1678/J XXI.GP
Eingelangt am: 14.12.2000
der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Rundfunkgebühren
Gemäß § 2 des Rundfunkgebührengesetzes hat jede Person, die eine
Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr
beträgt für eine Radioempfangseinrichtung 5,-- öS, für eine
Fernsehempfangseinrichtung 16 -- öS monatlich. Die Gebühren werden gemeinsam
mit dem Programmentgelt von der Gebühreninkassoservice GmbH eingehoben. Die
Verwendung dieser Rundfunkgebühren ist im Rundfunkgebührengesetz nicht
geregelt. Der ORF erhält davon keinen Schilling. Die Einnahmen aus den
Rundfunkgebühren betragen jährlich mehrere 100 Mio. öS.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Das Programmentgelt ist als Gegenleistung für den Empfang des ORF -
Programmes zu bezahlen. Aufgrund welcher Leistung werden die
Rundfunkgebühren kassiert?
2. Wen (welcher Einrichtung, Institution) wurden bzw. wird die Rundfunkgebühr
von mehreren 100 Mio. öS zugewiesen?
3. Wozu wurden bzw. werden die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren im
Jahre 1999, im Jahre 2000, im Jahre 2001 konkret verwendet?