1674/J XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2000

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Rechtliche Grundlage: Gewerbe Piercer und Tätowierer“

 

Der Trend zum Piercing und Tätowieren hält in Österreich weiterhin an. Bis dato ist

es jedoch nicht gelungen, die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätowieren und

Piercen durch Nichtmediziner zu schaffen.

In Ihrer Anfragebeantwortung vom 20.4.2000 (392/AB XXI. GP) betreffend

„Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Piercen und Tätowieren“ (466/J

XXI. GP) der Abgeordneten Mag. Maier und Genossen wird die Schaffung der

erforderlichen Maßnahmen auf dem gewerblichen Sektor angekündigt. Inwieweit die

an ihr Ministerium übermittelten Vorschläge des Obersten Sanitätsrats zum

Themenbereich Tätowieren und Piercing berücksichtigt wurden bzw. werden, ist

damals nicht beantwortet worden. Es wurde in diesem Zusammenhang lediglich auf

das Kosmetikgewerbe und der dortigen Befähigungsnachweise verwiesen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit nachstehende Anfrage:

 

1. Wann werden Sie die in der o.g. Anfragebeantwortung im April 2000

     angekündigten Voraussetzungen für das Tätowieren und Piercen durch

     Nichtmediziner erforderlichen rechtssetzenden Maßnahmen auf dem

     gewerblichen Sektor schaffen?

 

2. Werden die notwendigen Tätigkeiten für das Tätowieren und Piercen in dem

     Rahmen des Kosmetikgewerbes aufgenommen?

 

3. Falls nein, werden sie für Tätowieren und Piercing ein eigens Gewerbe mit

     Befähigungsnachweis schaffen und wie sehen dann die Regelungen im Detail

     aus?

 

4. Falls ja, wird sich dadurch der Befähigungsnachweis bzw. die

     Befähigungsprüfung für das Kosmetikgewerbe ändern?

 

5. Falls nein, weshalb nicht?

 

6. Falls ja, in welcher Weise?

 

7. Inwieweit wurden das erarbeitete Konzept des Obersten Sanitätsrats, das die zur

     Vermeidung eines Infektionsrisikos notwendigen Aus -  und Fortbildungsinhalte

     darstellt, die im Rahmen einer gewerberechtlichen Regelung des Tätowierens

     und Piercens zu beachten wären, von Ihnen berücksichtigt?