?

3. Wenn ja, wie ist dies zu begründen?

4. Wenn nein, welche Maßnahmen müssten von der Ärztekammer in diesem Fall - so

     weit Behandlungen in dieser Form tatsächlich erfolgt sind - ergriffen werden?

5. Ist es zulässig in ärztlichen Ordinationen Heroin an PatientInnen zu verabreichen?

6. Auf welche Art und Weise und auf Grund welcher Rechtsgrundlage erhalten

     Praktische Ärzte - wie auch Dr. Pumberger  - Heroin zur Behandlung von

     PatientInnen?

7. Wird im Falle der Nichtzulässigkeit gegen das ärztliche Standesrecht und das

     Ärztegesetz verstossen?

8. Welche Massnahmen müßten von der Ärztekammer in diesem Fall ergriffen werden

9. Halten Sie in diesem Fall den FPÖ Abg. z. NR Dr. Alois Pumberger als Vorsitzenden

     des Gesundheitsausschusses noch tragbar?

10. Wenn ja, warum?