1678/J XXI.GP

Eingelangt am: 14.12.2000

 

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Petrovic Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend Rundfunkgebühren

 

 

Gemäß § 2 des Rundfunkgebührengesetzes hat jede Person, die eine

Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr

beträgt für eine Radioempfangseinrichtung 5,-- öS, für eine

Fernsehempfangseinrichtung 16 -- öS monatlich. Die Gebühren werden gemeinsam

mit dem Programmentgelt von der Gebühreninkassoservice GmbH eingehoben. Die

Verwendung dieser Rundfunkgebühren ist im Rundfunkgebührengesetz nicht

geregelt. Der ORF erhält davon keinen Schilling. Die Einnahmen aus den

Rundfunkgebühren betragen jährlich mehrere 100 Mio. öS.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Das Programmentgelt ist als Gegenleistung für den Empfang des ORF -

    Programmes zu bezahlen. Aufgrund welcher Leistung werden die

    Rundfunkgebühren kassiert?

 

2. Wen (welcher Einrichtung, Institution) wurden bzw. wird die Rundfunkgebühr

     von mehreren 100 Mio. öS zugewiesen?

 

3. Wozu wurden bzw. werden die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren im

     Jahre 1999, im Jahre 2000, im Jahre 2001 konkret verwendet?